Frage geschrieben am 16.02.2009 18:45:05

Betreff: Kosten des Erststudiums - Wie Anrechenbar? Welche weiteren Sonderausgaben sind mgl?


Rechtsgebiet: Sonderausgaben
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Folgende Annahme

Ein 25jähriger hat eine Berufsausbildung (IHK) abgeschlossen und dann 2 Jahre gearbeitet. Im Jahr 2008 beginnt er ein Studium und hat zudem folgende Einkünfte

A. Einkünfte aus Nicht-Selbständiger Tätigkeit im letzten Jahr: ca. 13.000 Euro
B. Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit im letzten Jahr: ca. 30.000 Euro

Die 2 Fragen.

1. Kann die betreffende Person die Kosten für das Studium bereits bei der Steuererklärung für 2008 (Einkommenssteuer) angeben und wenn ja welche und als was ?

2. Wenn man die o.g. Einnahmen betrachtet, mit welcher Steuernachzahlung für 2008 ist ungefähr zu rechnen? Die betreffende Person ist umsatzsteuerpflichtig und hat die Umsatzsteuer bereits vierteljährlich im Jahr 2008 abgeführt. Es dürften also "nur" noch Steuern auf den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit anfallen.

3. Welche weiteren Sonderausgaben können genannt werden um die Steuerlast zu senken?


Vielen Dank
user: steuerinfos


Antwort geschrieben am 16.02.2009 19:42:11
Steuerberater Steuerberater/Dipl.Betriebswirt
Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

ALLGEMEINES

Die Kosten für ein Studium sind dann als Werbungskosten in der nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Höhe abzugsfähig, wenn es sich um KEIN Erststudium handelt. Diese Kosten wären dann aber begrenzt auf einen jährlichen Höchstbetrag bis zu 4.000€ als Sonderausgaben abzugsfähig, man spricht dann von Berufsausbildungskosten. Ein Studium wird immer dann als erstmalig anzusehen sein, wenn ihm kein als berufsqualifizierender Abschluss eines Studienganges voraus gegangen ist. Dabei ist nach Verwaltungsauffassung nicht entscheidend, dass vor dem Studium, wie von Ihnen vorgetragen, ein Berufsabschluss vorliegt. Daher wären die Aufwendungen für das Studium nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu 4.000 Euro in 2008 abzugsfähig. Darüber hinaus gehende Kosten blieben unberücksichtigt. Trotzdem sollten die Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Steuererklärung angesetzt werden, da hier noch verschiedene Verfahren vor den Finanzgerichten anhängig sind.

Nun zu Ihren Fragen:

1.Die Kosten für das Studium sollten in der Einkommensteuererklärung 2008 als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden. Abzugsfähig sind im Wesentlichen die folgenden Ausgaben:

Studiengebühren
·Ausgaben für Fachliteratur und Lehrmaterial,
·die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (Uni) in Höhe von 0,30 EUR je Entfernungskilometer,
·bei auswärtiger Unterbringung die Übernachtungskosten,
·u.U. die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1 250 EUR, wenn für die Unterrichtsvorbereitung und entsprechenden Nacharbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Daneben können sich durchaus weitere, Einzelfall bezogene Aufwendungen geltend gemacht werden.


2.Sie sprechen im allgemeinen Teil Ihrer Anfrage von Einkünften ( dies ist steuerlich der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Werbungskosten/Betriebsausgaben) und hier im Punkt 2 von Einnahmen. Wenn es sich bei den von Ihnen genannten Zahlen um Einkünfte handelt, die noch zusätzlich um die 4.000 Euro Studienkosten und um Sonderausgaben für geschätzte Vorsorgeaufwendungen von 3.000 Euro vermindert werden, dann würde die Jahreseinkommensteuer 2008 nach der Grundtabelle bei ca. 7.800 Euro einschl. Solidaritätszuschlag und ohne Kirchensteuer liegen. Dies kann nur als grobe Richtschnur gelten, da mir keine Unterlagen vorliegen.



Die abzugsfähigen Sonderausgaben sind im Wesentlichen die Vorsorgeaufwendungen, die im Rahmen von Höchstbeträgen abzugsfähig sind. Dies sind u.a. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, private Rentenversicherungen, Lebensversicherungen, Kranken-und Pflegeversicherung, Unfall-und Haftpflichtversicherungen (keine Kaskoversicherungen). Daneben können auch Spenden an gemeinnützige Institutionen und Parteien abgezogen werden. Auch hier müsste die Einsicht in die entsprechenden Verträge und Unterlagen erfolgen, um eine abschliessende Berechnung fertigen zu können.


Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater




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