Frage geschrieben am 03.02.2010 12:07:28

Betreff: Reduzierter Umsatzsteuersatz oder nicht?


Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin selbständig und arbeite u.a. freiberuflich für eine deutsche Organisation, die verschiedene Projekte durchführt, die von internationalen Institutionen finanziell gefördert werden.
Meine Tätigkeit ist das Verfassen von Förderanträgen und Projektberichten zur Einreichung bei den o.g. Institutionen (so auch im Vertrag aufgeführt).
Nach meiner Auffasssung handelt es sich dabei um eine Mischform zwischen journalistischen Erzeugnissen und wissenschaftlichen Werken.
In meinem Vertrag ist geregelt, dass ich die Nutzungsrechte an den von mir erstellten Texten an meinen Auftraggeber abtrete.
Kommt in diesem Fall der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7% zur Anwendung?
Besten Dank


Antwort geschrieben am 03.02.2010 13:03:33
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieses Forums.

Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7 % kommt dann in Betracht, wenn die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urhebergesetz in Betracht kommt. Entscheidend ist daher, ob die von Ihnen verfassten Texte die Qualität haben, die von dem Urhebergesetz gefordert werden. Das Umsatzsteuergesetz definiert die geschützen Werke nicht anders als das Urhebergesetz. Somit kommt es also nicht darauf an, dass Ihr Auftraggeber sich rein vorsorglich die Rechte an den Texten abtreten lässt, im Zweifelsfall sind Sie dem Finanzamt gegenüber beweispflichtig, dass die Texte die "Schöpfungshöhe" besitzen. Diese Frage können Sie im Rahmen einer sogenannten verbindlichen Auskunft beim Finanzamt klären lassen, die Anfrage ist allerdings kostenpflichtig. Sollte bei einer zukünftigen Betriebsprüfung oder Umsatzsteuersonderprüfung allerdings der Regelsteuersatz zur Anwendung kommen, dann tragen Sie dieses Risiko.

Hier die gesetzliche Definition:

§ 2 Geschützte Werke UrhG


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik;

3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten ÜBerblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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Die antwort auf meine Frage / Sachverhalt war letzten Endes im Kern: Es kommt darauf an. Das lag allerdings vielleicht auch wirkloich in der Natur der Sache, und war insofern nicht die Schuld der Beraterin. Trotzdem hilft es natürlich in Kern nicht wirklich weiter.


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