Frage geschrieben am 16.12.2009 15:11:55Betreff: Schenkungssteuer
Rechtsgebiet: SchenkungssteuerEinsatz: € 45,00Status: Beantwortet
Hallo,
meine Mutter, 96 J, schenkte mir vor ca. 7 Jahren landwirtschaftlichen Grundbesitz. Für die Pachteinnahmen hatte sie ein Nießbrauchsvorbehalt. Im übrigen verpflichtete ich mich, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Ich erhielt eine notarielle Generalvollmacht. Sie wohnt im Heim und bestritt bisher noch den Lebensunterhalt von Renten und den Pachteinnahmen. Sie hat kein eigenes Vermögen mehr.
Ich verkaufte letztes Jahr den landwirtschaftlichen Grundbesitz und erwarb u.a. Wertpapiere. Um die Pachteinnahmen auszugleichen, übertrug ich ihr Zinspapiere, deren Zinsen etwa die Höhe der Pachteinnahmen ausmachten. Ohne diese Zinspapiere wäre ein angemessener Lebensunterhalt gefährdet.
Das Finanzamt schickte mir daraufhin einen Schenkungssteuerbescheid, der noch nicht rechtskräftig ist und beruft sich im Bescheid auf das BFH-Urteil v. 13.2.85 (Az II R 227/81), wonach nur laufende Zuwendungen nach § 13 ErbStG erfasst werden, also steuerfrei sind. Ich kann meinen Fall nicht in diesem BFH-Urteil erkennen.
Meine Mutter weiß bisher von der Schenkung und dem Bescheid nichts. Sie kann nicht über die Zinspapiere frei verfügen, da ich ihre Rechtsgeschäfte tätige.
1.Handelt es sich überhaupt um eine Schenkung, bzw. kann meine Mutter nach Kenntnis noch widersprechen?
2.Ich halte diesen Vorgang eher für eine leihweise Überlassung, wäre auch das steuerpflichtig?
3.Ist eine teilweise Rückforderung der Mutter wg. Verarmung möglich, also steuerfrei?
4.Gibt es eine andere Möglichkeit, die Steuer zu verhindern?
meine Mutter, 96 J, schenkte mir vor ca. 7 Jahren landwirtschaftlichen Grundbesitz. Für die Pachteinnahmen hatte sie ein Nießbrauchsvorbehalt. Im übrigen verpflichtete ich mich, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Ich erhielt eine notarielle Generalvollmacht. Sie wohnt im Heim und bestritt bisher noch den Lebensunterhalt von Renten und den Pachteinnahmen. Sie hat kein eigenes Vermögen mehr.
Ich verkaufte letztes Jahr den landwirtschaftlichen Grundbesitz und erwarb u.a. Wertpapiere. Um die Pachteinnahmen auszugleichen, übertrug ich ihr Zinspapiere, deren Zinsen etwa die Höhe der Pachteinnahmen ausmachten. Ohne diese Zinspapiere wäre ein angemessener Lebensunterhalt gefährdet.
Das Finanzamt schickte mir daraufhin einen Schenkungssteuerbescheid, der noch nicht rechtskräftig ist und beruft sich im Bescheid auf das BFH-Urteil v. 13.2.85 (Az II R 227/81), wonach nur laufende Zuwendungen nach § 13 ErbStG erfasst werden, also steuerfrei sind. Ich kann meinen Fall nicht in diesem BFH-Urteil erkennen.
Meine Mutter weiß bisher von der Schenkung und dem Bescheid nichts. Sie kann nicht über die Zinspapiere frei verfügen, da ich ihre Rechtsgeschäfte tätige.
1.Handelt es sich überhaupt um eine Schenkung, bzw. kann meine Mutter nach Kenntnis noch widersprechen?
2.Ich halte diesen Vorgang eher für eine leihweise Überlassung, wäre auch das steuerpflichtig?
3.Ist eine teilweise Rückforderung der Mutter wg. Verarmung möglich, also steuerfrei?
4.Gibt es eine andere Möglichkeit, die Steuer zu verhindern?
Antwort geschrieben am 16.12.2009 17:54:48
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform. Ich weise darauf hin, dass die folgenden Ausführungen nur eine erste rechliche Einschätzung beinhalten und eine Beratung unter Vorlage der Dokumente nicht ersetzen können.
Die Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgte mit Maßgabe, dass Ihrer Mutter das Nießbrauchsrecht vorbehalten blieb. Mangels Kenntnis des Vertrages ist es hier nicht eindeutig zu beurteilen, wie eine Veräußerung durch Sie erfolgen konnte, ohne dass das Nießbrauchsrecht Ihrer Mutter gesichert war bzw. modifiziert werden konnte. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung im Zuge der Veräußerung besteht offensichtlich nicht. Allerdings stellt es sich wirtschaftlich so dar, dass der Nießbrauch abgelöst wurde durch die Auszahlung durch die Wertpapiere. Damit liegt wirtschaftlich nur ein Ersatz des Nießbrauchs vor.
