Frage geschrieben am 04.05.2010 12:04:55Betreff: Pensionskasse
Rechtsgebiet: Renten, PensionenEinsatz: € 20,00Status: Beantwortet
Lohnsteuerbescheinigung - in Zeile 34 erscheinen das Wort Pensionskasse und ein Betrag. Was sagt diese Eintragung aus und wo ist sie in der Steuererklärung anzugeben?
Antwort geschrieben am 05.05.2010 03:47:42
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Werner SeiterStedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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Sehr geehrter Fragender,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen und unter Beachtung des von Ihnen gebotenen (Mindest-)Honorars beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Der Eintrag in Zeile 34 der Lohnsteuerbescheinigung bezieht sich auf Beitragsleistungen an Pensionskassen oder -fonds (durch Entgeltumwandlung). Die Angabe ist für den Arbeitgeber grds. freiwillig und hat nur nachrichtliche Bedeutung.
Hintergrund ist, dass im Rahmen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung nach §3 Nr.63 EStG Beitragsleistungen aus einem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2009: bis zu 2.592 EUR; 2010: bis zu 2.640 EUR) als steuerfrei behandelt werden können. Hinsichtlich dieser steuerfreien Leistungen scheidet eine Zulagen- bzw. Sonderausgabenförderung jedoch aus, sodass dementsprechend auch kein Eintrag in der Steuererklärung erfolgen darf.
Hinweis: Der Arbeitnehmer kann jedoch zur Steuerpflicht optieren, um die Zulage oder den Sonderausgabenabzug zu erhalten, wobei im Gegenzug die späteren Leistungen aus der Pensionskasse als Sonstige Einkünfte i.S.d. §22 Nr.5 EStG zu versteuern sind, soweit sie auf steuerfreien Einzahlungen nach §3 Nr.63 EStG beruhen oder mit Zulage bzw. Sonderausgabenabzug gefördert wurden. Darüber hinaus (soweit über die nach §3 Nr.63 EStG steuerfreien Beträge hinaus weitere Beiträge durch den AG gezahlt werden) besteht für Zuwendungen an Pensionskassen ("Altverträge"; Abschluss vor 1.1.2005) im Übrigen die Pauschalierungsmöglichkeit nach §40b EStG (bis zu 1.752 EUR/Jahr, 20% pauschal). Über die Pauschalierungsgrenze hinaus geleistete Beiträge sind sodann beitrags- und steuerpflichtig und somit grds. durch Zulage bzw. Sonderausgabenabzug förderungsberechtigt. Bei "Neuverträge" (ab 1.1.2005) kommt die Pauschalierungsmöglichkeit nach §40b EStG jedoch nur noch für nicht kapitalgedeckte Versorgungszusagen über eine Pensionskasse in Betracht (z.B. bei der umlagefinanzierten Zusatzversorgung).
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben, und verbleibe
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen und unter Beachtung des von Ihnen gebotenen (Mindest-)Honorars beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Der Eintrag in Zeile 34 der Lohnsteuerbescheinigung bezieht sich auf Beitragsleistungen an Pensionskassen oder -fonds (durch Entgeltumwandlung). Die Angabe ist für den Arbeitgeber grds. freiwillig und hat nur nachrichtliche Bedeutung.
Hintergrund ist, dass im Rahmen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung nach §3 Nr.63 EStG Beitragsleistungen aus einem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2009: bis zu 2.592 EUR; 2010: bis zu 2.640 EUR) als steuerfrei behandelt werden können. Hinsichtlich dieser steuerfreien Leistungen scheidet eine Zulagen- bzw. Sonderausgabenförderung jedoch aus, sodass dementsprechend auch kein Eintrag in der Steuererklärung erfolgen darf.
Hinweis: Der Arbeitnehmer kann jedoch zur Steuerpflicht optieren, um die Zulage oder den Sonderausgabenabzug zu erhalten, wobei im Gegenzug die späteren Leistungen aus der Pensionskasse als Sonstige Einkünfte i.S.d. §22 Nr.5 EStG zu versteuern sind, soweit sie auf steuerfreien Einzahlungen nach §3 Nr.63 EStG beruhen oder mit Zulage bzw. Sonderausgabenabzug gefördert wurden. Darüber hinaus (soweit über die nach §3 Nr.63 EStG steuerfreien Beträge hinaus weitere Beiträge durch den AG gezahlt werden) besteht für Zuwendungen an Pensionskassen ("Altverträge"; Abschluss vor 1.1.2005) im Übrigen die Pauschalierungsmöglichkeit nach §40b EStG (bis zu 1.752 EUR/Jahr, 20% pauschal). Über die Pauschalierungsgrenze hinaus geleistete Beiträge sind sodann beitrags- und steuerpflichtig und somit grds. durch Zulage bzw. Sonderausgabenabzug förderungsberechtigt. Bei "Neuverträge" (ab 1.1.2005) kommt die Pauschalierungsmöglichkeit nach §40b EStG jedoch nur noch für nicht kapitalgedeckte Versorgungszusagen über eine Pensionskasse in Betracht (z.B. bei der umlagefinanzierten Zusatzversorgung).
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Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
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Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
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