Frage geschrieben am 29.03.2009 20:54:06

Betreff: Kind im Ausland


Rechtsgebiet: Kindergeld, Elterngeld etc.
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,


ich habe einen Sohn, der mit seiner Mutter (meiner früheren Lebensgefährtin, wir sind nicht verheiratet) dauernd getrennt von mir in den USA lebt. Er ist 18 Jahre alt und hat dort ein Studium begonnen. Er ist als "international Student" eingeschrieben (weil er deutscher Staatsbürger ist). Seine Mutter ist in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig. Ich wohne und arbeite in Deutschland und bin einkommensteuerpflichtig. Ich zahle für meinen Sohn Unterhalt (nicht für meine frühere Lebensgefährtin). Meine Fragen sind nun:

1. Bin ich berechtigt, für meinen Sohn Kindergeld zu beziehen und was habe ich bei der Beantragung zu beachten?
2. Kann ich den Unterhalt oder Beiträge zu den Studiengebühren in meiner Einkommenssteuererklärung geltend machen? Gibt es bestimmte andere Freibeträge, die in diesem Zusammenhang für die Einkommenssteuererklärung relevant sind und wie kann ich diese in Anspruch nehmen, insofern meine frühere Lebensgefährtin zustimmt?

Viele Grüße



Antwort geschrieben am 30.03.2009 00:20:18
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage nach dem Kindergeld für Ihren in USA lebenden Sohn.

Das Kindergeld ist grundsätzlich im deutschen Steuerrecht als Steuerentlastung für die Eltern ausgestaltet. Auch rückwirkend können Sie die Kindervergünstigung beantragen (vier Jahre rückwirkend).

Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld ist dabei, dass das Kind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, also hier einen Wohnsitz hat.

Das ist bei Ihnen nicht der Fall, es gibt also kein Kindergeld.


Es kommt jedoch die Abzugsfähigkeit des Kinderfreibetrages - unter Nachweis der Ausbildung - bei der jährlichen Einkommensteuererklärung in Betracht, was zu einer vergleichbaren finanziellen Entlastung führt.

Es gilt § 32 Absatz (6)EStG:

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1.932 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist

Da die Mutter im Ausland lebt und daher nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, können Sie ab 2009 Euro den vollen Freibetrag in Höhe von Euro 6.024 abziehen und sich diesen Betrag als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen - auch wenn Sie mit der Mutter nicht verheiratet sind.

Für die Steuererklärung 2008 können Sie einen Freibetrag von Euro 5.808 geltend machen (Anlage Kind ausfüllen).

Mit diesem Kinderfreibetrag sind die Unterhaltsleistungen pauschal abgegolten. Die einzelnen Kosten neben dem gesetzlich zu zahlenden Unterhalt sind nicht abzugsfähig

Es kommt lediglich ein Freibetrag in Höhe von Euro 924 Ausbildungsfreibetrag in Betracht, wenn der Sohn auswärtig untergebracht ist.


Eine Zustimmung der Mutter ist hier nicht erforderlich. Sie müssen nur nachweisen, dass Sie den Unterhalt zahlen und der Sohn in Ausbildung ist (Das gilt bis zum 25. Lebensjahr).

Die Angaben sind in der "Anlage Kind" zu machen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick geben,
Für eine weitere Rückfragen im Rahmen der Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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