Frage geschrieben am 11.11.2010 17:47:44Betreff: Rentenversicherungsfreiheit von AG-Vorständen
Rechtsgebiet: KapitalgesellschaftenEinsatz: € 20,00Status: Beantwortet
Ab wann gilt für Vorstände einer Aktiengesellschaft die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 1 Satz Satz 4 SGB VI : mit dem Beschluss der Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft oder erst mit der Eintragung dieser Umwandlung ins Handelsregister?
Antwort geschrieben am 11.11.2010 19:22:58
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Werner SeiterStedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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Sehr geehrter Fragender,
laut einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, 29.8.2005 (L 8/14 KR 329/04) kommt es auf die Eintragung im Handelsregister an.
"Maßgeblich ist vielmehr, dass § 41 Abs. 1 AktG klarstellt, dass die Gesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handelsregister als juristische Person nicht besteht. Hieran sind konkrete Rechtsfolgen geknüpft." "§ 41 Abs. 1 AktG bestimmt, dass vor der Eintragung in das Handelsregister die Aktiengesellschaft als solche nicht besteht."
Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, kann §1 Satz 4 SGB VI auch nicht greifen.
" Hiermit wäre es nicht vereinbar, den schon wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegenden Tatbestand des § 1 Satz 4 SGB VI auch auf Vorstandsmitglieder einer Vor-AG zu erstrecken. Bei einer entsprechenden Ausweitung auf diese Vorstandsmitglieder wäre es zudem möglich, dass diese auch dann zeitlich unbeschränkt rentenversicherungsrechtliche Vorteile aus ihrer Vorstandstätigkeit ziehen, wenn die Vor-AG mangels Vorliegen der Voraussetzungen dauerhaft nicht zur Eintragung gelangen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2007", so Hessisches Landessozialgericht, 2.7.2009, L 1 KR 129/07
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
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Ich verbleibe
laut einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, 29.8.2005 (L 8/14 KR 329/04) kommt es auf die Eintragung im Handelsregister an.
"Maßgeblich ist vielmehr, dass § 41 Abs. 1 AktG klarstellt, dass die Gesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handelsregister als juristische Person nicht besteht. Hieran sind konkrete Rechtsfolgen geknüpft." "§ 41 Abs. 1 AktG bestimmt, dass vor der Eintragung in das Handelsregister die Aktiengesellschaft als solche nicht besteht."
Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, kann §1 Satz 4 SGB VI auch nicht greifen.
" Hiermit wäre es nicht vereinbar, den schon wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegenden Tatbestand des § 1 Satz 4 SGB VI auch auf Vorstandsmitglieder einer Vor-AG zu erstrecken. Bei einer entsprechenden Ausweitung auf diese Vorstandsmitglieder wäre es zudem möglich, dass diese auch dann zeitlich unbeschränkt rentenversicherungsrechtliche Vorteile aus ihrer Vorstandstätigkeit ziehen, wenn die Vor-AG mangels Vorliegen der Voraussetzungen dauerhaft nicht zur Eintragung gelangen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2007", so Hessisches Landessozialgericht, 2.7.2009, L 1 KR 129/07
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Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
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Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
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Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
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