Frage geschrieben am 09.06.2011 19:49:34Betreff: Selbstständig/Homeoffice/Firmenwagen möglich?
Rechtsgebiet: SelbstständigeEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Hallo,
ich bin selbständiger Softwareentwickler und arbeite von zu Hause, also im Homeoffice. Kundentermine außerhalb sind äußerst selten da die Kommunikation in der Regel per Tel. und E-Mail läuft.
Meine Frage ist nun: ist bei dieser Konstellation ein Firmenwagen möglich, also der Kauf eines Wagens zum Nettopreis? Der Knackpunkt ist hier daß es sich zu 99% um Privatfahrten handelt, es ganz ohne Auto aber halt auch nicht geht.
Mein derzeitiges Fahrzeug ist ein reiner Privatwagen. Ich möchte aber ungern Geld verschenken wenn ein Firmenwagen machbar wäre.
Viele Dank für Ihre Antwort im Vorraus!
ich bin selbständiger Softwareentwickler und arbeite von zu Hause, also im Homeoffice. Kundentermine außerhalb sind äußerst selten da die Kommunikation in der Regel per Tel. und E-Mail läuft.
Meine Frage ist nun: ist bei dieser Konstellation ein Firmenwagen möglich, also der Kauf eines Wagens zum Nettopreis? Der Knackpunkt ist hier daß es sich zu 99% um Privatfahrten handelt, es ganz ohne Auto aber halt auch nicht geht.
Mein derzeitiges Fahrzeug ist ein reiner Privatwagen. Ich möchte aber ungern Geld verschenken wenn ein Firmenwagen machbar wäre.
Viele Dank für Ihre Antwort im Vorraus!
Antwort geschrieben am 09.06.2011 21:29:20
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Werner SeiterStedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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Sehr geehrter Fragender,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Ihr Pkw zählt zwingend zum Privatvermögen, wenn Sie ihn – wie von Ihnen angegeben – zu weniger als 10 % betrieblich nutzen. Mit der Folge: kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Kfz.
Wollen Sie den Abzug der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten erreichen, so muss zumindest eine 10 %ige betriebliche Nutzung des Pkws nachgewiesen werden, um diesen sodann dem sog. gewillkürten Betriebsvermögen (Hinweis: bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - umsatzsteuerlich: 100 % - liegt zwingend sog. notwendiges Betriebsvermögen vor) oder – sofern das Kfz im Privatvermögen verbleiben soll - ganz oder nur anteilig im Verhältnis des betrieblichen Nutzungsumfangs dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen zu können (vgl. BMF vom 30.03.2004, BStBl. 2004 I, 451).
Liegt die betriebliche Nutzung Ihres Privat-Pkw unter 10 % oder ordnen Sie ihn nicht dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zu, dürfen Sie zwar keinen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Kfz vornehmen, jedoch zumindest die anteilige Vorsteuer auf die laufenden Kosten ansetzen, die auf die betrieblichen Fahrten entfallen (vgl. FG Nürnberg vom 07.08.2007, II 250/2005).
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben, und verbleibe
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Ihr Pkw zählt zwingend zum Privatvermögen, wenn Sie ihn – wie von Ihnen angegeben – zu weniger als 10 % betrieblich nutzen. Mit der Folge: kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Kfz.
Wollen Sie den Abzug der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten erreichen, so muss zumindest eine 10 %ige betriebliche Nutzung des Pkws nachgewiesen werden, um diesen sodann dem sog. gewillkürten Betriebsvermögen (Hinweis: bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - umsatzsteuerlich: 100 % - liegt zwingend sog. notwendiges Betriebsvermögen vor) oder – sofern das Kfz im Privatvermögen verbleiben soll - ganz oder nur anteilig im Verhältnis des betrieblichen Nutzungsumfangs dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen zu können (vgl. BMF vom 30.03.2004, BStBl. 2004 I, 451).
Liegt die betriebliche Nutzung Ihres Privat-Pkw unter 10 % oder ordnen Sie ihn nicht dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zu, dürfen Sie zwar keinen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Kfz vornehmen, jedoch zumindest die anteilige Vorsteuer auf die laufenden Kosten ansetzen, die auf die betrieblichen Fahrten entfallen (vgl. FG Nürnberg vom 07.08.2007, II 250/2005).
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Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
Fax (Stb): 04221 - 912317
Tel. (RA): 04221 - 98 39 45
Fax (RA): 04221 - 98 39 46
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