Zivilrechtlich ist eine Schenkung immer ein gegenseitiger Vertrag und kann nicht durch einseitiges Handeln erfolgen. Der Schenkende muss zustimmen, dass er den Schenkungswert unentgeltlich erhielt. Das fehlt hier.
Sie schreiben, dass Ihre Mutter von der Schenkung nicht informiert wurde, heißt dies, dass sie auch über das tatsächliche Erlöschen des Nießbrauchsrechts nicht informiert ist? Sie kann einer ungewollten Übertragung widersprechen. Dann ist das Wertpapierdepot Ihnen steuerlich zuzurechnen und die Entnahmen daraus sollten als laufende Zuwendungen an Ihre Mutter gelten.
Als Leihe sehe ich das nicht an, eine Vereinbarung ist insoweit auch nicht wirksam getroffen worden. Ihrer Mutter stand das Nießbrauchrecht zu und darauf hat sie nicht verzichtet.
Wenn Sie mit Ihrer Mutter eine Regelung treffen können, dass der Nießbrauch abgelöst ist durch die Wertpapierübertragung, so scheidet eine Schenkung sicher aus. Dadurch wird möglicherweise ein Einkommenszufluss bei Ihrer Mutter vorliegen, das müssen Sie auch prüfen lassen.
Eine korrekte rechtliche und steuerrechtliche Beurteilung kann man nur bei Kenntnis des Vertragstextes (Einräumung Nießbrauch) vornehmen. Dem Finanzamt liegt das sicher vor, so dass hier keine abschließende Beratung erfolgen kann. Die Beurteilung des Vertragstextes geht jedoch über den hier erteilten Auftrag hinaus und kann angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung und steuerlichen Auswirkungen im Rahmen dieser Frage nicht erwartet werden. Ich empfehle Ihnen, dieses im Rahmen einer Direktanfrage prüfen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform. Ich weise darauf hin, dass die folgenden Ausführungen nur eine erste rechliche Einschätzung beinhalten und eine Beratung unter Vorlage der Dokumente nicht ersetzen können.
Die Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgte mit Maßgabe, dass Ihrer Mutter das Nießbrauchsrecht vorbehalten blieb. Mangels Kenntnis des Vertrages ist es hier nicht eindeutig zu beurteilen, wie eine Veräußerung durch Sie erfolgen konnte, ohne dass das Nießbrauchsrecht Ihrer Mutter gesichert war bzw. modifiziert werden konnte. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung im Zuge der Veräußerung besteht offensichtlich nicht. Allerdings stellt es sich wirtschaftlich so dar, dass der Nießbrauch abgelöst wurde durch die Auszahlung durch die Wertpapiere. Damit liegt wirtschaftlich nur ein Ersatz des Nießbrauchs vor.
Zivilrechtlich ist eine Schenkung immer ein gegenseitiger Vertrag und kann nicht durch einseitiges Handeln erfolgen. Der Schenkende muss zustimmen, dass er den Schenkungswert unentgeltlich erhielt. Das fehlt hier.
Sie schreiben, dass Ihre Mutter von der Schenkung nicht informiert wurde, heißt dies, dass sie auch über das tatsächliche Erlöschen des Nießbrauchsrechts nicht informiert ist? Sie kann einer ungewollten Übertragung widersprechen. Dann ist das Wertpapierdepot Ihnen steuerlich zuzurechnen und die Entnahmen daraus sollten als laufende Zuwendungen an Ihre Mutter gelten.
Als Leihe sehe ich das nicht an, eine Vereinbarung ist insoweit auch nicht wirksam getroffen worden. Ihrer Mutter stand das Nießbrauchrecht zu und darauf hat sie nicht verzichtet.
Wenn Sie mit Ihrer Mutter eine Regelung treffen können, dass der Nießbrauch abgelöst ist durch die Wertpapierübertragung, so scheidet eine Schenkung sicher aus. Dadurch wird möglicherweise ein Einkommenszufluss bei Ihrer Mutter vorliegen, das müssen Sie auch prüfen lassen.
