Frage geschrieben am 04.06.2011 18:17:02

Betreff: MwSt für zweite Einkunftsart?


Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Ich bin freiberuflich als Dozentin tätig, nach § 4 Nr 21 UStG von USt befreit (50.000 €). Ich verkaufe begleitend Lehrmaterial und Bücher, bisher unter 17.500 jhrl. Nun wird diese Grenze deutlich überschritten, also muss ich für die Bücher wohl die 7% zahlen.
Besteht irgendwie die Gefahr, dass ich nun die USt.befreiung für die Lehrtätigkeit verliere?


Antwort geschrieben am 04.06.2011 18:47:04
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter
Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Die Erhebung von Umsatzsteuer nach dem UStG unterscheidet sich von der Systematik her erheblich von der Einkommensteuer. Es kommt dabei nicht darauf an, welche Einkunftsart vorliegt, sondern, ob Sie eine Lieferung oder Leistung als "Unternehmer" erbringen.

Das ist bei Ihnen hinsichtlich der beiden "unternehmerischen Tätigkeiten" erfüllt, einmal eine "sonstige Leistung" und zweitens die "Lieferung" von Büchern. Beide Umsätze sind steuerbar, da sie im Inland erbracht werden.

Die Dozentenleistung somit steuerbar, aber steuerbefreit nach § 4 Nr. 21 UStG.

Die Grenze für Kleinunternehmer, bei deren Überschreitung Umsatzsteuer zwingend zu erheben ist, liegt bei Euro 17.500 ("Gesamtumsatz, d.h. einschließlich Umsatzsteuer).

Dabei werden die steuerbefreiten Umsätze nach § 4 Nr. 21 UStG nicht berücksichtigt, dies ist so ausdrücklich in § 19 Abs. 3 UStG geregelt. Für die Beurteilung, ob Sie die Kleinunternehmergrenze überschreiten, werden nur die Beträge aus den Verkäufen von Büchern und Lehrmitteln herangezogen. Auch wenn die Honorare aus der Dozententätigkeit sich erhöhen, beeinflusst dies die anderen Einnahmen nicht. Die steuerbefreiten Umsätze sind lediglich in der Steuererklärung anzugeben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin





§ 19 (3) UStG: Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

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