Frage geschrieben am 11.09.2011 15:34:23Betreff: Selbständige Nutzbarkeit von GWG
Rechtsgebiet: WerbungskostenEinsatz: € 25,00Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
in diesem Jahr begann ich meine berufliche Tätigkeit nach Studium. Aufgrund bereits feststehender Veränderungen im Jahr 2012 erziele ich mit Werbungskosten nur 2011 einen Effekt der Steuerminderung. Konkret zu entscheiden ist, ob ich ein in 2011 gekauftes Notebook und einen ebenso in 2011 gekauften Beamer in der Steuererklärung angeben sollte und, daher die frühzeitige Frage, konsistent auch im Antrag auf Wohngeld. Die konkrete Frage ist also: Sind Notebook (brutto 450,- Euro) und Beamer (brutto 350,- Euro) jeweils selbständig nutzbar oder werden sie gemeinsam über einige Jahre abgeschrieben. Für mich ist eine gemeinsame Nutzung beider Gegenstände nicht gegeben. Ich arbeite für diverse Schulen als Dienstleister für Projekte. Der Beamer spielt Projektdokumentationen von der Videokamera ab, das Notebook ist mein Arbeitsmittel. Sieht das Finanzamt Beamer als selbständig oder zumindest vom Notebook getrennt nutzbar an oder nicht. Wenn eine gemeinsame Nutzung unterstellt wird, hätte ich mehr davon, den Beamer steuerlich gar nicht anzugeben, da die 450,- Euro für das Notebook das zvE stärker senken, als ein Abschreibungsbetrag aus Beamer und Notebook, es sei denn, die Abschreibungsdauer beträgt höchstens 2 Jahre.Danke!
in diesem Jahr begann ich meine berufliche Tätigkeit nach Studium. Aufgrund bereits feststehender Veränderungen im Jahr 2012 erziele ich mit Werbungskosten nur 2011 einen Effekt der Steuerminderung. Konkret zu entscheiden ist, ob ich ein in 2011 gekauftes Notebook und einen ebenso in 2011 gekauften Beamer in der Steuererklärung angeben sollte und, daher die frühzeitige Frage, konsistent auch im Antrag auf Wohngeld. Die konkrete Frage ist also: Sind Notebook (brutto 450,- Euro) und Beamer (brutto 350,- Euro) jeweils selbständig nutzbar oder werden sie gemeinsam über einige Jahre abgeschrieben. Für mich ist eine gemeinsame Nutzung beider Gegenstände nicht gegeben. Ich arbeite für diverse Schulen als Dienstleister für Projekte. Der Beamer spielt Projektdokumentationen von der Videokamera ab, das Notebook ist mein Arbeitsmittel. Sieht das Finanzamt Beamer als selbständig oder zumindest vom Notebook getrennt nutzbar an oder nicht. Wenn eine gemeinsame Nutzung unterstellt wird, hätte ich mehr davon, den Beamer steuerlich gar nicht anzugeben, da die 450,- Euro für das Notebook das zvE stärker senken, als ein Abschreibungsbetrag aus Beamer und Notebook, es sei denn, die Abschreibungsdauer beträgt höchstens 2 Jahre.Danke!
Antwort geschrieben am 11.09.2011 16:24:59
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Steuerberater MScBM
Ralf WittrockScharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
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Bewertungen: 16
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Sehr geehrter Fragensteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform.
Die Auslegung des steuerlichen Begriffs des Wirtschaftsguts verlangt, dass eine selbständige Bewertbarkeit bzw. Nutzungsfähigkeit vorliegt. Die selbständige Bewertbarkeit liegt sowohl bei dem Notebook als auch bei dem Beamer jeweils zweifelsfrei vor. Selbständig nutzungsfähig ist das Notebook ebenfalls unzweifelhaft. Das Notebook ist damit als eigenständiges Wirtschaftsgut zu behandeln. Wenn Sie Vorsteuerabzugsberechtig sind, liegen die Anschaffungskosten unter 410 EUR, so dass sie es im Jahr der Anschaffung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) voll abschreiben können.
Der Beamer ist meines Erachtens ebenfalls ein eigenständiges Wirtschaftsgut. So können Sie beinahe beliebige Quellen anschließen. Eine „natürliche" Verbindung besteht weder zu der Kamera, dem Notebook noch beispielsweise zu einer SD-Card, die sie vielleicht ebenfalls direkt einstecken können. Auch hier steht Ihnen daher offen, das Gerät als GWG im Jahr der Anschaffung voll abzuschreiben. Eine Verbindung zum Notebook jedenfalls besteht keinesfalls, wie Sie selbst bestätigen. Es kommt hier nicht auf eine nur theoretisch mögliche Verbindung der beiden Geräte an. Zur Beurteilung der Selbstständigkeit eines Wirtschaftsgut ist neben dem Zweck einer eventuellen gemeinsamen Nutzung mit einem anderen Gegenstand, der Grad der Festigkeit einer Verbindung zwischen beiden Gegenständen, der Zeitraum, auf den eine gemeinsame Nutzung ausgelegt ist, sowie das äußere Erscheinungsbild.
Alternativ zur Sofortabschreibung können Sie die Geräte über die jeweilige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben (PC z.B. 3 Jahre lt. AfA Tabelle). Das Wahlrecht besteht jeweils für jedes einzelne Wirtschaftsgut.
Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter. Wenn noch Fragen offen sind, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Freundliche Grüße,
Ralf Witrock
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Die Auslegung des steuerlichen Begriffs des Wirtschaftsguts verlangt, dass eine selbständige Bewertbarkeit bzw. Nutzungsfähigkeit vorliegt. Die selbständige Bewertbarkeit liegt sowohl bei dem Notebook als auch bei dem Beamer jeweils zweifelsfrei vor. Selbständig nutzungsfähig ist das Notebook ebenfalls unzweifelhaft. Das Notebook ist damit als eigenständiges Wirtschaftsgut zu behandeln. Wenn Sie Vorsteuerabzugsberechtig sind, liegen die Anschaffungskosten unter 410 EUR, so dass sie es im Jahr der Anschaffung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) voll abschreiben können.
Der Beamer ist meines Erachtens ebenfalls ein eigenständiges Wirtschaftsgut. So können Sie beinahe beliebige Quellen anschließen. Eine „natürliche" Verbindung besteht weder zu der Kamera, dem Notebook noch beispielsweise zu einer SD-Card, die sie vielleicht ebenfalls direkt einstecken können. Auch hier steht Ihnen daher offen, das Gerät als GWG im Jahr der Anschaffung voll abzuschreiben. Eine Verbindung zum Notebook jedenfalls besteht keinesfalls, wie Sie selbst bestätigen. Es kommt hier nicht auf eine nur theoretisch mögliche Verbindung der beiden Geräte an. Zur Beurteilung der Selbstständigkeit eines Wirtschaftsgut ist neben dem Zweck einer eventuellen gemeinsamen Nutzung mit einem anderen Gegenstand, der Grad der Festigkeit einer Verbindung zwischen beiden Gegenständen, der Zeitraum, auf den eine gemeinsame Nutzung ausgelegt ist, sowie das äußere Erscheinungsbild.
Alternativ zur Sofortabschreibung können Sie die Geräte über die jeweilige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben (PC z.B. 3 Jahre lt. AfA Tabelle). Das Wahlrecht besteht jeweils für jedes einzelne Wirtschaftsgut.
Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter. Wenn noch Fragen offen sind, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Freundliche Grüße,
Ralf Witrock
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Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater
Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de
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