Frage geschrieben am 04.05.2010 16:46:22

Betreff: Mögl. Konflikte mit GmbH der Ehefrau


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Ich bin geschäfts. Gesellschafter einer GmbH, welche ich mit 2 weiteren Geschäftspartnern (gleiche Anteile) zusammen führe.

Meine Frau hat nun nach langer Überlegung eine Entscheidung für sich getroffen, ein eigenes Unternehmen aufzubauen. Kann bzw. darf sie in einem ähnlichen Geschäftsumfeld wie meine GmbH tätig werden? Ich möchte vorab klären, welche Konflikte entstehen können. Ich werde mich weder an ihrer Gesellschaft beteiligen, noch mitwirken. Ich unterstehe dem Konkurrenzverbot und würde mich ungern in Erklärungsnöte bringen wollen. Ganz klar werde ich offen mit meinen Geschäftskollegen umgehen, möchte jedoch die Problematik zuvor für mich udn meine Frau durchspielen.

Ist diese Angelegenheit eher unbedenklich? Falls nicht, wie kann man vorgehen?

Diese Problemstellung möchte ich momentan nicht mit meinem Steuerberater klären. Daher erhoffe ich mir hier eine Vorabhilfe.


Antwort geschrieben am 05.05.2010 00:47:52
Steuerberater Steuerberater
Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Zwar besteht für GmbH-Gesellschafter grds. kein gesetzlich geregeltes Wettbewerbsverbot gegenüber ihrer Gesellschaft, jedoch kann ein solches im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, was hier offenbar auch erfolgt ist.

Ein gesellschaftsvertraglich geregeltes Wettbewerbsverbot ist aber nicht unbedingt wirksam, sodass die Prüfung zunächst hier ansetzen sollte:

So kann dieses etwa gegen §1 GWB verstoßen und danach sittenwidrig und nichtig sein, wenn es lediglich dazu dienen soll, der Gesellschaft Konkurrenz zu ersparen.
Allerdings kann auch ein derartiges Wettbewerbsverbot dann zulässig sein, wenn es sich gegen einen Mehrheitsgesellschafter oder einen geschäftsführenden Gesellschafter (wie offenbar hier vorliegend) richtet.

Wettbewerbsverbote sind im Übrigen aber auch zulässig, soweit sie die Wahrung von Geschäftschancen betreffen. D.h., dass Geschäftschancen, von denen ein Gesellschafter nur aufgrund seiner Gesellschafterstellung Kenntnis erlangt, von diesem nicht in anderen Unternehmen verwendet werden dürfen.

Im vorliegenden Falle ist jedoch festzuhalten, dass - unabhängig von der Entscheidung über die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes - nicht Sie selbst, sondern Ihre Ehefrau, in geschäftliche Konkurrenz zu der GmbH treten. Grds. liegt daher insofern mangels Personenidentität (trotz Nahestehens Ihrer Ehefrau) m. E. (noch) kein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vor.

Etwas anderes kann aber dann anzunehmen sein, wenn Ihre Frau eigentlich nur als "Strohmann" für Sie fungiert, d.h. eigentlich Sie selbst aufgrund der alleinigen besonderen Qualifikationen und Kenntnisse faktischer Unternehmer bzw. Geschäftsführer sind und in diesem Zuge Ihr aus der GmbH gewonnenes "Insider-Wissen" nutzen.
Entsprechendes kann auch dann gelten, wenn Sie Ihre Frau (nur) in derart erheblichem Maße unterstützen, dass hierin eine Umgehung des vertraglichen Wettbewerbsverbotes zu sehen wäre.

Da Ihren Mitgesellschaftern der unternehmerische Start-Up Ihrer Frau sicherlich nicht verborgen bleiben wird, müssen Sie damit rechnen, dass diesbezüglich genau hingesehen wird und ggf. Probleme entstehen können. Fraglich ist natürlich, ob bzw. inwieweit ein etwaiger Vertragsverstoß bewiesen werden könnte.

Um jedoch an dieser Stelle eine genauere Einschätzung des Risikos treffen zu können, fehlen mir detaillierte Informationen über das/die in Rede stehenden Unternehmen, die (beabsichtigten) Geschäftsfelder sowie die in dieser Angelegenheit beteiligten Personen.

Von vornherein unbedenklich ist die hier vorliegende Angelegenheit aber sicherlich keineswegs.

Ich denke, dass dieses grds. einer (über die hier nur mögliche Erstberatung hinausgehenden) detaillierteren Prüfung bedarf. Gerne stehen ich bzw. unsere Kanzlei Ihnen im Rahmen einer gesonderten Beauftragung hierzu zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen aber hiermit einen ausreichenden ersten Überblick gegeben zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,

Werner Seiter
- Steuerberater -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.

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Kanzlei Seiter
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(in Bürogemeinschaft)

Steuerberater Werner Seiter

Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht

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