Frage geschrieben am 04.03.2011 15:23:59Betreff: Naturalunterhalt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Rechtsgebiet: SonderausgabenEinsatz: € 35,00Status: Beantwortet
Hallo,
ich habe Fragen zum Thema "Naturalunterhalt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (gemeinsames Haus)".
Ich habe mit meiner Lebenspartnerin 2 Kinder und ein gemeinsames Einfamilienhaus. Aufgrund der Kinderbetreuung arbeitet meine Partnerin als Teilzeitkraft.
Kann man in der Konstellation einen Naturalunterhalt geltend machen und was bedeutet in dem Zusammenhang der Begriff „Vermögen".
---"Die anzusetzenden Unterstützungsleistungen sind nur abzugsfähig, wenn XXX in 2010 kein oder nur geringes Vermögen von maximal 15.500 € hatte."---
Zählt hier das Barvermögen/Lohn oder Anteile am Haus?
Dank in voraus für die Beantwortung.
ich habe Fragen zum Thema "Naturalunterhalt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (gemeinsames Haus)".
Ich habe mit meiner Lebenspartnerin 2 Kinder und ein gemeinsames Einfamilienhaus. Aufgrund der Kinderbetreuung arbeitet meine Partnerin als Teilzeitkraft.
Kann man in der Konstellation einen Naturalunterhalt geltend machen und was bedeutet in dem Zusammenhang der Begriff „Vermögen".
---"Die anzusetzenden Unterstützungsleistungen sind nur abzugsfähig, wenn XXX in 2010 kein oder nur geringes Vermögen von maximal 15.500 € hatte."---
Zählt hier das Barvermögen/Lohn oder Anteile am Haus?
Dank in voraus für die Beantwortung.
Antwort geschrieben am 06.03.2011 19:06:52
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Steuerberater Steuerberater
Werner SeiterStedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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Sehr geehrter Fragender,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Unterhaltsleistungen an den Partner im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind ggf. gemäß §33a Abs.1 EStG als sog. außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Dieses allerdings nur dann, "wenn beim Lebensgefährten zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden" (wie z.B. ALG II, Sozialhilfe oder Wohngeld), vgl. §33a Abs.1 S.3 EStG.
Ein Antrag auf solche öffentl. Leistungen muss dafür jedoch nicht zwingend zuvor gestellt und sodann abgelehnt worden sein; vielmehr sollen die Finanzämter aus Vereinfachungsgründen regelmäßig auf einen Nachweis über die Kürzung öffentlicher Mittel verzichten (vgl. BMF vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 582).
Leben Sie also - wie laut Ihren Angaben gegeben - mit Ihrer Lebensgefährtin zusammen, wird das Finanzamt i.d.R. davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Kürzung öffentlicher Mittel vorliegen und Ihnen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgebenden Höchstbetrages nach §33a Abs.1 EStG entstanden sind: 8.004 EUR/Jahr bzw. 667 EUR/Monat ab 2010.
Eine wichtige Besonderheit besteht dabei für den Fall, wenn Sie mit Ihrer Lebensgefährtin (wie hier) gemeinsame Kinder haben. Denn sodann besteht eine eigenständige gesetzliche Unterhaltspflicht bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, sodass Sie in diesem Zeitraum Ihre Unterhaltsleistungen absetzen können, ohne dass es auf die o. a. Kürzung von öffentlichen Mitteln ankommt (Hinweis: Unterhalt an das Kind können Sie jedoch grds. nicht absetzen, weil Ihnen insofern die steuerlichen Freibeträge zur Hälfte zustehen).
Allerdings verlangt das Finanzamt grds. eine schriftliche Erklärung/Bestätigung Ihrer Lebensgefährtin mit dem Inhalt,
- dass sie in dem entsprechenden Jahr keine solchen öffentl. Mittel erhalten und/oder beantragt hat,
- dass eine sog. "Bedarfsgemeinschaft" gem. §7 Abs.3 Nr.3c i.V.m. Abs.3a und §9 Abs.2 SGB II mit Ihnen bestand,
- welche anderen Einkünfte und Bezüge sie erzielt/erhalten hat, und
- welches Vermögen diese besitzt.
Jedoch ist die "Opfergrenze" auf Unterhaltsleistungen an die in Haushaltsgemeinschaft lebende Lebensgefährtin nicht anzuwenden, sodass in diesem Falle die Einkommen beider Partner zusammengerechnet und gleichmäßig auf zwei Personen verteilt werden, vgl. BFH vom 29.5.2008, BStBl. 2009 II S.363 (Hinweis: bei einer Lebensgemeinschaft mit (einem) gemeinsamen Kind(ern) muss bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens der Mindestunterhaltsbedarf des Kindes abgezogen werden, sodass nur der danach verbleibende Betrag auf beide Partner gleichmäßig verteilt werden kann).
Vor diesem Hintergrund ist jedoch fraglich, ob bei Ihnen ein Ansatz überhaupt in Betracht käme (?). Hier kommt es also entscheidend auf Ihr Einkommen an.
Der Unterhaltshöchstbetrag wird im Übrigen zumeist nicht in voller Höhe gewährt, sondern wird u. a. gekürzt um:
- 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind,
- eigene Einkünfte und Bezüge, soweit diese den Anrechnungsfreibetrag (624 EUR, ggf. nur anteilig) überschreiten.
