Frage geschrieben am 28.06.2010 15:48:26

Betreff: Kosten behinderungsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen


Rechtsgebiet: Außergewöhnliche Belastungen
Einsatz: € 75,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Frau Steuerberaterin, sehr geehrter Herr Steuerberater,

meine Frau (Behinderungsgrad 100%, Pflegestufe 1, kein eigenes Einkommen) ist seit kurzem in ei-nem Heim zur vollstationären Pflege untergebracht. Die damit für mich verbundene monatliche Nettobelastung (d. h. nach Abzug der Erstattungen von Pflegekasse und Beihilfe) beträgt rd. 1.700 €:

1. Handelt es sich bei diesen meinen Aufwendungen grundsätzlich um außergewöhnliche Belastungen i. S. von § 33 EStG?

2. Falls dies zutrifft: Sind dann alle 3 Kostenkomponenten, nämlich
• pflegebedingte Kosten,
• Kosten für Unterbringung und Verpflegung,
• Investitionskosten
gleichermaßen abzugsfähig?

3. Falls behinderungsbedingte Kosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können: Gibt es hierfür – von den Bestimmungen über zumutbare Belastung einmal abgesehen – Höchstgrenzen?

4. Können gegebenenfalls Kosten behinderungsbedingter Heimunterbringung
• zusätzlich
• oder nur alternativ
zu einem Pauschbetrag nach § 33b geltend gemacht werden?

5. Falls es nur die Alternative: Pauschbetrag – außergewöhnliche Belastung gibt: Besteht hier eine Wahlmöglichkeit und zwar eventuell auch noch nachträglich, d. h. nach erfolgter Eintragung eines Pauschbetrags?

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich und bin
mit freundlichen Grüßen
Ihr Fragesteller


Antwort geschrieben am 28.06.2010 16:29:20
Steuerberater Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
Steuerberatung
Bewertungen: 33 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Johannes Weßling als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf der Grundlage Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform wie folgt im Rahmen einer Erstberatung beantworten kann:

Zu 1.) Grundsätzlich sind die von Ihnen beschriebenen Kosten als solche des § 33 II EStG anerkannt.
Zu 2.) Sie können die gesamten Kosten der Heimunterbringung ansetzen, müssen diese aber um eine Haushaltsersparnis in Höhe von derzeit EUR 8.004,00 p.a. (wenn nur in einem Teil des Jahres, dann zeitanteilig; der Betrag wird dem § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG entnommen) und um den auf hauswirtschaftliche Dienstleistungen entfallenden Anteil, der in Anlehnung an den früheren § 33a Abs. 3 EStG in Höhe von EUR 924,00 p.a. angesetzt wird, kürzen.
Zu 3.) Nein, da gibt es dann keine Höchstgrenzen
Zu 4.) Die Kosten nach § 33 EStG können nur alternativ zu den Pauschbeträgen nach § 33 b EStG angesetzt werden (BFH vom 04.11.2004, III R 38/02 bei Interesse: www.bundesfinanzhof.de)
Zu 5.) Der Abzug sowohl nach § 33 EStG als auch nach § 33b EStG werden jeweils „… auf Antrag…“ gewährt. Das Wahlrecht (§ 33 oder § 33b EStG) kann nach § 33b Abs. 1 Satz 2 EStG für sämtliche Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden. Derartige Anträge werden verbindlich in der jeweiligen Einkommensteuererklärung eines Jahres gestellt und sind solange änderbar, bis die Veranlagung eines Jahres durch Steuerbescheid endgültig rechtskräftig ist. Da Sie von der „… Eintragung eines Pauschbetrages…“ sprechen gehe ich davon aus, dass Sie die Eintragung auf einer Lohnsteuerkarte meinen (sollte dies nicht der Fall sein, so bitte ich dies in einer Nachfrage zu korrigieren). Diese Wahl können Sie im Rahmen der Erstellung der endgültigen Steuererklärung ändern.

Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Diese Seiten werden verwaltet von www.frag-einen-steuerprofi.de