Frage geschrieben am 18.02.2009 17:32:58Betreff: Kosten f. Auslandsumzug, Unterhalt, Sprachkurs d. Ehefrau absetzbar?
Rechtsgebiet: Generelle ThemenEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Ich habe meine Frau im September letzten Jahres in China geheiratet.
Im Rahmen den Familienzusammenführung fordert der deutsche Gesetzgeber den Besuch eines Sprachkurses, in der Praxis werden nur die Zertifikate von den Goethe Instituten anerkannt.
[Punkt 6 der Visabestimmungen zum Familiennachzug:
bei Ehegattennachzug: Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse (Mindestniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarates); Sprachprüfungszeugnisse / Sprachzertifikat des Goethe Instituts „Start Deutsch 1“
Quelle: http://www.shanghai.diplo.de/Vertretung/shanghai/de/01/Visabestimmungen/Visabestimmungen.html]
Ohne Nachweis von (einfachen) Deutschkenntnissen gibt es kein Einreisevisum, also ist die Erlangung eines Nachweises zwingend notwendig.
(§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG)
Daher musste meine Frau ihren Job aufgeben und ihren Wohnsitz für drei Monate nach Shanghai verlegen (ca. 1200km).
Kann ich die Unterhaltskosten (Miete, Lebenshaltung) für drei Monate absetzen?
Die Umzugskosten nach Shanghai (z.B. Flugticket)?
Die Kosten für die Sprachschule (Goethe Institut)?
Das Geld habe ich jeweils per Western Union überwiesen und meine Frau hat sämtliche Belege aufgehoben.
Im Rahmen den Familienzusammenführung fordert der deutsche Gesetzgeber den Besuch eines Sprachkurses, in der Praxis werden nur die Zertifikate von den Goethe Instituten anerkannt.
[Punkt 6 der Visabestimmungen zum Familiennachzug:
bei Ehegattennachzug: Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse (Mindestniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarates); Sprachprüfungszeugnisse / Sprachzertifikat des Goethe Instituts „Start Deutsch 1“
Quelle: http://www.shanghai.diplo.de/Vertretung/shanghai/de/01/Visabestimmungen/Visabestimmungen.html]
Ohne Nachweis von (einfachen) Deutschkenntnissen gibt es kein Einreisevisum, also ist die Erlangung eines Nachweises zwingend notwendig.
(§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG)
Daher musste meine Frau ihren Job aufgeben und ihren Wohnsitz für drei Monate nach Shanghai verlegen (ca. 1200km).
Kann ich die Unterhaltskosten (Miete, Lebenshaltung) für drei Monate absetzen?
Die Umzugskosten nach Shanghai (z.B. Flugticket)?
Die Kosten für die Sprachschule (Goethe Institut)?
Das Geld habe ich jeweils per Western Union überwiesen und meine Frau hat sämtliche Belege aufgehoben.
Antwort geschrieben am 18.02.2009 19:33:42
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:
Ich weise darauf hin, dass hier eine erste Orientierung über die bestehende Rechtslage erfolgen kann und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt oder Steuerberater Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich kann man Aufwendungen nur dann steuerlich geltend machen, wenn es sich um Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt. Aufwendungen für die private Lebensführung können dagegen steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Dienen die Aufwendungen für den Erwerb der deutschen Sprache allein dazu, die Anforderungen für die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung in Deutschland zu erfüllen, handelt es sich um private Aufwendungen, die steuerlich nicht begünstigt sind.
Wenn dies in Ihrem Fall zutrifft, dann kann ich Ihnen hier keine Hoffnung machen.
Der BFH hat vor zwei Jahre eine Entscheidung zu der Frage getroffen, wenn die Kosten für den Deutschkurs bei Ankunft in Deutschland sowohl für den Beruf als auch für das Privatleben entstehen.
Auch dann wurde die Abzugsfähigkeit unter Hinweis auf § 12 EStG verneint. Diese Vorschrift besagt, dass Aufwendungen, die sowohl die private als auch die berufliche Sphäre betreffen, nicht abzugsfähig sind. Dies ist zum Beispiel die Kleidung der Nachrichtensprecherin im Fernsehen, das Surfbrett des Sportlehrers, Führerschein für Pkw. Bei dem Erwerb eines Führerscheins für Bus oder Lkw dagegen liegt die ausschließliche berufliche Verwendung nahe.
Der BFH argumentierte, das die erworbenen Kenntnisse für Einwanderer nicht nur für die Arbeitsaufnahme sondern auch für das Privatleben erforderlich sind.
Die Richter hegten keine Zweifel an der beruflichen Motivation, stellten aber klar, dass die Sprachkenntnisse auch für die soziale Integration und die Kommunikation im privaten Umfeld notwendig sind. Folge: Die Kosten geltals beruflich und privat veranlasst und unterliegen damit dem Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen nach § 12 EStG (BFH-Urteil vom 15.3.2007, Az. VI R 14/04).
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:
Ich weise darauf hin, dass hier eine erste Orientierung über die bestehende Rechtslage erfolgen kann und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt oder Steuerberater Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich kann man Aufwendungen nur dann steuerlich geltend machen, wenn es sich um Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt. Aufwendungen für die private Lebensführung können dagegen steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Dienen die Aufwendungen für den Erwerb der deutschen Sprache allein dazu, die Anforderungen für die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung in Deutschland zu erfüllen, handelt es sich um private Aufwendungen, die steuerlich nicht begünstigt sind.
Wenn dies in Ihrem Fall zutrifft, dann kann ich Ihnen hier keine Hoffnung machen.
Der BFH hat vor zwei Jahre eine Entscheidung zu der Frage getroffen, wenn die Kosten für den Deutschkurs bei Ankunft in Deutschland sowohl für den Beruf als auch für das Privatleben entstehen.
Auch dann wurde die Abzugsfähigkeit unter Hinweis auf § 12 EStG verneint. Diese Vorschrift besagt, dass Aufwendungen, die sowohl die private als auch die berufliche Sphäre betreffen, nicht abzugsfähig sind. Dies ist zum Beispiel die Kleidung der Nachrichtensprecherin im Fernsehen, das Surfbrett des Sportlehrers, Führerschein für Pkw. Bei dem Erwerb eines Führerscheins für Bus oder Lkw dagegen liegt die ausschließliche berufliche Verwendung nahe.
Der BFH argumentierte, das die erworbenen Kenntnisse für Einwanderer nicht nur für die Arbeitsaufnahme sondern auch für das Privatleben erforderlich sind.
Die Richter hegten keine Zweifel an der beruflichen Motivation, stellten aber klar, dass die Sprachkenntnisse auch für die soziale Integration und die Kommunikation im privaten Umfeld notwendig sind. Folge: Die Kosten geltals beruflich und privat veranlasst und unterliegen damit dem Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen nach § 12 EStG (BFH-Urteil vom 15.3.2007, Az. VI R 14/04).
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
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