Frage geschrieben am 20.09.2010 14:26:54Betreff: Kindergeld und Stipendium für Studiengebühren
Rechtsgebiet: Kindergeld, Elterngeld etc.Einsatz: € 25,00Status: Beantwortet
Hallo,
ich bin 24 Jahre alt. Mein Vater bekommt für mich Kindergeld. Ich habe ein Auslandssemester in Australien studiert und die an der dortigen Universität anfallenden Studiengebühren als Stipendium erlassen bekommen. Das Geld wurde nie an mich gezahlt, ich musste dafür die Studiengebühren nicht an die australische Uni zahlen. Ist das Stipendium der Studiengebühren Kindergeld-relevant für meinen Vater, das heißt, wird der Betrag bei meinem Einkommen angerechnet?
ich bin 24 Jahre alt. Mein Vater bekommt für mich Kindergeld. Ich habe ein Auslandssemester in Australien studiert und die an der dortigen Universität anfallenden Studiengebühren als Stipendium erlassen bekommen. Das Geld wurde nie an mich gezahlt, ich musste dafür die Studiengebühren nicht an die australische Uni zahlen. Ist das Stipendium der Studiengebühren Kindergeld-relevant für meinen Vater, das heißt, wird der Betrag bei meinem Einkommen angerechnet?
Antwort geschrieben am 20.09.2010 17:35:00
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Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter
Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Grundsätzlich wird Kindergeld nur gewährt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als Euro 8.004 jährlich betragen, § 32 Abs. 4 S. 2 EStG.
Dazu ("Bezüge") zählen auch grundsätzlich Stipendien. In Satz 5 dieser Vorschrift wird dabei eine Ausnahme gemacht:
Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz.
Dazu zählt auch das Stipendium, wie Sie es beschreiben. Es wird nur für die Studienkosten berechnet, für die Lebensführung steht Ihnen daraus kein Geldbetrag zur Verfügung.
Daher ist es nicht kindergeldschädlich. Der Betrag wird nicht bei dem Einkommen angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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Grundsätzlich wird Kindergeld nur gewährt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als Euro 8.004 jährlich betragen, § 32 Abs. 4 S. 2 EStG.
Dazu ("Bezüge") zählen auch grundsätzlich Stipendien. In Satz 5 dieser Vorschrift wird dabei eine Ausnahme gemacht:
Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz.
Dazu zählt auch das Stipendium, wie Sie es beschreiben. Es wird nur für die Studienkosten berechnet, für die Lebensführung steht Ihnen daraus kein Geldbetrag zur Verfügung.
Daher ist es nicht kindergeldschädlich. Der Betrag wird nicht bei dem Einkommen angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
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