Frage geschrieben am 02.11.2011 22:02:04

Betreff: Korrektur von Rechnungen aus 2010 mit ausgewiesener Mehrwertsteuer


Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 48,00
Status: Beantwortet
Ist es zulässig, Rechnungen aus 2010 mit ausgewiesener Mehrwertsteuer jetzt, in 2011, noch derart zu korrigieren, den Auftraggebern unter Hinweis auf die seinerzeit ausgestellte Rechnung samt Rechnungsnummer nunmehr eine Rechnung unter Bezug auf Paragraf 19 UStG ohne Mehrwertsteuer zu übersenden? Der Bruttoumsatz betrug 7.300 €. Der Hauptumsatz war jedoch als Dienstleistung mehrwertsteuerfrei.

Welches Vorgehen ist für die Zukunft zu empfehlen, wenn ein geringer Teil des Gesamtumsatzes eigentlich mehrwertsteuerpflichtig ist? Ist ein Antrag beim Finanzamt erforderlich?



Antwort geschrieben am 02.11.2011 22:56:49
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.


Ist in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl der Rechnungsaussteller dazu nicht berechtigt ist, kann nach § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG der Steuerbetrag berichtigt werden.

Zunächst hat er bei unrichtigem Steuerausweis diesen Betrag an das Finanzamt zu zahlen.

Hierbei ist allerdings auch die Situation zu berücksichtigen, dass der Rechnungsempfänger die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer gem. § 15 UStG geltend gemacht hat, die Berichtigung ist daher recht komplex. Sowohl Rechnungsaussteller als auch Rechnungsempfänger müssen diesen Sachverhalt dem jeweiligen Finanzamt melden, bzw. in der Jahreserklärung nachträglich korrigieren.

Der Rechnungsempfänger muss also die Vorsteuer an sein Finanzamt zurück zahlen und der Rechnungsaussteller muss eine neue (niedrigere) Rechnung anfertigen und dem Rechnungsempfänger den überzahlten Betrag erstatten.
Das Verfahren ist in § 14 c UStG und dem entsprechenden Anwendungserlass zur Umsatzsteuer hinreichend erklärt. Nur wenn bei allen beteiligten Stellen die Folgen der fehlerhaften Umsatzsteuererhebung rückgängig gemacht wurden, ist das Verfahren abgeschlossen.

Für die Zukunft ist folgende Verfahrensweise empfehlenswert:Am Jahresende ist zu prüfen, ob die Umsatzhöhe noch im Bereich der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG liegt.

Ihre Frage, dass ein Teil der Umsätze mehrwertsteuerpflichtig ist, kann ich nicht nachvollziehen. Was genau meinen Sie damit? Ist ein Teil der Leistungen steuerfrei nach § 4 UStG?

Bitte nutzen Sie hierzu die Nachfragefunktion,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


§ 14c UStG

Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis

(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.


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