Frage geschrieben am 03.02.2010 12:07:28Betreff: Reduzierter Umsatzsteuersatz oder nicht?
Rechtsgebiet: MehrwertsteuerEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin selbständig und arbeite u.a. freiberuflich für eine deutsche Organisation, die verschiedene Projekte durchführt, die von internationalen Institutionen finanziell gefördert werden.
Meine Tätigkeit ist das Verfassen von Förderanträgen und Projektberichten zur Einreichung bei den o.g. Institutionen (so auch im Vertrag aufgeführt).
Nach meiner Auffasssung handelt es sich dabei um eine Mischform zwischen journalistischen Erzeugnissen und wissenschaftlichen Werken.
In meinem Vertrag ist geregelt, dass ich die Nutzungsrechte an den von mir erstellten Texten an meinen Auftraggeber abtrete.
Kommt in diesem Fall der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7% zur Anwendung?
Besten Dank
ich bin selbständig und arbeite u.a. freiberuflich für eine deutsche Organisation, die verschiedene Projekte durchführt, die von internationalen Institutionen finanziell gefördert werden.
Meine Tätigkeit ist das Verfassen von Förderanträgen und Projektberichten zur Einreichung bei den o.g. Institutionen (so auch im Vertrag aufgeführt).
Nach meiner Auffasssung handelt es sich dabei um eine Mischform zwischen journalistischen Erzeugnissen und wissenschaftlichen Werken.
In meinem Vertrag ist geregelt, dass ich die Nutzungsrechte an den von mir erstellten Texten an meinen Auftraggeber abtrete.
Kommt in diesem Fall der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7% zur Anwendung?
Besten Dank
Antwort geschrieben am 03.02.2010 13:03:33
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieses Forums.
Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7 % kommt dann in Betracht, wenn die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urhebergesetz in Betracht kommt. Entscheidend ist daher, ob die von Ihnen verfassten Texte die Qualität haben, die von dem Urhebergesetz gefordert werden. Das Umsatzsteuergesetz definiert die geschützen Werke nicht anders als das Urhebergesetz. Somit kommt es also nicht darauf an, dass Ihr Auftraggeber sich rein vorsorglich die Rechte an den Texten abtreten lässt, im Zweifelsfall sind Sie dem Finanzamt gegenüber beweispflichtig, dass die Texte die "Schöpfungshöhe" besitzen. Diese Frage können Sie im Rahmen einer sogenannten verbindlichen Auskunft beim Finanzamt klären lassen, die Anfrage ist allerdings kostenpflichtig. Sollte bei einer zukünftigen Betriebsprüfung oder Umsatzsteuersonderprüfung allerdings der Regelsteuersatz zur Anwendung kommen, dann tragen Sie dieses Risiko.
Hier die gesetzliche Definition:
§ 2 Geschützte Werke UrhG
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten ÜBerblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieses Forums.
Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7 % kommt dann in Betracht, wenn die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urhebergesetz in Betracht kommt. Entscheidend ist daher, ob die von Ihnen verfassten Texte die Qualität haben, die von dem Urhebergesetz gefordert werden. Das Umsatzsteuergesetz definiert die geschützen Werke nicht anders als das Urhebergesetz. Somit kommt es also nicht darauf an, dass Ihr Auftraggeber sich rein vorsorglich die Rechte an den Texten abtreten lässt, im Zweifelsfall sind Sie dem Finanzamt gegenüber beweispflichtig, dass die Texte die "Schöpfungshöhe" besitzen. Diese Frage können Sie im Rahmen einer sogenannten verbindlichen Auskunft beim Finanzamt klären lassen, die Anfrage ist allerdings kostenpflichtig. Sollte bei einer zukünftigen Betriebsprüfung oder Umsatzsteuersonderprüfung allerdings der Regelsteuersatz zur Anwendung kommen, dann tragen Sie dieses Risiko.
