Frage geschrieben am 22.02.2009 16:13:12

Betreff: Rechnung nach Österreich und Schweiz


Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe jeweils 10 Texte verfasst, die einmal direkt an einen Kunden der Schweiz und einen aus Österreich gehen.

Nun mein Problem: ich dachte eigentlich das für Österreich die Umsatzsteuerid beider Seiten reicht und das man die Mwst. dann einfach weglässt. Wie ich aber von einem Steuerberater erfahren habe, sollte noch eine Ergänzung mit rauf, dass es sich um sonstige Leistungen handelt.

Nun habe ich auf einer Seite folgendes gefunden:

Zitat:
Die Rechnung muss neben den üblichen Angaben die beiden Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (also die
des Rechnungsempfängers- und Rechnungsstellers) und einen Hinweis auf der Rechnung z.B. "steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 4 Nr. 1b UStG" bzw. " 6a UStG" oder einen ähnlichen Hinweis auf die
Steuerfreiheit der Lieferung enthalten.

Muss ich als Deutscher da es sich ja um Texte handelt, einen ähnliches Vermerk rausetzen, oder gitl das nur für Österreicher? Wenn ja, welcher Vermerk wirkt bei sonstigen Leistungen?

Bei der Schweiz, die ja keine Umsatzsteuerid verfügt, einfach die Mwst. weglassen? Also den normalen Betrag ohne 19% Mwst. verrechnen?

Über eine Antwort oder einen Link zum Satz den man direkt auf die Rechnung vermerken muss (insbesondere für Österreich) wäre ich sehr dankbar!


Antwort geschrieben am 22.02.2009 18:00:37
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:

Ich weise darauf hin, dass hier eine erste Orientierung über die bestehende Rechtslage erfolgen kann und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt oder Steuerberater Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Bei einer Rechnung an einen österreichischen Unternehmer ist seine UStID anzugeben.

Im deutschen Umsatzsteuerrecht wird bei der Erhebung der grenzüberschreitenden Dienstleistungen danach unterschieden, welche Leistung Sie erbringen. Grundsätzlich wird dabei die Leistung dort erbracht, wo Sie als Leistender Ihren Sitz haben. Ausnahmen gelten für Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken und Vermittlungsgeschäften.

Es gibt jedoch eine Reihe von sogenannten Katalogleistungen gemäß § 3a Abs. 4 UStG, bei denen dann als Ort der sonstigen Leistungen der Ort des Sitzes des Leistungsempfängers angenommen. Dann handelt es sich um eine „nicht steuerbare Leistung“ in Deutschland, weil dort im Ausland der deutsche Fiskus kein Besteuerungsrecht hat. Das ist etwas anderes als eine steuerfreie Leistung, die zwar in Deutschland erbracht ist, aber einen der Tatbestände des Umsatzsteuergesetzes erfüllt, die die jeweilige Leistung nicht der Besteuerung unterwirft (z.B. die ärztlichen Leistungen).

Nachfolgend habe ich den Gesetzestext übernommen, dort können Sie nachlesen, ob Ihre Tätigkeit zu den Katalogleistungen zählt..

- § 3a UStG

Absatz

(3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind:
1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten;
2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
4. die Datenverarbeitung;
5. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
6. a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g und Nr. 10 bezeichneten Art,
b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;
7. die Gestellung von Personal;
8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte;
9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
10. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen;
11. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel. -

Aus der Rechnung an den Kunden müssen dann die Gründe angegeben werden, weshalb keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Da die Leistung möglicherweise in Österreich und in der Schweiz zu versteuern ist, sollten Sie sich erkundigen, welche Angaben nach dem dort geltenden Recht in der Rechnung aufgeführt werden müssen.

In der Rechnung müssen Sie nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht folgende Angaben machen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben:

- § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG

Nr. 7: das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und
Nr. 8 den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. -


Sollte es der Fall sein, dass Sie eine der Katalogleistungen erbringen, schreiben Sie auf die Rechnung, dass gem. § 3a Abs. 3 und 4 UStG der Ort der Leistung in dem Land xy liegt und daher die Leistung nicht steuerbar ist und deutsche Umsatzsteuer nicht erhoben wird.


Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
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Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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