Frage geschrieben am 14.02.2011 18:22:22

Betreff: Nießbrauchsrecht


Rechtsgebiet: Schenkungssteuer
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Eltern besitzen ein Haus, aus dem sie Mieteinkünfte beziehen. Nun möchten sie mir das Haus überschreiben, da momentan der Steuerfreibetrag noch bei 400.000,- Euro liegt. Der Wert von dem Haus liegt unter dieser Grenze. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sollen weiterhin auf meine Eltern laufen. Meine Frage lautet: Wäre das durch das Nießbrauchsrecht im notariellen Vertrag ausreichend? Was müssen wir dabei konkret beachten? Was für steuerliche Auswirkungen ergeben sich für meine Eltern und für mich?

Ich bedanke mich im Voraus!


Antwort geschrieben am 14.02.2011 18:33:23
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.

Die Regelung im notariellen Vertrag und die Eintragung des Nießbrauchrechts im Grundbuch sind völlig ausreichend, um die
Zurechnung der Einkünfte auf die Eltern zu gestalten.
Sie sollten im Vertrag auf alle Fälle klar regeln, wer die kleineren und
größeren Instandhaltungskosten für die Immobilie trägt. Es macht Sinn, dass alles von den Eltern getragen wird, diese Kosten können dann auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung berücksichtigt werden. Wird die Regelung so gestaltet, dass Sie als zivilrechltlicher Eigentümer etwa die Großreparaturen tragen, dann können die Eltern diesen Aufwand nicht geltend machen und Sie selbst auch nicht, da Sie keine Einkünfte erzielen.

Bei den Elteren kann mit Nießbrauchgestellung keine Abschreibung mehr geltend gemacht werden da sie nicht Eigentümer sind. Im übrigen können sie alle Aufwendungen absetzen, die sie für das Haus bezahlen.

Sie sollten den Vertragsentwurf einem Steuerberater zeigen, dann kann er den Vertrag auch unter steuerrechtlichen Aspekten prüfen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen kleinen Überblick verschaffen. Für eine Rückfrage stehe ich gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


Die Eltern
erhalten dann weiter die Mietein

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