Frage geschrieben am 23.01.2010 21:50:10

Betreff: Kinderbetreuungskosten - gemeinsamer Haushalt ?


Rechtsgebiet: Sonderausgaben
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,
habe folgende Frage:
Vater und Mutter, nicht verheiratet, beide erwerbstätig, haben ein Kind (2 Jahre) welches tagsüber in der Kindergrippe ist. Mutter und Vater haben im gleichen Ort allerdings verschiedene gemeldete Hauptwohnsitze, wobei der Vater auch im Mietvertrag der Mutter steht, da er dort mit wohnt. Sein gemeldeter Hauptwonsitz ist das eigene Haus. Das Kind ist gemeldet im Haushalt der Mutter. Der Vater überweist der Mutter pauschal 50% der Miete und Krippenkosten. Kann er diese als Kinderbetreuungskosten bzw. Sonderausgaben geltend machen? Oder zählt es nicht als gemeinsamer Haushalt?
Vielen Dank für Ihre Antwort!


Antwort geschrieben am 24.01.2010 11:35:23
Steuerberater Steuerberater/Dipl.Betriebswirt
Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Wenn der Vater mit der Mutter zusammen lebt, ist JEDER Elternteil zum erwerbsbedingten Abzug von Kinderbetreuungskosten beerechtigt und zwar in der Höhe, in der er die Aufwendungen getragen hat, dies sind hier 50% der Kosten, die der Vater für die Kinderkrippe aufgewendet hat. Der Vater kann dann diese Aufwendungen bis zum hälftigen Höchstbetrag, dies sind 50% von 4.000 Euro, also 2.000 Euro, als Werbungskosten (nichtselbst. Tätigkeit) oder als Betriebsausgaben (Gewerbebetreibender oder selbständige Tätigkeit) geltend machen.

Da ich auf Grund der Schilderung von einem Zusammenleben des Vaters mit der Mutter ausgehe, auf die melderechtlichen Vorschriften kommt es dabei nicht an, wären die Kinderbetreuungskosten, wie vorstehend aufgeführt, abzugsfähig.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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