Eine korrekte rechtliche und steuerrechtliche Beurteilung kann man nur bei Kenntnis des Vertragstextes (Einräumung Nießbrauch) vornehmen. Dem Finanzamt liegt das sicher vor, so dass hier keine abschließende Beratung erfolgen kann. Die Beurteilung des Vertragstextes geht jedoch über den hier erteilten Auftrag hinaus und kann angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung und steuerlichen Auswirkungen im Rahmen dieser Frage nicht erwartet werden. Ich empfehle Ihnen, dieses im Rahmen einer Direktanfrage prüfen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.12.2009 15:59:53
Sehr geehrte Frau Zerban,
Da Sie auf meinen Hinweis „Ich erhielt eine notarielle Generalvollmacht“ leider nicht eingegangen sind, möchte ich noch einmal nachfragen.
Aufgrund dieser Vollmacht kann ich für meine Mutter sämtliche Bank- und Geldgeschäfte, Grundstücksverkäufe, bzw. jegliche Rechte an Grundstücken aufkündigen oder aufgeben. Dies beantwortet Ihre Frage in Absatz 2, gleichzeitig wohl auch meine Frage, ob eine Schenkung vorliegt. Dies ist sicher der Fall, weil ich aufgrund der Vollmacht für meine Mutter handelte und sie der Schenkung nicht zustimmen muss, da ich das für sie tat.
Somit verbleibt nur meine Frage Nr. 3:
Ist eine Rückforderung wegen Verarmung in Form der Wertpapiere steuerfrei oder nicht?
Im Schenkungsvertrag für den landw. Grundbesitz (der von mir verkauft wurde) steht ausdrücklich:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Übertragungsgegenstand unter den Voraussetzungen der §§ 528 und 530 BGB zurückgefordert werden kann. Meine Mutter besitzt überhaupt kein eigenes Vermögen mehr und nach dem Landverkauf auch diese Sicherheit nicht mehr. Daher meine ich, dass eine teilweise Rückforderung wg. Verarmung mit diesen Wertpapieren möglich und steuerfrei ist, oder muss ich, wie vom FiAmt im Bescheid gefordert, dieses Rückforderungsrecht meiner Mutter lediglich mit laufenden monatlichen Zuwendungen ausgleichen?
Sehr geehrte Frau Zerban,
Da Sie auf meinen Hinweis „Ich erhielt eine notarielle Generalvollmacht“ leider nicht eingegangen sind, möchte ich noch einmal nachfragen.
Aufgrund dieser Vollmacht kann ich für meine Mutter sämtliche Bank- und Geldgeschäfte, Grundstücksverkäufe, bzw. jegliche Rechte an Grundstücken aufkündigen oder aufgeben. Dies beantwortet Ihre Frage in Absatz 2, gleichzeitig wohl auch meine Frage, ob eine Schenkung vorliegt. Dies ist sicher der Fall, weil ich aufgrund der Vollmacht für meine Mutter handelte und sie der Schenkung nicht zustimmen muss, da ich das für sie tat.
Somit verbleibt nur meine Frage Nr. 3:
Ist eine Rückforderung wegen Verarmung in Form der Wertpapiere steuerfrei oder nicht?
Im Schenkungsvertrag für den landw. Grundbesitz (der von mir verkauft wurde) steht ausdrücklich:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Übertragungsgegenstand unter den Voraussetzungen der §§ 528 und 530 BGB zurückgefordert werden kann. Meine Mutter besitzt überhaupt kein eigenes Vermögen mehr und nach dem Landverkauf auch diese Sicherheit nicht mehr. Daher meine ich, dass eine teilweise Rückforderung wg. Verarmung mit diesen Wertpapieren möglich und steuerfrei ist, oder muss ich, wie vom FiAmt im Bescheid gefordert, dieses Rückforderungsrecht meiner Mutter lediglich mit laufenden monatlichen Zuwendungen ausgleichen?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 29.12.2009 12:48:33
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage.
Das Vorliegen einer notariellen Generalvollmacht allein löst noch nicht die Frage, ob hier eine Schenkung vorliegt, da ich die Befugnisse aus einer solchen Vollmacht mangels Kenntnis des Inhalts der Generalvollmacht nicht beurteilen kann und ob damit überhaupt eine Schenkung durchgeführt werden kann (Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit, da Sie auf beiden Seiten als Vertragspartner agieren).
Sie erklären hier zwar:
Aufgrund dieser Vollmacht kann ich für meine Mutter sämtliche Bank- und Geldgeschäfte, Grundstücksverkäufe, bzw. jegliche Rechte an Grundstücken aufkündigen oder aufgeben. Dies beantwortet Ihre Frage in Absatz 2, gleichzeitig wohl auch meine Frage, ob eine Schenkung vorliegt. Dies ist sicher der Fall, weil ich aufgrund der Vollmacht für meine Mutter handelte und sie der Schenkung nicht zustimmen muss, da ich das für sie tat.
