Frage geschrieben am 24.07.2010 19:09:13Betreff: Rentner im Ausland, Steuer auf Betriebsrente bei beschränkter Steuerpflicht
Rechtsgebiet: Renten, PensionenEinsatz: € 50,00Status: Beantwortet
Deutsche Rentnerin in Österreich, gesetzl.Rente
plus Betriebsrente aus Deutschland plus Rente aus
Österreich (unter € 4000,-). Ich muss Steuerer-
klärungen von 2005 bis 2009 nachreichen.Meine
Fragen: War eine Betriebsrente (Pensionsfonds)
bei beschränkter Steuerpflicht bis 2008 steuerfrei? Ab 2009 möchte ich unbeschränkt
steuerpflichtig sein, geht dieser Wechsel?
Meine kleine österr.Rente würde dann wohl
durch den Pregressionsvorbehalt eine Rolle
spielen. Ich bezahle bereits in Österreich durch
diese Progression 23 % Steuern darauf. Besten
Dank!
plus Betriebsrente aus Deutschland plus Rente aus
Österreich (unter € 4000,-). Ich muss Steuerer-
klärungen von 2005 bis 2009 nachreichen.Meine
Fragen: War eine Betriebsrente (Pensionsfonds)
bei beschränkter Steuerpflicht bis 2008 steuerfrei? Ab 2009 möchte ich unbeschränkt
steuerpflichtig sein, geht dieser Wechsel?
Meine kleine österr.Rente würde dann wohl
durch den Pregressionsvorbehalt eine Rolle
spielen. Ich bezahle bereits in Österreich durch
diese Progression 23 % Steuern darauf. Besten
Dank!
Antwort geschrieben am 25.07.2010 11:16:05
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Steuerberater Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Johannes WeßlingAn der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
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Bewertungen: 33
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Sehr geehrte Interessentin,
vielen Dank fuer Ihre Frage, die ich unter Beruecksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworte:
1.) Betriebsrenten sind gem. Art 18 I DBA D/A in dem Staat zu besteuern, in dem der Empfaenger ansaessig ist. In Ihrem Falle also in Oesterreich. Dies bedeutet, dass die Betriensrente aus Deutschland nicht der inlaendischen Steuerpflicht in Deutschland unterliegt.
2.) Anders ist dies hinsichtlich Ihrer staatlichen Rente aus D; mit dieser Rente unterliegen Sie in D nach den inlaenidschen Regeln yur Besteuerung der Rente der beschraenkten Steuerpflicht; diese sind also von Ihnen in den inlaendsichen Steuererklaerungen anzugeben.
3.) Sie haben kein Wahlrecht, diese Renten der unbeschraenkten Steuerpflicht zu unterwerfen. Unbeschraenkt steuerpflichtig sind Sie in D, wenn Sie hier einen Wohnsitz oder Ihren gewoehnlichen Aufenthalt haben. Sie muesstens also Ihren Wohnsitz nach D verlegen und denjenigen in A aufgeben. Haben Sie in beiden Staaten einen Wohnsitz, sind Sie in beiden Staaten unebschraenkt steuerpflichtig. Dann regelt sich das Besteuerungsrecht der Staaten nach Ihrer Ansaessigkeit; diese ist dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben, also ggfls. auch wieder in A.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Ueberblick geben zu koennen und verbleibe
Mit freundlichen Gruessen
Johannes Wessling
vielen Dank fuer Ihre Frage, die ich unter Beruecksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworte:
1.) Betriebsrenten sind gem. Art 18 I DBA D/A in dem Staat zu besteuern, in dem der Empfaenger ansaessig ist. In Ihrem Falle also in Oesterreich. Dies bedeutet, dass die Betriensrente aus Deutschland nicht der inlaendischen Steuerpflicht in Deutschland unterliegt.
2.) Anders ist dies hinsichtlich Ihrer staatlichen Rente aus D; mit dieser Rente unterliegen Sie in D nach den inlaenidschen Regeln yur Besteuerung der Rente der beschraenkten Steuerpflicht; diese sind also von Ihnen in den inlaendsichen Steuererklaerungen anzugeben.
3.) Sie haben kein Wahlrecht, diese Renten der unbeschraenkten Steuerpflicht zu unterwerfen. Unbeschraenkt steuerpflichtig sind Sie in D, wenn Sie hier einen Wohnsitz oder Ihren gewoehnlichen Aufenthalt haben. Sie muesstens also Ihren Wohnsitz nach D verlegen und denjenigen in A aufgeben. Haben Sie in beiden Staaten einen Wohnsitz, sind Sie in beiden Staaten unebschraenkt steuerpflichtig. Dann regelt sich das Besteuerungsrecht der Staaten nach Ihrer Ansaessigkeit; diese ist dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben, also ggfls. auch wieder in A.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Ueberblick geben zu koennen und verbleibe
Mit freundlichen Gruessen
Johannes Wessling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.07.2010 16:02:37
Besten Dank für die Auskunft bezgl.der Betriebsrente. Ich bin aber
trotzdem bezgl. "beschränkter" und "unbeschränkter" Steuerpflicht
jetzt total verunsichert, denn lt. Internetportal "Steuerprofi24" sind ab
2009 große Änderungen bei der Besteuerung von Betriebsrenten einge-
treten: sie werden angebl.in D besteuert. Leider gibt es bei beschränkter Steuerpflicht in der Grundtabelle keinen Freibetrag mehr.
Ausserdem können sich auch Rentner unter bedingten Voraussetzungen
(d.H.z.B. wenn 2009 die ausländ.Einkünfte kleiner als € 7834.- sind)
für unbeschränkt entscheiden. Bei beschränkter Steuerpflicht würden
doch keine Krankenkassen-Beiträge, die manche Rentner noch bei
ihrer deutschen Krankenkasse bezahlen, steuermindernd gelten!
