Frage geschrieben am 12.12.2010 10:22:29Betreff: Nebenberuf Autor - Häusliches Arbeitszimmer
Rechtsgebiet: AbschreibungenEinsatz: € 20,00Status: Beantwortet
Hallo, meine Frau und ich sind "normal" beschäftigt, sie 25Std/Woche, ich ganztags. Nun arbeite ich als Freiberufler ca. 10 Std/Woche für Fachverlage und setze so gegenwärtig EUR 5.000 p.a. zusätzlich um.
Auf unser Einfamilienhaus erhalten wir seit 5 Jahren Eigenheimzulage (jeweils im März). In diesem Haus befindet sich nun ein Arbeitszimmer (abgegrenzt). Kann ich nun seit der letzten Rechtsprechung des BFH (nach Weisung des VG) dieses Arbeitszimmer proportional zur Wohnfläche des Hauses absetzen (Arbeitsmittel, Betriebskosten, Schuldzinsen) und wie ist das mit der AfA - ist diese ebenfalls ansetzbar (oder ist das schon durch die Eigenheimzulage abgegolten)? Danke und Gruß
Auf unser Einfamilienhaus erhalten wir seit 5 Jahren Eigenheimzulage (jeweils im März). In diesem Haus befindet sich nun ein Arbeitszimmer (abgegrenzt). Kann ich nun seit der letzten Rechtsprechung des BFH (nach Weisung des VG) dieses Arbeitszimmer proportional zur Wohnfläche des Hauses absetzen (Arbeitsmittel, Betriebskosten, Schuldzinsen) und wie ist das mit der AfA - ist diese ebenfalls ansetzbar (oder ist das schon durch die Eigenheimzulage abgegolten)? Danke und Gruß
Antwort geschrieben am 12.12.2010 12:49:12
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Nach der Entscheidung des BVerG im Juli 2010 hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen auf Euro 1.250 beschränkt.
Nach der Regelung, die im Jahressteuergesetz 2010 ganz aktuell festgelegt wurde, kann dieser Betrag geltend gemacht werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es wird bis zu diesem Betrag nicht auf die gesamte berufliche Tätigkeit abgestellt.
Zur Ermittlung der Aufwendungen ist vorab zu sagen, dass die Arbeitsmittel wie Möbel, PC und Telefon separat zu berechnen sind und neben dem Höchstbetrag von Euro 1.250 Berücksichtigung finden.
Ob sich die Afa auswirkt, hängt davon ab, wie hoch die Anschaffungskosten für das Haus waren, da die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage jedoch selbst der Höhe nach beschränkt ist, steht erfahrungsgemäß noch ein ausreichender Betrag für das Arbeitszimmer zur Verfügung. Wenn Sie mir die Anschaffungskosten für das Gebäude nennen, kann ich dies in der Nachfrage klären.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Nach der Entscheidung des BVerG im Juli 2010 hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen auf Euro 1.250 beschränkt.
Nach der Regelung, die im Jahressteuergesetz 2010 ganz aktuell festgelegt wurde, kann dieser Betrag geltend gemacht werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es wird bis zu diesem Betrag nicht auf die gesamte berufliche Tätigkeit abgestellt.
Zur Ermittlung der Aufwendungen ist vorab zu sagen, dass die Arbeitsmittel wie Möbel, PC und Telefon separat zu berechnen sind und neben dem Höchstbetrag von Euro 1.250 Berücksichtigung finden.
Ob sich die Afa auswirkt, hängt davon ab, wie hoch die Anschaffungskosten für das Haus waren, da die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage jedoch selbst der Höhe nach beschränkt ist, steht erfahrungsgemäß noch ein ausreichender Betrag für das Arbeitszimmer zur Verfügung. Wenn Sie mir die Anschaffungskosten für das Gebäude nennen, kann ich dies in der Nachfrage klären.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.12.2010 13:01:54
Herzlichen Dank, Frau Zerban. Wie immer kompetent!
Die Anschaffungskosten für das Gebäude lagen bei ca. 300k EUR, zzgl. Innenausbau (Küche, hochwertige Böden) und Garten ca. 50k EUR.
Freundliche Grüße
Herzlichen Dank, Frau Zerban. Wie immer kompetent!
Die Anschaffungskosten für das Gebäude lagen bei ca. 300k EUR, zzgl. Innenausbau (Küche, hochwertige Böden) und Garten ca. 50k EUR.
Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 12.12.2010 13:43:52
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die weiteren Hinweise. Danach ist die Gewährung der Eigenheimzulage nicht gefährdet.
Sie ermitteln aus den Anschaffungskosten für das Gebäude (anteiliger Kaufpreis und Anteil an den Erwerbsnebenkosten) den Anteil, der auf das Arbeitszimmer entfällt und erhalten so die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Arbeitszimmers.
Die entsprechende Gesetzesvorschrift aus dem EigHZulG habe ich hier abgedruckt,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 8 Eigenheimzulagegesetz
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. Zu den Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die weiteren Hinweise. Danach ist die Gewährung der Eigenheimzulage nicht gefährdet.
Sie ermitteln aus den Anschaffungskosten für das Gebäude (anteiliger Kaufpreis und Anteil an den Erwerbsnebenkosten) den Anteil, der auf das Arbeitszimmer entfällt und erhalten so die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Arbeitszimmers.
Die entsprechende Gesetzesvorschrift aus dem EigHZulG habe ich hier abgedruckt,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 8 Eigenheimzulagegesetz
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. Zu den Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen.
Ähnliche Themen auf smartsteuer.frag-einen-steuerprofi.de:
