Hier die gesetzliche Definition:
§ 2 Geschützte Werke UrhG
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten ÜBerblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.02.2010 13:57:26
Sehr geehrte Frau Zerban,
vielen Dank für Ihre antwort. Ich verstehe Sie dahingehend, dass es letztlich von der Frage abhängt, ob die von mir im Rahmen der Tätigkeit erstellten Texte 'Schöpfungshöhe' besitzen. Dieses müsste ich ggf. dem Finanzamt gegenüber nachweisen (wie?) bzw. könnte es auch im Rahmen einen 'verbindlichen Auskunft' vom Finanzamt klären lassen. Meine Nachfrage bezieht sich darauf, wie die Einschätzung der 'Schöpfungshöhe' bzw. deren Nachweis vonstatten geht, da es sich dabei doch bis zu einem gewissen Grade um Meinungen und Dafürhalten (böse ausgedrückt: einen gewissen Grad von Willkür) handeln könnte. Bestehen belastbare Erfahrungswerte?
Besten Dank
Sehr geehrte Frau Zerban,
vielen Dank für Ihre antwort. Ich verstehe Sie dahingehend, dass es letztlich von der Frage abhängt, ob die von mir im Rahmen der Tätigkeit erstellten Texte 'Schöpfungshöhe' besitzen. Dieses müsste ich ggf. dem Finanzamt gegenüber nachweisen (wie?) bzw. könnte es auch im Rahmen einen 'verbindlichen Auskunft' vom Finanzamt klären lassen. Meine Nachfrage bezieht sich darauf, wie die Einschätzung der 'Schöpfungshöhe' bzw. deren Nachweis vonstatten geht, da es sich dabei doch bis zu einem gewissen Grade um Meinungen und Dafürhalten (böse ausgedrückt: einen gewissen Grad von Willkür) handeln könnte. Bestehen belastbare Erfahrungswerte?
Besten Dank
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 03.02.2010 15:06:19
Sehr geehrter Fragesteller,
Es kommt darauf an, ob die Texte als journalistische Texte eingestuft werden können. Hierfür sind Sie beweispflichtig. Im Rahmen einer solchen Einholung einer verbindlichen Auskunft müssten Sie zunächst Ihre Tätigkeit darlegen und dann ausführenm dass dies steuerrechtlich eindeutig als journalistische Leistung einzuordnen ist. Dabei handelt es sich um juristische Auslegung und nicht grundsätzlich um Willkür
Hier geht es um die Beurteilung einer individuellen Situation, dafür sind Erfahrungswerte nicht ausschlaggebend. Als Steuerberaterin und Anwältin bin ich ständig mit Auslegungsfragen beschäftigt.
Schwerpunkt ist dabei zunächst die umfassende Sachverhaltsermittlung.
Anders verhält es nämlich wenn hier die Tätigkeit etwa als gutachterliche Tätigkeit eingestuft wird (s. unten).
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
UStR 2008 R 168 Abs. 14,
S. 1 Die Übergabe eines Gutachtens oder einer Studie ist regelmäßig nicht mit der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte verbunden, auch wenn das Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. 2 Das gilt auch, wenn sich der Auftraggeber vorsorglich das Recht der alleinigen Verwertung und Nutzung einräumen lässt. 3 Werden im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens oder einer Studie auch Urheberrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Gutachtens oder der Studie übertragen, ist auf diese Gesamtleistung der allgemeine Steuersatz anzuwenden, wenn der Schwerpunkt der Leistung nicht in der Übertragung der Urheberrechte liegt, sondern in der Erstellung des Gutachtens oder der Studie im eigenständigen Interesse des Auftraggebers. 4 Entgeltliche Leistungen auf Grund von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen unterliegen, sofern sie nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs ( §§ 65 und 68 Nr. 9 AO ) erbracht werden, stets insgesamt der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz. 5 Das gilt auch dann, wenn hinsichtlich der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte vereinbart wird und die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Form von Berichten, Dokumentationen usw. tatsächlich veröffentlicht werden. 6 Die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist in diesen Fällen lediglich eine Nebenleistung und muss somit bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung unbeachtet bleiben. 7 Zu den geschützten Werken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG können auch Sprachwerke gehören, in die ausschließlich handwerkliche, technische und wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen eingeflossen sind, z. B. technische Darstellungen und Handbücher, Darstellungen und Erläuterungen technischer Funktionen, Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen sowie Wartungs-, Pflege- und Reparaturanleitungen. 8 Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt, die eine individuelle Eigenart aufweisen. 9 Es genügt, dass die individuelle Prägung in der Form und Gestaltung des Werks zum Ausdruck kommt.
