Frage geschrieben am 05.12.2011 13:13:03Betreff: Rechnung
Rechtsgebiet: UmsatzsteuerEinsatz: € 20,00Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehe ich das richtig, dass bei der Rechnungserstellung in den nachfolgend erwähnten Fällen (also der Fall, der von Frau Zerban beantwortet wurde) die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz - insbesondere ist eine fortlaufende Nummerierung der Rechnung(en) nicht erforderlich - ebenfalls unbeachtlich sind?
Mit freundlichen Gruessen
§ 14 Umsatzsteuergesetz
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
Frage geschrieben am 14.06.2009 18:04:41
Betreff: § 14 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz
Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 20,00
Status: BeantwortetGemä Umsatsteuergesetz ist man als Handwerker (hier wurden Fenster geliefert und eingebaut) verpflichtet ist, spätestens 6 Monate nach Leistungserstellung eine Rechnung zu erstellen.
Vorliegend wurde die Leistung allerdings in der Schweiz erbracht. Daher fällt keine deutsche Umsatzsteuer an. Die Rechnungsstellung verzögert sich hier wegen Streitigkeiten über die Höhe der Rechnung.
Die Rechnung wird inklusive 7,6% schweizerischer Umsatzsteuer erstellt.
Ergibt sich auch in diesem Fall nach deutschen Steuerrecht, die Pflicht, innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserstellung eine Rechnung auszustellen??
Die Frage, ob sich eine solche Verpflichtung (Rechnungserstellung innerhalb von 6 Monaten) nach dem schweizerischen Steuerrecht ergibt, kann hier offen bleiben.
Anmerkungen:
Auftragnehmer ist ein in Deutschland ansässiger Handwerker
Auftraggeber ist ein in der Schweiz ansässiges Bauunternehmen
Die Leistungen werden in der Schweiz erbracht.
--------------------------------------------------------------------------------
Antwort geschrieben am 14.06.2009 18:45:50
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 132
ProfilBewertungenAntwortenRatgeberDirektanfrage frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des geschilderten Sachverhalts.
Ich weise darauf hin, dass die hier erteilte Auskunft eine steuerrechtliche Beratung unter Vorlage der konkreten Unterlagen nicht ersetzen kann sondern lediglich eine erste Einschätzung sein kann.
Die Bestimmung in § 14 Abs. 2 UStG bestimmt ausdrücklich, dass eine Lieferung oder Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. UStG vorliegen muss, um die Rechnungserstellung innerhalb der 6 Monate zu fordern.
Die von Ihnen geschilderten Leistung ist jedoch nicht steuerbar und somit ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr 1 UStG, der eine steuerbare Leistung fordert, gar nicht erfüllt. Die Vorschrift des § 14 Abs 2 UStG ist insoweit auch nicht auslegungsbedürftig, da der Umfang der Anwendung ausdrücklich bestimmt ist.
Somit kommt die 6-Monats-Frist und die mögliche Bußgeldsanktion hier nicht in Frage.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe Ihnen für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
sehe ich das richtig, dass bei der Rechnungserstellung in den nachfolgend erwähnten Fällen (also der Fall, der von Frau Zerban beantwortet wurde) die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz - insbesondere ist eine fortlaufende Nummerierung der Rechnung(en) nicht erforderlich - ebenfalls unbeachtlich sind?
Mit freundlichen Gruessen
§ 14 Umsatzsteuergesetz
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
Frage geschrieben am 14.06.2009 18:04:41
Betreff: § 14 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz
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Status: BeantwortetGemä Umsatsteuergesetz ist man als Handwerker (hier wurden Fenster geliefert und eingebaut) verpflichtet ist, spätestens 6 Monate nach Leistungserstellung eine Rechnung zu erstellen.
Vorliegend wurde die Leistung allerdings in der Schweiz erbracht. Daher fällt keine deutsche Umsatzsteuer an. Die Rechnungsstellung verzögert sich hier wegen Streitigkeiten über die Höhe der Rechnung.
Die Rechnung wird inklusive 7,6% schweizerischer Umsatzsteuer erstellt.
Ergibt sich auch in diesem Fall nach deutschen Steuerrecht, die Pflicht, innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserstellung eine Rechnung auszustellen??
Die Frage, ob sich eine solche Verpflichtung (Rechnungserstellung innerhalb von 6 Monaten) nach dem schweizerischen Steuerrecht ergibt, kann hier offen bleiben.
Anmerkungen:
Auftragnehmer ist ein in Deutschland ansässiger Handwerker
Auftraggeber ist ein in der Schweiz ansässiges Bauunternehmen
Die Leistungen werden in der Schweiz erbracht.
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Antwort geschrieben am 14.06.2009 18:45:50
Marlies Zerban
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Ich weise darauf hin, dass die hier erteilte Auskunft eine steuerrechtliche Beratung unter Vorlage der konkreten Unterlagen nicht ersetzen kann sondern lediglich eine erste Einschätzung sein kann.
Die Bestimmung in § 14 Abs. 2 UStG bestimmt ausdrücklich, dass eine Lieferung oder Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. UStG vorliegen muss, um die Rechnungserstellung innerhalb der 6 Monate zu fordern.
Die von Ihnen geschilderten Leistung ist jedoch nicht steuerbar und somit ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr 1 UStG, der eine steuerbare Leistung fordert, gar nicht erfüllt. Die Vorschrift des § 14 Abs 2 UStG ist insoweit auch nicht auslegungsbedürftig, da der Umfang der Anwendung ausdrücklich bestimmt ist.
Somit kommt die 6-Monats-Frist und die mögliche Bußgeldsanktion hier nicht in Frage.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe Ihnen für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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Antwort geschrieben am 05.12.2011 15:21:30
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die Angaben in § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG bezieht sich nur auf die Frist, bis wann eine Rechnung auszustellen ist, nicht jedoch auch den Inhalt einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG. Dieser Absatz gilt für alle sonstigen Leistungen, nicht nur für solche, die im Inland erbracht wurden. Auf die fortlaufende Nummerierung - oder die Erfassung innerhalb eines Nummernkreises - kann daher nicht verzichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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Die Angaben in § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG bezieht sich nur auf die Frist, bis wann eine Rechnung auszustellen ist, nicht jedoch auch den Inhalt einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG. Dieser Absatz gilt für alle sonstigen Leistungen, nicht nur für solche, die im Inland erbracht wurden. Auf die fortlaufende Nummerierung - oder die Erfassung innerhalb eines Nummernkreises - kann daher nicht verzichtet werden.
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