Frage geschrieben am 27.12.2011 20:15:29Betreff: Rechnung ohne Umsatzsteuer ?
Rechtsgebiet: UmsatzsteuerEinsatz: € 20,00Status: Beantwortet
Eine Personengesellschaft betreibt ausschließlich Wertpapiergeschäfte (steuerffreie Umsätze i.S.d. UStG) und ist somit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das Unternehmen verkauft einmalig einen Teil seines Sachanlagevermögens (PC, Umsatz ca. 1000 EUR und geringfügig im Verhältnis zu den Wertpapierumsätzen). Ist das Unternehmen berechtigt die Rechnung für den Anlagenverkauf ohne Umsatzsteuer auzustellen ?
Antwort geschrieben am 28.12.2011 09:54:59
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Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Auf diese Umsätze muss keine Umsatzsteuer erhoben werden, wenn der Gesamtumsatz unter Euro 17. 500 p.a. liegt.
Liegt er darüber, also die Umsätze für den Wertpapierhandel und der Verkauf der Anlagegüter, ist Umsatzsteuer zu erheben.
Nach § 19 Abs. 1 UStG gilt, dass die Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben wird, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Ist diese Grenze für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG überschritten, so muss für die nicht nach § 4 Nr. 8 e UStG (Wertpapiergeschäfte) befreiten Umsätze Umsatzsteuer erhoben werden.
Bei dem Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG werden nur solche Wertpapiergeschäfte außer Betracht gelassen, die als "Hilfsgeschäfte" anzusehen sind. Liegt der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit allerdings in diesem Bereich, ist der Gesamtumsatz nicht um diese Wertpapiergeschäfte zu verringern.
Daher gilt im geschilderten Fall die Kleinunternehmerregelung nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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Auf diese Umsätze muss keine Umsatzsteuer erhoben werden, wenn der Gesamtumsatz unter Euro 17. 500 p.a. liegt.
Liegt er darüber, also die Umsätze für den Wertpapierhandel und der Verkauf der Anlagegüter, ist Umsatzsteuer zu erheben.
Nach § 19 Abs. 1 UStG gilt, dass die Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben wird, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Ist diese Grenze für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG überschritten, so muss für die nicht nach § 4 Nr. 8 e UStG (Wertpapiergeschäfte) befreiten Umsätze Umsatzsteuer erhoben werden.
Bei dem Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG werden nur solche Wertpapiergeschäfte außer Betracht gelassen, die als "Hilfsgeschäfte" anzusehen sind. Liegt der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit allerdings in diesem Bereich, ist der Gesamtumsatz nicht um diese Wertpapiergeschäfte zu verringern.
Daher gilt im geschilderten Fall die Kleinunternehmerregelung nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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