Frage geschrieben am 12.12.2010 10:22:29

Betreff: Nebenberuf Autor - Häusliches Arbeitszimmer


Rechtsgebiet: Abschreibungen
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Hallo, meine Frau und ich sind "normal" beschäftigt, sie 25Std/Woche, ich ganztags. Nun arbeite ich als Freiberufler ca. 10 Std/Woche für Fachverlage und setze so gegenwärtig EUR 5.000 p.a. zusätzlich um.
Auf unser Einfamilienhaus erhalten wir seit 5 Jahren Eigenheimzulage (jeweils im März). In diesem Haus befindet sich nun ein Arbeitszimmer (abgegrenzt). Kann ich nun seit der letzten Rechtsprechung des BFH (nach Weisung des VG) dieses Arbeitszimmer proportional zur Wohnfläche des Hauses absetzen (Arbeitsmittel, Betriebskosten, Schuldzinsen) und wie ist das mit der AfA - ist diese ebenfalls ansetzbar (oder ist das schon durch die Eigenheimzulage abgegolten)? Danke und Gruß


Antwort geschrieben am 12.12.2010 12:49:12
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Nach der Entscheidung des BVerG im Juli 2010 hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen auf Euro 1.250 beschränkt.

Nach der Regelung, die im Jahressteuergesetz 2010 ganz aktuell festgelegt wurde, kann dieser Betrag geltend gemacht werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es wird bis zu diesem Betrag nicht auf die gesamte berufliche Tätigkeit abgestellt.

Zur Ermittlung der Aufwendungen ist vorab zu sagen, dass die Arbeitsmittel wie Möbel, PC und Telefon separat zu berechnen sind und neben dem Höchstbetrag von Euro 1.250 Berücksichtigung finden.

Ob sich die Afa auswirkt, hängt davon ab, wie hoch die Anschaffungskosten für das Haus waren, da die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage jedoch selbst der Höhe nach beschränkt ist, steht erfahrungsgemäß noch ein ausreichender Betrag für das Arbeitszimmer zur Verfügung. Wenn Sie mir die Anschaffungskosten für das Gebäude nennen, kann ich dies in der Nachfrage klären.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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