(Hinweis: Sofern Sie die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für den Unterhaltsempfänger übernehmen, können Sie diese Aufwendungen seit 2010 über den o. a. Höchstbetrag hinaus zusätzlich nach §33a Abs.1 EStG absetzen)
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft und somit weitergeholfen zu haben, und verbleibe
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Unterhaltsleistungen an den Partner im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind ggf. gemäß §33a Abs.1 EStG als sog. außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Dieses allerdings nur dann, "wenn beim Lebensgefährten zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden" (wie z.B. ALG II, Sozialhilfe oder Wohngeld), vgl. §33a Abs.1 S.3 EStG.
Ein Antrag auf solche öffentl. Leistungen muss dafür jedoch nicht zwingend zuvor gestellt und sodann abgelehnt worden sein; vielmehr sollen die Finanzämter aus Vereinfachungsgründen regelmäßig auf einen Nachweis über die Kürzung öffentlicher Mittel verzichten (vgl. BMF vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 582).
Leben Sie also - wie laut Ihren Angaben gegeben - mit Ihrer Lebensgefährtin zusammen, wird das Finanzamt i.d.R. davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Kürzung öffentlicher Mittel vorliegen und Ihnen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgebenden Höchstbetrages nach §33a Abs.1 EStG entstanden sind: 8.004 EUR/Jahr bzw. 667 EUR/Monat ab 2010.
Eine wichtige Besonderheit besteht dabei für den Fall, wenn Sie mit Ihrer Lebensgefährtin (wie hier) gemeinsame Kinder haben. Denn sodann besteht eine eigenständige gesetzliche Unterhaltspflicht bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, sodass Sie in diesem Zeitraum Ihre Unterhaltsleistungen absetzen können, ohne dass es auf die o. a. Kürzung von öffentlichen Mitteln ankommt (Hinweis: Unterhalt an das Kind können Sie jedoch grds. nicht absetzen, weil Ihnen insofern die steuerlichen Freibeträge zur Hälfte zustehen).
Allerdings verlangt das Finanzamt grds. eine schriftliche Erklärung/Bestätigung Ihrer Lebensgefährtin mit dem Inhalt,
- dass sie in dem entsprechenden Jahr keine solchen öffentl. Mittel erhalten und/oder beantragt hat,
- dass eine sog. "Bedarfsgemeinschaft" gem. §7 Abs.3 Nr.3c i.V.m. Abs.3a und §9 Abs.2 SGB II mit Ihnen bestand,
- welche anderen Einkünfte und Bezüge sie erzielt/erhalten hat, und
- welches Vermögen diese besitzt.
Jedoch ist die "Opfergrenze" auf Unterhaltsleistungen an die in Haushaltsgemeinschaft lebende Lebensgefährtin nicht anzuwenden, sodass in diesem Falle die Einkommen beider Partner zusammengerechnet und gleichmäßig auf zwei Personen verteilt werden, vgl. BFH vom 29.5.2008, BStBl. 2009 II S.363 (Hinweis: bei einer Lebensgemeinschaft mit (einem) gemeinsamen Kind(ern) muss bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens der Mindestunterhaltsbedarf des Kindes abgezogen werden, sodass nur der danach verbleibende Betrag auf beide Partner gleichmäßig verteilt werden kann).
Vor diesem Hintergrund ist jedoch fraglich, ob bei Ihnen ein Ansatz überhaupt in Betracht käme (?). Hier kommt es also entscheidend auf Ihr Einkommen an.
Der Unterhaltshöchstbetrag wird im Übrigen zumeist nicht in voller Höhe gewährt, sondern wird u. a. gekürzt um:
- 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind,
- eigene Einkünfte und Bezüge, soweit diese den Anrechnungsfreibetrag (624 EUR, ggf. nur anteilig) überschreiten.
(Hinweis: Sofern Sie die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für den Unterhaltsempfänger übernehmen, können Sie diese Aufwendungen seit 2010 über den o. a. Höchstbetrag hinaus zusätzlich nach §33a Abs.1 EStG absetzen)
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Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
-----------------------------------
Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
Fax (Stb): 04221 - 912317
Tel. (RA): 04221 - 98 39 45
Fax (RA): 04221 - 98 39 46
Email: info@kanzlei-seiter.de
Website: www.kanzlei-seiter.de
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Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 06.03.2011 19:21:10
Nachtrag zum "eigenen Vermögen" des Unterhaltsempfängers:
Wenn der Unterhaltsempfänger nennenswertes eigenes Vermögen besitzt, ist er nicht "bedürftig" im Sinne des §33a Abs.1 EStG (vgl. BFH vom 14.8.1997, BStBl. 1998 II S.241). Nur ein "geringes" und somit unschädliches eigenes Vermögen ist dabei bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR anzunehmen, wobei jedoch bestimmte Vermögenswerte als sog. "Schonvermögen" (vgl. R 33a EStR) außer Betracht bleiben, z.B.:
- ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Unterhaltsempfänger selbst bewohnt wird,
- Vermögensgegenstände, die zum Hausrat gehören, oder etwa
- Gegenstände, die zur Aufnahme/Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
Nachtrag zum "eigenen Vermögen" des Unterhaltsempfängers:
Wenn der Unterhaltsempfänger nennenswertes eigenes Vermögen besitzt, ist er nicht "bedürftig" im Sinne des §33a Abs.1 EStG (vgl. BFH vom 14.8.1997, BStBl. 1998 II S.241). Nur ein "geringes" und somit unschädliches eigenes Vermögen ist dabei bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR anzunehmen, wobei jedoch bestimmte Vermögenswerte als sog. "Schonvermögen" (vgl. R 33a EStR) außer Betracht bleiben, z.B.:
- ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Unterhaltsempfänger selbst bewohnt wird,
- Vermögensgegenstände, die zum Hausrat gehören, oder etwa
- Gegenstände, die zur Aufnahme/Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
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