Frage geschrieben am 01.01.2011 23:05:43

Betreff: Korrektur einer Rechnung


Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Wir sind eine kleine GmbH und haben von einem Geschäftspartner vor einiger Zeit eine Rechnung mit einer falschen Bezeichnung des Leistungsempfängers erhalten. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 14 USTG und des möglichen Vorsteuerabzuges haben wir um eine neue Rechnung bzw. eine korrigierte Rechnung gebeten. Erhalten haben wir die "alte Rechnung" mit altem Rechnungsdatum und alter Rechnungsnummer. Lediglich das Anschriftenfeld (Leistungsempfänger) war mit einem Adressaufkleber überklebt, dazu war handschriftlich der Rechnungsausteller vermerkt. Wir sind der Meinung, dass diese Rechnungskorrektur nicht in Ordnung ist und gegen die Vorschrift des § 31 USTDV verstößt. Gibt es Rechtssprechung oder andere Hinweise, die unsere Auffassung unterstützen?


Antwort geschrieben am 03.01.2011 08:52:39
Steuerberater Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Johannes Weßling
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung gerne für Sie beantworte:

Grundsätzlich richtet sich die Berichtigung oder Ergänzung einer unvollständigen Rechnung nach §§ 14 VI UStG, 31 V UStDV und Abschn. 188a UStR.

Hiernach ist es notwendig, dass der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigt und es erkennbar ist, dass der Rechnungsaussteller und nicht etwa der Rechnungsempfänger die Rechnung um die fehlenden Angaben ergänzt oder falsche Angaben berichtigt hat.

Die Berichtigungen können durch ein separates Dokument erfolgen. Sie können natürlich auch, wie bei Ihnen auf der „alten Rechnung" erfolgen; dies ist unschädlich.

Insofern ist in Ihrem Fall die Rechnungsberichtigung erfolgt und Sie können den Vorsteuerabzug geltend machen.

Nach noch herrschender Auffassung können Sie den Vorsteuerabzug erst in dem Monat geltend machen, in dem die korrekte Rechnung bei Ihnen vorliegt. Der EuGH hat allerdings entschieden, dass im Falle einer Berichtigung einer falschen Rechnung, der Vorsteuerabzug bereits in dem Monat erfolgen kann, in dem die ursprünglich falsche Rechnung vorlag (EuGH vom 15.07.2010; C 368/09).

Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de

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