Sehr geehrter Fragesteller,
Es kommt darauf an, ob die Texte als journalistische Texte eingestuft werden können. Hierfür sind Sie beweispflichtig. Im Rahmen einer solchen Einholung einer verbindlichen Auskunft müssten Sie zunächst Ihre Tätigkeit darlegen und dann ausführenm dass dies steuerrechtlich eindeutig als journalistische Leistung einzuordnen ist. Dabei handelt es sich um juristische Auslegung und nicht grundsätzlich um Willkür
Hier geht es um die Beurteilung einer individuellen Situation, dafür sind Erfahrungswerte nicht ausschlaggebend. Als Steuerberaterin und Anwältin bin ich ständig mit Auslegungsfragen beschäftigt.
Schwerpunkt ist dabei zunächst die umfassende Sachverhaltsermittlung.
Anders verhält es nämlich wenn hier die Tätigkeit etwa als gutachterliche Tätigkeit eingestuft wird (s. unten).
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
UStR 2008 R 168 Abs. 14,
S. 1 Die Übergabe eines Gutachtens oder einer Studie ist regelmäßig nicht mit der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte verbunden, auch wenn das Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. 2 Das gilt auch, wenn sich der Auftraggeber vorsorglich das Recht der alleinigen Verwertung und Nutzung einräumen lässt. 3 Werden im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens oder einer Studie auch Urheberrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Gutachtens oder der Studie übertragen, ist auf diese Gesamtleistung der allgemeine Steuersatz anzuwenden, wenn der Schwerpunkt der Leistung nicht in der Übertragung der Urheberrechte liegt, sondern in der Erstellung des Gutachtens oder der Studie im eigenständigen Interesse des Auftraggebers. 4 Entgeltliche Leistungen auf Grund von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen unterliegen, sofern sie nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs ( §§ 65 und 68 Nr. 9 AO ) erbracht werden, stets insgesamt der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz. 5 Das gilt auch dann, wenn hinsichtlich der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte vereinbart wird und die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Form von Berichten, Dokumentationen usw. tatsächlich veröffentlicht werden. 6 Die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist in diesen Fällen lediglich eine Nebenleistung und muss somit bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung unbeachtet bleiben. 7 Zu den geschützten Werken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG können auch Sprachwerke gehören, in die ausschließlich handwerkliche, technische und wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen eingeflossen sind, z. B. technische Darstellungen und Handbücher, Darstellungen und Erläuterungen technischer Funktionen, Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen sowie Wartungs-, Pflege- und Reparaturanleitungen. 8 Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt, die eine individuelle Eigenart aufweisen. 9 Es genügt, dass die individuelle Prägung in der Form und Gestaltung des Werks zum Ausdruck kommt.
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 03.03.2010 21:04:39
Sehr geehrter Fragesteller,
im Steuerrecht kommt es meistens "darauf an". Es werden Lebenssachverhalte beurteilt und keine abstrakten Angelegenheiten.
Ich habe die Rechtslage erläutert, wobei mir keine Unterlagen vorlagen, die eine gründlichere Überprüfung ermöglicht hätten. Das ist aber für eine verbindliche Beratung unabdingbar.Bei einer persönlichen Beratung können dabei Besonderheiten in Ihrem Fall besprochen werden. Für das gebotene Honorar kann eine umfassende Beratung nicht erwartet werden. Daher kann ich die wenig freundliche Bewertung nicht nachvollziehen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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Sehr geehrter Fragesteller,
im Steuerrecht kommt es meistens "darauf an". Es werden Lebenssachverhalte beurteilt und keine abstrakten Angelegenheiten.
Ich habe die Rechtslage erläutert, wobei mir keine Unterlagen vorlagen, die eine gründlichere Überprüfung ermöglicht hätten. Das ist aber für eine verbindliche Beratung unabdingbar.Bei einer persönlichen Beratung können dabei Besonderheiten in Ihrem Fall besprochen werden. Für das gebotene Honorar kann eine umfassende Beratung nicht erwartet werden. Daher kann ich die wenig freundliche Bewertung nicht nachvollziehen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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