Frage geschrieben am 02.11.2010 13:32:59Betreff: Photovoltaikanlagen-GbR, Dachsanierung, Vermietung
Rechtsgebiet: UnternehmenssteuernEinsatz: € 63,00Status: Geschlossen
Sachverhalt:
Die Ehegatten Mann A und Frau B betreiben in der Rechtsform einer GbR eine Photovoltaikanlage (AB-GbR).
Die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit erfolgte ab 06/2010 mit der Betriebsbereitschaft der PV-Anlage.
Die PV-Anlage befindet sich auf dem Dach eines landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäudes der Ehegatten A und B (AB-Ehegattengemeinschaft).
Zur Herstellung der PV-Anlage war die Dachsanierung des Wirtschaftsgebäudes notwendig (Statik mit Nivellierung und Montage).
Die AB-GbR ist umsatzsteuerlich Unternehmer mit Regelbesteuerung (kein § 19 UStG).
Die ordnungsgemäßen Rechnungen der Dachsanierung sind auf die AB GbR (Leistungsempfänger) ausgestellt.
Die Ehegatten A und B betreiben eine Landwirtschaft (§ 24 UStG).
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Nutzungsüberlassung Dachfläche:
Die Ehegatten A und B vermieten die Dachfläche des landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes als AB-Ehegattengemeinschaft an die personenidentische AB-GbR (Mietvertrag auf unbestimmte Zeit) gem. § 1 (1) Nr. 1 i.V.m. §§ 3 (9), 4 Nr. 12a UStG (steuerbare aber steuerbefreite Nutzungsüberlassung) gegen angemessenes Entgelt.
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Dachsanierung:
Die AB-GbR verpflichtet sich im Gegenzug die zur Errichtung der PV-Anlage erforderliche Dachsanierung auf eigene Rechnung zu übernehmen (Erhaltungsaufwand bzw. Mietereinbauten ggf. Mietvorauszahlung).
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Fragen bzw. rechtliche Beurteilung:
******Bitte nehmen sie zur steuerlichen Behandlung entsprechend meiner nachfolgenden eigenen Beurteilung Stellung; Schwerpunkt der Stellungnahme sollten die Punkte 1.1 und 1.2 sein:******
1. Vorsteuerabzug bei der AB-GbR
1.1 Umsatzsteuer
Die Vorsteuerbeträge hinsichtlich der Dachsanierung sind abziehbar, da die Aufwendungen (laut vertraglicher Verpflichtung) bei der AB-GbR zur Herstellung der PV-Anlage geleistet werden (§15 (1) Nr. 1 i.V.m. S. 2 UStG).
1.2 Einkommensteuer, Gewerbesteuer
Bei der Dachsanierung könnte es sich um Erhaltungsaufwendungen (Vereinfachungsregelung gem. R 21 (1) EStR) oder um Herstellungskosten (wesentliche Verbesserung Dach oder Herstellung PV-Anlage als Betriebsvorrichtung handeln).
Unabhängig von der o. g. Vereinfachungsregelung (erhaltungsaufwand) sind die Aufwendungen grundsätzlich durch die Herstellung der PV-Anlage als Betriebsvorrichtung (bewegliches Wirtschaftsgut) verursacht und damit als Einzelkosten zu aktivieren und über die Nutzungsdauer der PV-Anlage von 20 Jahren abzuschreiben.
Die Einordnung als Mietvorauszahlung ist nicht möglich, da vertraglich keine Verrechnung als Mietvorauszahlung vereinbart wurde; die Behandlung als Mietvorauszahlungen wäre jedoch ausnahmsweise bei entsprechender vertraglicher Gestaltung im Mietvertrag auch denkbar.
2. Ehegattengemeinschaft als a) vertragliche Gütergemeinschaft oder b) gesetzliche Zugewinngemeinschaft
a) Vorliegend handelt es sich bei der Ehegattengemeinschaft um eine vertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft. Der Mietvertrag lautet entsprechend auf beide Ehegatten A und B als Vermieter der Dachfläche.
b) Sofern der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorliegen würde, müsste der Mietvertrag auf den (im Grundbuch eingetragenen) Eigentümer (hier: Ehemann A) des Wirtschaftsgebäudes lauten, da kein gemeinsames Vermögen kraft gesetzlichen Güterstandes vorliegt.
Die Ehegatten Mann A und Frau B betreiben in der Rechtsform einer GbR eine Photovoltaikanlage (AB-GbR).
Die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit erfolgte ab 06/2010 mit der Betriebsbereitschaft der PV-Anlage.
Die PV-Anlage befindet sich auf dem Dach eines landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäudes der Ehegatten A und B (AB-Ehegattengemeinschaft).
Zur Herstellung der PV-Anlage war die Dachsanierung des Wirtschaftsgebäudes notwendig (Statik mit Nivellierung und Montage).
