Frage geschrieben am 19.10.2010 14:36:16Betreff: Keine Anwendung der Öffnungsklausel bei EU Rente bei Ekst 2008
Rechtsgebiet: Renten, PensionenEinsatz: € 40,00Status: Beantwortet
Meine Frau (46 J) bezieht auf Grund eines Bandscheibenleidens die EU-Rente seit 1997. Bei der EKst 2006 wurde die Öffnungsklausel mit 51% noch angewendet. 2007 nicht bekannt. Bei EKst. 2008 wurde sie abgelehnt. An meinem Einspruch soll ich jetzt den Nachweis von 10 J Überscheitung vom Höchstsatz erbringen, dass kann ich nicht. Ich weiß das sich 2005 was zur Öffnungsklausel geändert hat, aber warum dann noch die Abzeptanz in 2006. Wie muss ich meinen Einspruch begründen. ?
Antwort geschrieben am 19.10.2010 19:27:26
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Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Sie schreiben zunächst, dass im Jahr 2006 die "Öffnungsklausel" noch angewendet wurde. Dabei ist hier nicht ganz klar, ob Sie den rentenrechtlichen Begriff bei der Steuerveranlagung richtig angeben.
Grundsätzlich ist es nach dem sogenannten Alterseinkünftegesetz so,
dass Renten seit 2005 mit einem erhöhten Ertragsanteil besteuert werden, dabei ist die Höhe des Ertragsanteils abhängig von dem Jahr des Renteneintritts, mindestens jedoch 50 %, § 22 Nr.1 Satz 3 a aa) EStG.
Wenn eine Rente schon zuvor gezahlt wurde wie im Fall Ihrer Ehefrau, so beträgt der Ertragsanteil stets 50 % bis zum Eintritt der Altersrente.
Die "Öffnungsklausel" bedeutet, dass für einen bestimmten Anteil an der Rente nicht dieser gesetzlich geregelte Ertragsanteil herangezogen wird, sondern ein niedrigerer Satz. Dieser niedrigere Satz gilt jedoch nur, wenn zuvor Beiträge von Ihrer Frau in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, die über den Höchstbeträgen lagen - dann wurde ja auch kein Arbeitgeberanteil mehr entrichtet, sondern allein von ihr die Beiträge aufgewendet.
Nur wenn sie Beiträge in den 10 Jahren vor Renteneintritt gezahlt hat, die über den Höchstbeträgen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht lagen, kann eine Minderung des Ertragsanteil erfolgen.
Ich lese aus Ihren Ausführungen, dass es im Einspruch vielmehr um den Ertragsanteil nach dem EStG geht, dieser kann sich gegenüber 2006 nicht erhöht haben. Wie hoch setzt das Finanzamt nun den Ertragsanteil an? Bitte teilen Sie mir dies mit, dann kann ich im Rahmen einer Nachfrage hierzu weitere Empfehlungen für die Begründung des Einspruchs geben.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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Sie schreiben zunächst, dass im Jahr 2006 die "Öffnungsklausel" noch angewendet wurde. Dabei ist hier nicht ganz klar, ob Sie den rentenrechtlichen Begriff bei der Steuerveranlagung richtig angeben.
Grundsätzlich ist es nach dem sogenannten Alterseinkünftegesetz so,
dass Renten seit 2005 mit einem erhöhten Ertragsanteil besteuert werden, dabei ist die Höhe des Ertragsanteils abhängig von dem Jahr des Renteneintritts, mindestens jedoch 50 %, § 22 Nr.1 Satz 3 a aa) EStG.
Wenn eine Rente schon zuvor gezahlt wurde wie im Fall Ihrer Ehefrau, so beträgt der Ertragsanteil stets 50 % bis zum Eintritt der Altersrente.
Die "Öffnungsklausel" bedeutet, dass für einen bestimmten Anteil an der Rente nicht dieser gesetzlich geregelte Ertragsanteil herangezogen wird, sondern ein niedrigerer Satz. Dieser niedrigere Satz gilt jedoch nur, wenn zuvor Beiträge von Ihrer Frau in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, die über den Höchstbeträgen lagen - dann wurde ja auch kein Arbeitgeberanteil mehr entrichtet, sondern allein von ihr die Beiträge aufgewendet.
Nur wenn sie Beiträge in den 10 Jahren vor Renteneintritt gezahlt hat, die über den Höchstbeträgen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht lagen, kann eine Minderung des Ertragsanteil erfolgen.
Ich lese aus Ihren Ausführungen, dass es im Einspruch vielmehr um den Ertragsanteil nach dem EStG geht, dieser kann sich gegenüber 2006 nicht erhöht haben. Wie hoch setzt das Finanzamt nun den Ertragsanteil an? Bitte teilen Sie mir dies mit, dann kann ich im Rahmen einer Nachfrage hierzu weitere Empfehlungen für die Begründung des Einspruchs geben.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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