Frage geschrieben am 12.12.2010 15:57:50

Betreff: Schenkungssteuer bei Verzicht Pflichtteil der Kinder


Rechtsgebiet: Schenkungssteuer
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Guten Tag.

Im Jahr 2008 ist mein Schwiegervater verstorben. Da kein Testament vorlag, erbten meine Schwiegermutter (1/2), meine Frau (1/4) und mein Schwager (1/4) als Erbengemeinschaft. Das Erbe wurde von der Erbengemeinschaft angenommen. Das Vermögen bestand lediglich aus dem stark renovierungsbedürftigen Haus, in dem meine Schwiegereltern lebten, bzw. meine Schwiegermutter heute noch lebt.

Um die gröbsten Renovierungsarbeiten durchführen zu können, mußte meine Schwiegermutter 2010 eine Hypothek auf das Haus aufnehmen, der ihr von der Bank nur unter der Auflage des alleinigen Besitzes gewährt wurde. Um der Mutter den Lebensabend im eigenen Haus zu ermöglichen, haben beide Kinder im "Vertrag zur Aufhebung der Erbengemeinschaft" ohne Gegenleistung auf ihre Pflichtteile verzichtet.

Nun wertet das Finanzamt diesen Verzicht jeweils als Schenkung pro Kind in Höhe von ca. 35.000€. Darauf wird je Kind ein Freibetrag von 20.000€ angerechent, auf die restlichen 30.000€ soll meine Schwiegermutter nun Schenkungssteuer bezahlen. Da sie voraussichtlich diese Steuer zusätzlich zu den dringend erforderlichen Sanierungsarbeiten nicht aufbringen kann, muß Sie nun evtl. doch ihr Häuschen aufgeben.

Ist es korrekt, daß der Verzicht der Kinder in der Aufhebung der Erbengemeinschaft als Schenkung gewertet wird? Wäre hier dieser Vorgang nicht als Alleinerbin des verstorbenen Ehegatten zu werten und damit steuerfrei (Gesamtwert des Erbes rund 140.000€)?


Antwort geschrieben am 12.12.2010 16:56:28
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden rechtlichen Hinweise nur einer ersten Orientierung dienen können udn eine persönliche Beratung unter Sichtung der Unterlagen nicht ersetzen können.

1. Zunächst ist festzustellen, dass hier mangels Testament die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, wobei Ihre Schwiegermutter eben nicht Alleinerbin geworden ist.

Die Ehefrau erbt beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich ein Viertel und ein weiteres Viertel durch den pauschalierten Zugewinnausgleich (§ 1931 BGB iVm § 1371 BGB). Die Kinder erben nach §§ 1924 iVm 1931 je zu einem Viertel.

Die Kinder des Verstorbenen, also Ihre Ehefrau und Ihr Schwager wurden zunächst zu je ein Viertel Erbe und damit auch Rechtsnachfolger in Bezug auf das Wohnhaus. Sie wurden nicht nur Pflichtteilsberechtigte, da sie das Erbe nicht fristgerecht ausgeschlagen haben.

2. Damit Ihre Schwiegermutter als Alleineigentümer des Grundstücks eingetragen wurde, mussten Ihr Schwager und Ihre Ehefrau der Grundbuchberichtigung dahingehend zustimmen. Üblicherweise mussten auch Ihre Frau und der Schwager zunächst eingetragen sein.

In der Bewilligung der Alleinerbenstellung ist die Schenkung des jeweiligen Viertel-Anteils zu sehen.

Wenn hier vorgetragen wird, dass formal ein Verzicht auf das Pflichtteil beurkundet ist, so spielt dies bei der Beurteilung der Schenkung an sich keine Rolle. Ein Pflichtteilsanspruch besteht hier meines Erachtens gar nicht, da gesetzliche Erbfolge vorliegt und keine Benachteiligung der Kinder eingetreten ist.

Es ist mit der Bewilligung der Grundbuchberichtigung zu Gunsten Ihrer Schwiegermutter der jeweilige Anteil am Haus übertragen worden und kein Pflichtteilsverzicht ausgesprochen worden.

Eine Minderung der Schenkungsteuer ist nur durch eine geringere Bewertung des Wohnhauses zu erzielen. Im Übrigen ist nicht nur die Mutter Steuerpflichtiger der Schenkungsteuer, sondern auch die Kinder selbst.

Hier hätte man den Kindern empfehlen müssen, das Erbe auszuschlagen, damit die Mutter Alleinerbin wird. Das ist hier wohl nicht mehr möglich.

Die Ausschlagung wird nicht als Schenkung angesehen.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigeren Hinweise erteilen zu können. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung,

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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