Ich hatte deshalb vor, von 2005 bis 2008 beschränkt und ab 2009
unbeschränkt steuerpflichtig zu probieren.
Durch den Wegfall eines steuerfreien Grundbetrages würde sich lt.
meinen Recherchen bei beschränkter Steuerpflicht das zu versteu-
ernde Einkommen um z.B. 7834,- im Jahr 2009 erhöhen. Die Änderungen bzgl. Besteuerung der Renten aus dem Pensionsfonds sind auch unter www.steuerportal-mv.de zu sehen. Bitte würden Sie
nochmals darüber nachdenken, ob ich Recht habe? Besten Dank!
www.steuerportal
Besten Dank für die Auskunft bezgl.der Betriebsrente. Ich bin aber
trotzdem bezgl. "beschränkter" und "unbeschränkter" Steuerpflicht
jetzt total verunsichert, denn lt. Internetportal "Steuerprofi24" sind ab
2009 große Änderungen bei der Besteuerung von Betriebsrenten einge-
treten: sie werden angebl.in D besteuert. Leider gibt es bei beschränkter Steuerpflicht in der Grundtabelle keinen Freibetrag mehr.
Ausserdem können sich auch Rentner unter bedingten Voraussetzungen
(d.H.z.B. wenn 2009 die ausländ.Einkünfte kleiner als € 7834.- sind)
für unbeschränkt entscheiden. Bei beschränkter Steuerpflicht würden
doch keine Krankenkassen-Beiträge, die manche Rentner noch bei
ihrer deutschen Krankenkasse bezahlen, steuermindernd gelten!
Ich hatte deshalb vor, von 2005 bis 2008 beschränkt und ab 2009
unbeschränkt steuerpflichtig zu probieren.
Durch den Wegfall eines steuerfreien Grundbetrages würde sich lt.
meinen Recherchen bei beschränkter Steuerpflicht das zu versteu-
ernde Einkommen um z.B. 7834,- im Jahr 2009 erhöhen. Die Änderungen bzgl. Besteuerung der Renten aus dem Pensionsfonds sind auch unter www.steuerportal-mv.de zu sehen. Bitte würden Sie
nochmals darüber nachdenken, ob ich Recht habe? Besten Dank!
www.steuerportal
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 28.07.2010 16:23:40
Sehr geehrte Interessentin,
1.) entschuldigen Sie bitte meine späte Reaktion; ich hatte während der beiden letzten Tage auf dem Rückweg aus meinem Urlaub ein Internetproblem und konnte mich daher nicht auf der Plattform anmelden.
2.) Die von Ihnen angesprochenen Änderungen betreffen die Änderung der Rentenbesteuerung in Deutschland allgemein und nicht nur bei Betriebsrenten.
3.) Die von Ihnen angesprochene Möglichkeit der Wahl der unbeschränkten Steuerpflicht findet sich in § 1 Abs. 3 EStG und ist nicht neu. Hirnach können Sie die unbeschränkte Steuerpflicht in D wählen, wenn 90% Ihrer Welteinkünfte in D besteuert werden oder, wenn die nicht in D besteuerten Einkünfte den Betrag von EUR 7.664 p.a. unterschreiten. Dies dürfte bei Ihnen nicht der Fall sein, wobei dies aus Ihren Angaben nicht klar entnommen werden kann.
4.) Nach dem DBA D/A richtet sich das Besteuerrungsrecht des Staates nach der Ansässigkeit (also nicht nach beschr. oder unbeschr. Steuerpflicht). Auch wenn Sie in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig wären, hätte A für die Renten das Besteuerungsrecht und würde Ihre Betriebsrente in A vesteuern. Es müsste bei Ihnen also die Summe aus österreichischer Rente und deutscher Betriebsrente den Wert von EUR 7.664 pro Jahr unterschreiten, wenn die Regelung anwendbar sein soll.
5.) Sie können mich gerne noch einmal unter meiner E-Mail kontaktieren, wenn Sie weitere Fragen haben sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Sehr geehrte Interessentin,
1.) entschuldigen Sie bitte meine späte Reaktion; ich hatte während der beiden letzten Tage auf dem Rückweg aus meinem Urlaub ein Internetproblem und konnte mich daher nicht auf der Plattform anmelden.
2.) Die von Ihnen angesprochenen Änderungen betreffen die Änderung der Rentenbesteuerung in Deutschland allgemein und nicht nur bei Betriebsrenten.
3.) Die von Ihnen angesprochene Möglichkeit der Wahl der unbeschränkten Steuerpflicht findet sich in § 1 Abs. 3 EStG und ist nicht neu. Hirnach können Sie die unbeschränkte Steuerpflicht in D wählen, wenn 90% Ihrer Welteinkünfte in D besteuert werden oder, wenn die nicht in D besteuerten Einkünfte den Betrag von EUR 7.664 p.a. unterschreiten. Dies dürfte bei Ihnen nicht der Fall sein, wobei dies aus Ihren Angaben nicht klar entnommen werden kann.
4.) Nach dem DBA D/A richtet sich das Besteuerrungsrecht des Staates nach der Ansässigkeit (also nicht nach beschr. oder unbeschr. Steuerpflicht). Auch wenn Sie in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig wären, hätte A für die Renten das Besteuerungsrecht und würde Ihre Betriebsrente in A vesteuern. Es müsste bei Ihnen also die Summe aus österreichischer Rente und deutscher Betriebsrente den Wert von EUR 7.664 pro Jahr unterschreiten, wenn die Regelung anwendbar sein soll.
5.) Sie können mich gerne noch einmal unter meiner E-Mail kontaktieren, wenn Sie weitere Fragen haben sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
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