Die AB-GbR ist umsatzsteuerlich Unternehmer mit Regelbesteuerung (kein § 19 UStG).
Die ordnungsgemäßen Rechnungen der Dachsanierung sind auf die AB GbR (Leistungsempfänger) ausgestellt.
Die Ehegatten A und B betreiben eine Landwirtschaft (§ 24 UStG).
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Nutzungsüberlassung Dachfläche:
Die Ehegatten A und B vermieten die Dachfläche des landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes als AB-Ehegattengemeinschaft an die personenidentische AB-GbR (Mietvertrag auf unbestimmte Zeit) gem. § 1 (1) Nr. 1 i.V.m. §§ 3 (9), 4 Nr. 12a UStG (steuerbare aber steuerbefreite Nutzungsüberlassung) gegen angemessenes Entgelt.
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Dachsanierung:
Die AB-GbR verpflichtet sich im Gegenzug die zur Errichtung der PV-Anlage erforderliche Dachsanierung auf eigene Rechnung zu übernehmen (Erhaltungsaufwand bzw. Mietereinbauten ggf. Mietvorauszahlung).
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Fragen bzw. rechtliche Beurteilung:
******Bitte nehmen sie zur steuerlichen Behandlung entsprechend meiner nachfolgenden eigenen Beurteilung Stellung; Schwerpunkt der Stellungnahme sollten die Punkte 1.1 und 1.2 sein:******
1. Vorsteuerabzug bei der AB-GbR
1.1 Umsatzsteuer
Die Vorsteuerbeträge hinsichtlich der Dachsanierung sind abziehbar, da die Aufwendungen (laut vertraglicher Verpflichtung) bei der AB-GbR zur Herstellung der PV-Anlage geleistet werden (§15 (1) Nr. 1 i.V.m. S. 2 UStG).
1.2 Einkommensteuer, Gewerbesteuer
Bei der Dachsanierung könnte es sich um Erhaltungsaufwendungen (Vereinfachungsregelung gem. R 21 (1) EStR) oder um Herstellungskosten (wesentliche Verbesserung Dach oder Herstellung PV-Anlage als Betriebsvorrichtung handeln).
Unabhängig von der o. g. Vereinfachungsregelung (erhaltungsaufwand) sind die Aufwendungen grundsätzlich durch die Herstellung der PV-Anlage als Betriebsvorrichtung (bewegliches Wirtschaftsgut) verursacht und damit als Einzelkosten zu aktivieren und über die Nutzungsdauer der PV-Anlage von 20 Jahren abzuschreiben.
Die Einordnung als Mietvorauszahlung ist nicht möglich, da vertraglich keine Verrechnung als Mietvorauszahlung vereinbart wurde; die Behandlung als Mietvorauszahlungen wäre jedoch ausnahmsweise bei entsprechender vertraglicher Gestaltung im Mietvertrag auch denkbar.
2. Ehegattengemeinschaft als a) vertragliche Gütergemeinschaft oder b) gesetzliche Zugewinngemeinschaft
a) Vorliegend handelt es sich bei der Ehegattengemeinschaft um eine vertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft. Der Mietvertrag lautet entsprechend auf beide Ehegatten A und B als Vermieter der Dachfläche.
b) Sofern der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorliegen würde, müsste der Mietvertrag auf den (im Grundbuch eingetragenen) Eigentümer (hier: Ehemann A) des Wirtschaftsgebäudes lauten, da kein gemeinsames Vermögen kraft gesetzlichen Güterstandes vorliegt.
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Steuerprofi ersucht
geschrieben am 04.11.2010 13:40:01
Sehr geehrter Fragesteller,
diese umfangreiche Fragestellung eignet sich nicht für eine
Frage in diesem Bereich, für eine angemessene und ausreichende Antwort müssen Sie mit einer Bearbeitung von mehr als zwei Stunden rechnen. Ich empfehle Ihnen diese Fragen im Rahmen einer
Direktanfrage zu stellen, dann ist auch ein weiterer Dialog möglich, nicht nur eine Nachfrage. Außerdem ist die Prüfung von Verträgen erforderlich.
Ich stehe Ihnen für eine Beratung gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
geschrieben am 04.11.2010 13:40:01
Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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Sehr geehrter Fragesteller,
diese umfangreiche Fragestellung eignet sich nicht für eine
Frage in diesem Bereich, für eine angemessene und ausreichende Antwort müssen Sie mit einer Bearbeitung von mehr als zwei Stunden rechnen. Ich empfehle Ihnen diese Fragen im Rahmen einer
Direktanfrage zu stellen, dann ist auch ein weiterer Dialog möglich, nicht nur eine Nachfrage. Außerdem ist die Prüfung von Verträgen erforderlich.
Ich stehe Ihnen für eine Beratung gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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