Frage geschrieben am 04.08.2011 16:33:28

Betreff: Nachlaßverwaltung


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Erbengemeinschaft beschließt, die Verwaltung des Nachlasses einem der Erben zu übertragen und diesen für seine verwaltende Tätigkeit angemessen aus dem Nachlaß zu bezahlen.

Fragen:

1. Welche steuerrechtlichen Konsequenzen hat ein solcher Beschluß?

2. Muß der verwaltende Erbe damit rechnen, daß Einkommensteuer bezüglich der Bezahlung fällig wird?


Freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 04.08.2011 23:13:52
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und den Vorgaben dieser Plattform.

Wenn die Tätigkeit keine Gefälligkeitsleistung innerhalb der Familie darstellt, sondern von einer verbindlichen Honorarvereinbarung gesprochen werden kann handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen. Einer bestimmten Einkunftsart kann dies nicht eindeutig zugeordnet werden.

Der Gesetzgeber hat hier einen Auffangtatbestand in § 22 EStG geschaffen, der für gelegentliche Einnahmesituationen Anwendung finde, bei nachhaltiger Tätigkeit kommt § 15 Abs.2 EStG (Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit) in Betracht.
Je nach Intensität und Umfang der Tätigkeit und der Höhe der Vergütung kommt somit § 15 EStG oder § 22 Nr.3 EStG in Betracht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


§ 22

7Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. 2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.




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