Frage geschrieben am 07.12.2010 16:15:17

Betreff: Prüfung der Werbungskosten


Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um die Entfernungspauschale(Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten).
Das Finanzamt fordert von mir die Bestätigung der 230 Arbeitstage vom Arbeitsgeber im Jahr 2009. Und wie Sie es sehen können kommt in jedem aus den Briefen von F.A. die gleiche Frage.
Im Bescheid von 2008 wurden die 230 Tage anerkannt(auch mit Altersteilzeit). Ich habe von 1.1.2007 bis 31.12.2009 eine Altersteilzeit gemacht(das sieht das F.A. aus Lohnersatzleistungen). Aber ich habe auf Ihrer Seite gelesen (konz-steuertipps.de), dass "Werbungskosten bei in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern in keinen Fall zu kürzen sind". Betrifft es die "aktive" oder die "passive" Zeit der Altersteilzeit? Ist die Verfügung der OFD Hannover vom 20.3.2008, §3c, §3 Nr.28 EStG, Az.S2350- 118 –StO217 für meinen Fall anwendbar?
Kann ich die Telefonkosten ohne Nachweis höchstens 20€/monatlich absetzen? Oder müssen Telefonkosten unbedingt beruflich sein?

Mit freundlichen Grüssen.


Antwort geschrieben am 08.12.2010 12:00:43
Steuerberater Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Johannes Weßling
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt für Sie beantworte:

a) Die von Ihnen zitierte Verfügung der OFD Hannover ist nach wie vor gültig; Werbungskosten sind auch bei Altersteilzeit nicht zu kürzen.
b) Natürlich müssen die Werbungskosten tatsächlich angefallen sein; die Anzahl der Fahrten (Tage) müssen also vorliegen und sind ggfls. in der tat vom Arbeitgeber zu bescheinigen.
c) Hinsichtlich der Telefonkosten müssen Sie die (auch) berufliche Veranlassung der Telefonkosten glaubhaft, nicht beweisen machen. Es reicht aus, wenn Sie nachweisen, dass Sie tatsächlich für die Firma telefonieren müssen. Glaubhaft zu machen ist also der Werbungskostenabzug dem Grunde nach und nicht der Höhe nach.
d) Dann können Sie diese nach R 33 Abs. 5 LStR die Telefonkosten pauschal in Höhe von 20% der tatsächlichen Telefonkosten, maximal EUR 20,00 pauschal also ohne Nachwies der Höhe nach geltend machen:
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de

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