Frage geschrieben am 03.05.2010 17:37:35Betreff: Offene Forderungen an den insolventen Arbeitgeber
Rechtsgebiet: Außergewöhnliche BelastungenEinsatz: € 20,00Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein ehemaliger Arbeitgeber hatte Insolvenz beantragt. Im Zuge dieses Insolvenzverfahrens wurde die Vergütung meiner vielen Überstunden als "angemeldete Forderungen" durch das Amtsgericht bestätigt. Jemand sagte mir, dass diese Summe als "Außergewöhnliche Belastungen" in der Steuererklärung geltend gemacht werden könnte. Leider sieht mein Finanazamt das nicht so und lehnte die Summe ab. Wissen Sie ob es doch möglich ist und auf was, welches Urteil, welche §§ könnte ich mich beziehen? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen
mein ehemaliger Arbeitgeber hatte Insolvenz beantragt. Im Zuge dieses Insolvenzverfahrens wurde die Vergütung meiner vielen Überstunden als "angemeldete Forderungen" durch das Amtsgericht bestätigt. Jemand sagte mir, dass diese Summe als "Außergewöhnliche Belastungen" in der Steuererklärung geltend gemacht werden könnte. Leider sieht mein Finanazamt das nicht so und lehnte die Summe ab. Wissen Sie ob es doch möglich ist und auf was, welches Urteil, welche §§ könnte ich mich beziehen? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 04.05.2010 00:37:53
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Werner SeiterStedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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Sehr geehrter Fragender,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen und unter Beachtung des von Ihnen gebotenen (MIndest-)Honorars beantworte ich Ihre Frage gerne.
Leider muss ich Ihnen jedoch mitteilen, dass Ihr Finanzamt die Anerkennung des insolvenzbedingten Ausfalls Ihres Anspruches auf Entlohnung von Überstunden als außergewöhnliche Belastung zurecht ablehnt.
So hat auch der BFH mit Urteil vom 12.09.1972 (VIII R 23/67, BStBl II 1972, 946) entschieden, dass Vermögensschäden (wie hier) durch Konkurs eines Schuldners keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.
Steuerlich entsteht hierdurch auch kein Schaden, da insoweit schließlich bereits weniger Einkünfte und damit ein geringeres zu versteuerndes Einkommen zu veranlagen ist.
Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch ausreichend weitergeholfen zu haben.
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen und unter Beachtung des von Ihnen gebotenen (MIndest-)Honorars beantworte ich Ihre Frage gerne.
Leider muss ich Ihnen jedoch mitteilen, dass Ihr Finanzamt die Anerkennung des insolvenzbedingten Ausfalls Ihres Anspruches auf Entlohnung von Überstunden als außergewöhnliche Belastung zurecht ablehnt.
So hat auch der BFH mit Urteil vom 12.09.1972 (VIII R 23/67, BStBl II 1972, 946) entschieden, dass Vermögensschäden (wie hier) durch Konkurs eines Schuldners keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.
Steuerlich entsteht hierdurch auch kein Schaden, da insoweit schließlich bereits weniger Einkünfte und damit ein geringeres zu versteuerndes Einkommen zu veranlagen ist.
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Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
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