Frage geschrieben am 16.12.2011 09:56:07Betreff: Schenkung
Rechtsgebiet: ErbschaftssteuerEinsatz: € 50,00Status: Beantwortet
Meine beiden Söhne besitzen ein Mehrfamilienhaus.Kaufpreis laut Kaufvertrag 230000€, eingetragene Hypotheken zusammen 207000€.
Wenn jetzt ein Sohn seinen Anteil an den anderen abtritt was wird dann an Schenkunkssteuer fällig,wenn der Beschenkte alle Lasten mit übernimmt?
Kaufpreis-Hypothek/2 ? wären weniger als 20000€ und somit unter der Freibetragsgrenze?
Würde mich über eine Antwort freuen.
mfg
Wenn jetzt ein Sohn seinen Anteil an den anderen abtritt was wird dann an Schenkunkssteuer fällig,wenn der Beschenkte alle Lasten mit übernimmt?
Kaufpreis-Hypothek/2 ? wären weniger als 20000€ und somit unter der Freibetragsgrenze?
Würde mich über eine Antwort freuen.
mfg
Antwort geschrieben am 16.12.2011 10:43:00
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Steuerberater MScBM
Ralf WittrockScharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes:
Die Übertragung wird als sogenannte gemischte Schenkung behandelt. Die Übernahme der Schulden wird wie ein Kaufpreis behandelt. Wenn der Kauf des Hauses nicht allzu lange her ist, kann man annehmen, dass der damalige Kaufpreis dem heutigen Verkehrswert entspricht, der wiederum vereinfacht mit der Bewertung nach dem Schenkungsteuergesetz gleich gesetzt werden kann. Die unentgeltliche Bereicherung des Erwerbers liegt damit bei 115.000 EUR – 103.500 EUR = 11.500 EUR. Bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück werden davon unter den Voraussetzungen des § 13c ErbStG noch 10 % abgezogen.
Dieser Wert bildet die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer. Unter Geschwistern gilt allerdings, wie Sie richtig sagen, ein Freibetrag von 20.000 EUR. Es fällt also keine Schenkungsteuer an.
Es ist allerdings zu beachten, dass geprüft werden sollte, ob Einkommensteuer für den Verkäufer/Schenker anfällt, da der entgeltlich erworbene Teil, hier also 90 % des Wertes, wie ein Verkauf behandelt wird. Liegen zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als 10 Jahre, ist der Verkauf steuerpflichtig (Spekulationsfrist). Wenn, wie oben angenommen, der Verkehrswert dem damaligen Kaufpreis entspricht, müsste der Verkäufer im Ergebnis die bislang geltend gemachte AfA betragsmäßig wieder zu 90 % versteuern. Besonderheiten sind außerdem zu beachten, wenn der Verkäufer häufiger Immoibiliengeschäfte tätigt (Stichwort: gewerblicher Grundstückshandel).
Außerdem sollte bedacht werden, dass in dem beschriebenen Fall Grunderwerbsteuer anfallen wird. Abhängig davon, wie die rechtliche Konstruktion beim damaligen Kauf des Hauses gewählt wurde, lässt sich die Grunderwerbsteuer eventuell durch bestimmte gestalterische Maßnahmen vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Wenn noch Unklarheiten oder weiterer Klärungsbedarf bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater
Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de
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