Wie bereits ausgeführt, mag ich dies ohne Kenntnis der Dokumente nicht einfach bestätigen, eine seriöse Beratung erfordert bei einer solchen finanziellen und steuerlichen Tragweite die Einsicht in die Unterlagen. Die Regelung in der Vollmacht kann sehr wohl auch eine andere Auslegung erfahren als die, die Sie hier vortragen.
Somit verbleibt nur meine Frage Nr. 3:
Ist eine Rückforderung wegen Verarmung in Form der Wertpapiere steuerfrei oder nicht?
Im Schenkungsvertrag für den landw. Grundbesitz (der von mir verkauft wurde) steht ausdrücklich:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Übertragungsgegenstand unter den Voraussetzungen der §§ 528 und 530 BGB zurückgefordert werden kann. Meine Mutter besitzt überhaupt kein eigenes Vermögen mehr und nach dem Landverkauf auch diese Sicherheit nicht mehr. Daher meine ich, dass eine teilweise Rückforderung wg. Verarmung mit diesen Wertpapieren möglich und steuerfrei ist, oder muss ich, wie vom FiAmt im Bescheid gefordert, dieses Rückforderungsrecht meiner Mutter lediglich mit laufenden monatlichen Zuwendungen ausgleichen?
Sollte eine Rückforderung auf Grund der §§ 528 und 530 BGB erfolgen, erlischt die Steuer insoweit gemäß § 29 Abs. 1 ErbStG . Ob die Voraussetzungen bei Ihnen und der Mutter wirklich vorliegen, kann ich von hieraus nicht beurteilen. Dies sollten Sie von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, die steuerliche Folge ergibt sich nur dann, wenn die zivilrechtliche Voraussetzung erfüllt ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier einige wichtige Hinweise im Rahmen dieser Erstberatung geben. Ich empfehle Ihnen eine persönliche Beratung, damit Sie gegenüber dem Finanzamt keinen Nachtteil erleiden.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage.
Das Vorliegen einer notariellen Generalvollmacht allein löst noch nicht die Frage, ob hier eine Schenkung vorliegt, da ich die Befugnisse aus einer solchen Vollmacht mangels Kenntnis des Inhalts der Generalvollmacht nicht beurteilen kann und ob damit überhaupt eine Schenkung durchgeführt werden kann (Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit, da Sie auf beiden Seiten als Vertragspartner agieren).
Sie erklären hier zwar:
Aufgrund dieser Vollmacht kann ich für meine Mutter sämtliche Bank- und Geldgeschäfte, Grundstücksverkäufe, bzw. jegliche Rechte an Grundstücken aufkündigen oder aufgeben. Dies beantwortet Ihre Frage in Absatz 2, gleichzeitig wohl auch meine Frage, ob eine Schenkung vorliegt. Dies ist sicher der Fall, weil ich aufgrund der Vollmacht für meine Mutter handelte und sie der Schenkung nicht zustimmen muss, da ich das für sie tat.
Wie bereits ausgeführt, mag ich dies ohne Kenntnis der Dokumente nicht einfach bestätigen, eine seriöse Beratung erfordert bei einer solchen finanziellen und steuerlichen Tragweite die Einsicht in die Unterlagen. Die Regelung in der Vollmacht kann sehr wohl auch eine andere Auslegung erfahren als die, die Sie hier vortragen.
Somit verbleibt nur meine Frage Nr. 3:
Ist eine Rückforderung wegen Verarmung in Form der Wertpapiere steuerfrei oder nicht?
Im Schenkungsvertrag für den landw. Grundbesitz (der von mir verkauft wurde) steht ausdrücklich:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Übertragungsgegenstand unter den Voraussetzungen der §§ 528 und 530 BGB zurückgefordert werden kann. Meine Mutter besitzt überhaupt kein eigenes Vermögen mehr und nach dem Landverkauf auch diese Sicherheit nicht mehr. Daher meine ich, dass eine teilweise Rückforderung wg. Verarmung mit diesen Wertpapieren möglich und steuerfrei ist, oder muss ich, wie vom FiAmt im Bescheid gefordert, dieses Rückforderungsrecht meiner Mutter lediglich mit laufenden monatlichen Zuwendungen ausgleichen?
Sollte eine Rückforderung auf Grund der §§ 528 und 530 BGB erfolgen, erlischt die Steuer insoweit gemäß § 29 Abs. 1 ErbStG . Ob die Voraussetzungen bei Ihnen und der Mutter wirklich vorliegen, kann ich von hieraus nicht beurteilen. Dies sollten Sie von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, die steuerliche Folge ergibt sich nur dann, wenn die zivilrechtliche Voraussetzung erfüllt ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier einige wichtige Hinweise im Rahmen dieser Erstberatung geben. Ich empfehle Ihnen eine persönliche Beratung, damit Sie gegenüber dem Finanzamt keinen Nachtteil erleiden.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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