Frage geschrieben am 20.01.2012 14:19:43Betreff: Progressionsvorbehalt auf Elterngeld: abereinkommenssteuerpflichtig in Italien
Rechtsgebiet: EinkommenssteuerEinsatz: € 40,00Status: Beantwortet
Guten Tag,
ich habe folgenden Fall, bei dem ich nicht weiss, wie ich ihn steuerlich behandeln muss:
ich bin ueber die Firma fuer die ich arbeite im Jahr 2005 nach Italien versetzt worden mit einem Entsendungsvertrag. Im Rahmen dieses Vertrages hatte ich damals gewaehlt, die Sozialversicherungsbeitraege in Deutschland zu belassen, weil urspruenglich geplant war im Anschluss wieder nach Deutschland zurueck zu kehren. Somit habe ich in Italien nur die Lohnsteuern abgefuehrt, nicht aber die Sozialkosten.
Im Jahr 2007 habe ich geheiratet und im Mai des Jahres 2010 kam unser 1. Kind.
Da ich in Deutschland sozialversichert war, habe ich natuerlich in Deutschland das Elterngeld beantragt. Auch aus dem Grunde, weil man es mir in Italien bereits muendlich abgelehnt hatte.
Die Bearbeitung des Falles bei den deutschen Behoerden dauerte extrem lange.
Im Januar 2011 habe ich wieder angefangen zu arbeiten in Italien.
Ab dem Datum allerdings nicht mehr mit dem Entsendungsvertrag.
Es wurde also der Arbeitsvertrag in Deutschland aufgehoben und dafuer einer in Italien mit der Tochtergesellschaft dieser Firma erstellt.
Im Dezember des Jahres 2011 wurde das deutsche Elterngeld endlich bewilligt (fuer die Monate der Elternzeit: 03/2010-12/2010). Es folgte die sofortige Zahlung im Monat Dezember.
Nun die Frage:
Steuerpflichtig bin weder ich, noch mein italienischer Ehemann in Deutschland. Weder waehrend des Entsendungsvertrages (2006-2010), noch seit dem ich einen regulaeren Arbeitsvertrag in Italien habe (ab 2011).
Somit zahle ich alle Lohnsteuern seit 2006 in Italien, ich habe auch einen Bescheid auf Einkommensteuerbefreiung in Deutschland erhalten dafuer.
Das Elterngeld unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und in dem Zahlungsbescheid wurde gesagt, dass man selbstaendig diesen Betrag in dem Einkommensteuerjahresausgleich mit angeben muss.
Was muss ich aber denn nun machen?
Diesen Betrag in Deutschland versteuern, obwohl ich nicht steuerpflichtig bin?
Oder ihn in Italien versteuern?
Vielen Dank fuer Ihre Hilfe!
ich habe folgenden Fall, bei dem ich nicht weiss, wie ich ihn steuerlich behandeln muss:
ich bin ueber die Firma fuer die ich arbeite im Jahr 2005 nach Italien versetzt worden mit einem Entsendungsvertrag. Im Rahmen dieses Vertrages hatte ich damals gewaehlt, die Sozialversicherungsbeitraege in Deutschland zu belassen, weil urspruenglich geplant war im Anschluss wieder nach Deutschland zurueck zu kehren. Somit habe ich in Italien nur die Lohnsteuern abgefuehrt, nicht aber die Sozialkosten.
Im Jahr 2007 habe ich geheiratet und im Mai des Jahres 2010 kam unser 1. Kind.
Da ich in Deutschland sozialversichert war, habe ich natuerlich in Deutschland das Elterngeld beantragt. Auch aus dem Grunde, weil man es mir in Italien bereits muendlich abgelehnt hatte.
Die Bearbeitung des Falles bei den deutschen Behoerden dauerte extrem lange.
Im Januar 2011 habe ich wieder angefangen zu arbeiten in Italien.
Ab dem Datum allerdings nicht mehr mit dem Entsendungsvertrag.
Es wurde also der Arbeitsvertrag in Deutschland aufgehoben und dafuer einer in Italien mit der Tochtergesellschaft dieser Firma erstellt.
Im Dezember des Jahres 2011 wurde das deutsche Elterngeld endlich bewilligt (fuer die Monate der Elternzeit: 03/2010-12/2010). Es folgte die sofortige Zahlung im Monat Dezember.
Nun die Frage:
Steuerpflichtig bin weder ich, noch mein italienischer Ehemann in Deutschland. Weder waehrend des Entsendungsvertrages (2006-2010), noch seit dem ich einen regulaeren Arbeitsvertrag in Italien habe (ab 2011).
Somit zahle ich alle Lohnsteuern seit 2006 in Italien, ich habe auch einen Bescheid auf Einkommensteuerbefreiung in Deutschland erhalten dafuer.
Das Elterngeld unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und in dem Zahlungsbescheid wurde gesagt, dass man selbstaendig diesen Betrag in dem Einkommensteuerjahresausgleich mit angeben muss.
Was muss ich aber denn nun machen?
Diesen Betrag in Deutschland versteuern, obwohl ich nicht steuerpflichtig bin?
Oder ihn in Italien versteuern?
Vielen Dank fuer Ihre Hilfe!
Antwort geschrieben am 20.01.2012 17:22:19
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 141
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Das Elterngeld unterliegt in Deutschland nicht der Steuerpflicht. Es ist eine Sozialleistung, gilt jedoch nicht als Einkommen.
Da Sie in Deutschland keinen Wohnsitz haben, sind sie hier auch nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Da Sie keine Einkünfte nach § 49 EStG haben, sind Sie in Deutschland auch nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ob Entsendung oder nicht, die Einkünfte aus Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit müssen Sie gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen nur in Italien versteuern.
Nur wenn Sie in Deutschland Einkünfte hätten, müssten Sie dann das Elterngeld auch angeben. Dieser Betrag des Elterngeldes würde den Steuersatz auf das übrigen zu versteuernde Einkommen erhöhen. Allein wegen des Elterngeldes sind Sie nicht verpflichtet, in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben.
Sie müssten dann von einem Steuerberater in Italien prüfen lassen, ob das Elterngeld aus Deutschland dort nach den nationalen italienischen Steuerrecht der Besteuerung unterliegt. Dies kann ich als deutsche Steuerberaterin nicht beurteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Das Elterngeld unterliegt in Deutschland nicht der Steuerpflicht. Es ist eine Sozialleistung, gilt jedoch nicht als Einkommen.
Da Sie in Deutschland keinen Wohnsitz haben, sind sie hier auch nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Da Sie keine Einkünfte nach § 49 EStG haben, sind Sie in Deutschland auch nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ob Entsendung oder nicht, die Einkünfte aus Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit müssen Sie gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen nur in Italien versteuern.
Nur wenn Sie in Deutschland Einkünfte hätten, müssten Sie dann das Elterngeld auch angeben. Dieser Betrag des Elterngeldes würde den Steuersatz auf das übrigen zu versteuernde Einkommen erhöhen. Allein wegen des Elterngeldes sind Sie nicht verpflichtet, in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben.
Sie müssten dann von einem Steuerberater in Italien prüfen lassen, ob das Elterngeld aus Deutschland dort nach den nationalen italienischen Steuerrecht der Besteuerung unterliegt. Dies kann ich als deutsche Steuerberaterin nicht beurteilen.
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