Frage geschrieben am 06.11.2008 20:53:35

Betreff: Kindergeld, Kinderfreibetrag und Berufsausbildung von Kindern


Rechtsgebiet: Kindergeld, Elterngeld etc.
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Sachverhalt wie folgt:

Veranlagungsjahr 2006; Zusammenveranlagung
zwei Kinder; Kinderfreibeträge günstiger als Kindergeld;

Kind 1:

bis 04/06 in erstmaliger Hochschulausbildung bei auswärtiger Unterbringung ohne vorherige Berufsausbildung

ab 05 bis 12/06 nichtselbständiger Arbeit; Bruttoarbeitslohn 19.000; Werbungskosten 4.500 Sozialversicherungsbeiträge 4.000; Einkünfte damit nicht im Berücksichtigungszeitraum

Kind 2:

bis 12/2006 Ausbildung mit Gesellenprüfung und anschließender Tätigkeit; zeitnahe Teilnahme am Meisterlehrgang in Vollzeit, d.h. mit Freistellung in zwei Ausbildungsabschnitten

ab 01 bis 03/06 1. Ausbildungsabschnitt ohne auswärtige Unterbringung

von 04 bis 09/06 nichtselbständiger Arbeit; Bruttoarbeitslohn 19.500; Werbungskosten 1.000 Sozialversicherungsbeiträge 4.500; Einkünfte damit nicht im Berücksichtigungszeitraum

ab 10 bis 12/06 2. Ausbildungsabschnitt mit auswärtiger Unterbringung

Hinweis: Altersgrenze (27Jahre in 2006) gilt als erfüllt.

zur Fragestellung:

1. Das Finanzamt hat beide Kinder nicht steuerlich berücksichtigt, sprich keinen KinderFB gewährt

1.1 Kind 1 wurde ohne Begründung im Hinblick auf den KinderFB und AusbildungsFB nicht berücksichtigt. M.E. fehlerhaft, da Tatbestandsmerkmal der Berufsausbildung eindeutig erfüllt (erstmaliges Hochschulstudium).

Frage:
- Nichtberücksichtigung richtig - Einspruch notwendig?
- Wie verhält es sich mit den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes, die ja eindeutig außerhalb des Berücksichtigungszeitraums entstanden sind; was wäre wenn sie tats. auf das gesamte Jahr entfallen würden?

1.2 Kind 2 wurde mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Meisterlehrgang um keine Berufsausbildung iSd. §32 (4) Nr. 2 EStG handelt. Bei Handwerksberufen würde die Berufsausbildung mit der Gesellenprüfung enden (vgl. R 180 (1) S.2 EStR 2005).

M.E. ist die Begründung über den Richtlinienverweis auf R 180 (1) S.2 EStR 2005 nicht (mehr) einschlägig. Der entsprechende Passus ist in R 32 EStR (der aktuellen Fassung) nicht mehr enthalten.

Vielmehr wird in H 32.5 EStH Stichwort "Erneute Berufsausbildung" angeführt: ...eine Berufsausbildung ist ungeachtet dessen zu berücksichtigen, ob es sich um die erste oder eine weitere Berufsausbildung handelt bzw. ob eine zusätzliche Ausbildungsmaßnahme einer beruflichen Qualifizierung! (Anm.: Fortbildungskosten) oder einem anderen Beruf dient (--> BFH v. 20.07.2000 BStBl. 2001 II S. 107).

Dem enstpricht es, dass nach herrschender Literaturmeinung der Begriff "Berufsausbildung" einen eigenständigen, von der Betriebsausgaben/Werbungskosten- und Sonderausgabenbegriff losgelösten Charakter besitzt (vgl. z.B. Heuermann in Blümich zu §32 EStG Rz. 69 f.)

Frage:
- Nichtberücksichtigung richtig; Begründung (Meisterlehrgang keine Berufsausbildung) richtig - Einspruch notwendig?
- Bitte einschlägige Normen/Urteile/Meinungen/Begründungen anführen, die eine Berücksichtigung des Meisterlehrgangs (Handwerksmeister) als Berufsausbildung und damit steuerwirksam rechtfertigen lassen;

Vielen Dank!

Hinweis:
Der Teilfrage 1.2 wird höhere Priorität zugemessen!


Antwort geschrieben am 06.11.2008 22:22:56
Steuerberater Steuerberater/Dipl.Betriebswirt
Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Kind 1

Ich gehe davon aus, Kind 1 ist über 18 Jahre alt. Für ein über 18 Jahre altes Kind können der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs-und Erziehungs-bzw. Ausbildungsbedarf gewährt werden, solange sich das Kind in Berufsausbildung befindet, dies ist auf Grund der Gesetzeslage eindeutig. Bis einschl. dem Veranlagungszeitraum 2006 haben Sie auf vorstehende Freibeträge einen Anspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, ab 2007 ist eine Absenkung auf das 25. Lebensjahr erfolgt.

Der Besuch von Hochschulen, Fachhochschulen und Meisterschulen fällt unter den Begriff der Berufsausbildung. Der Besuch einer Hochschule wird immer als Berufsausbildung anerkannt, wenn und solange das Kind als ordentlicher Student an der Hochschule immatrikuliert ist und das Studium einen bestimmten beruflichen Abschluss zum Ziel hat ( s. BStBl. I 2004 S. 763 ). Weitere Voraussetzung ist natürlich, dass Kind 1 auch tatsächlich studiert, wovon ich ausgehe. Somit liegen bei Kind 1 die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung vor. Hinderlich könnten jetzt nur noch die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes sein, nämlich dann wenn diese 7.680 Euro überschreiten. Für die Zurechnung der Einkünfte und Bezüge bei Wechsel von der Berufsausbildung in den Beruf gilt für den Wechselmonat (§ 32 Abs. 4 Satz 6 EStG) sowie für die anteilige Kürzung des Grenzbetrags von 7.680 EUR Folgendes:
Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt (= Wechselmonat), sind auf den anteiligen Grenzbetrag von 7.680 EUR anzurechnen, soweit es sich um Einkünfte aus der Zeit der Berufsausbildung handelt. Kind 1 hat wohl bis einschl. 4/06 keine Einkünfte und Bezüge gehabt. Dieser Zeitraum ist für die Gewährung von den vorstehend aufgeführten Freibeträgen maßgebend, sodass die Freibeträge mit 4/12 zu gewähren sind, also bis einschl. 30.04.2006. Die Einkünfte von Kind 1 nach Abschluss des Studiums sind für die 4/12 Kinderfreibetrag ohne Belang.

Fazit: Sie müssen gegen die Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einlegen.


Kind 2

Wie eingangs bereits mitgeteilt, zählt auch der Besuch zur Meisterschule zu den Berufsausbildungskosten. Sie können sich hierbei u.a. auf das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Urteil vom 08.12.1999 - 9 K 3213/99 – berufen. Das Gericht führt hierzu aus, dass für ein Kind, das bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, eine erneute Ausbildung - vor allem zum Meister - nicht ausschliesst. Da auch der BFH durch das von Ihnen erwähnte Urteil vom 20.7.2000 die Berufsausbildung in Ihrem Sinne definiert hat, ist der Richtlininienhinweis nicht mehr haltbar und wurde daher in die neuen Richtlinien nicht übernommen.

Fazit: Sie müssen auch hier Einspruch einlegen, die Auffassung des Finanzamtes dürfte nicht zu halten sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater





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