Frage geschrieben am 09.06.2010 09:06:47Betreff: Kauf eines Grundstückes und Bau eines EFH in 2010, Verkauf in 2011. Betriebsausgabe?
Rechtsgebiet: UnternehmenssteuernEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
ein Bauunternehmen möchte in 2010 ein Grundstück für ein EFH kaufen. In 2011 wird das fertige EFH verkauft.
Können die Kosten für die Errichtung in 2010 als Betriebsausgabe gebucht werden? Wie sind die Errichtungskosten in Hinsicht auf die Umsatzsteuer zu buchen?
Können die Kosten für die Errichtung in 2010 als Betriebsausgabe gebucht werden? Wie sind die Errichtungskosten in Hinsicht auf die Umsatzsteuer zu buchen?
Antwort geschrieben am 09.06.2010 09:44:24
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Ulrich StillerSchwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Ihren Daten entnehme ich, dass das Bauunternehmen im Form einer Personengesellschaft geführt wird. Erwirbt dieses Unternehmen das Grundstück und bebaut es, dann liegt aktivierungspflichtiges Betriebsvermögen vor. Die Kosten für die Bebauung stellen Herstellungskosten dar. Diese Herstellungskosten sind keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern stellen lediglich in Höhe der Abschreibungsbeträge im Sinne des § 7 EStG Betriebsausgaben dar.
Liegen die Voraussetzungen für die Option zur Umsatzsteuer vor, dann können Sie aus den vorliegenden Rechnungen die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Herstellungskosten liegen dann nur in Höhe der Nettobeträge vor, die dann auch gleichzeitig die Abschreibungsbemessungsgrundlage darstellen. Liegen die Voraussetzungen für eine Option zur Umsatzsteuer nicht vor, dann stellen die Bruttobeträge die Herstellungskosten und die Abschreibungsbemessungsgrundlage dar, da Sie aus den Rechnungen dann keine Vorsteuer ziehen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Ihren Daten entnehme ich, dass das Bauunternehmen im Form einer Personengesellschaft geführt wird. Erwirbt dieses Unternehmen das Grundstück und bebaut es, dann liegt aktivierungspflichtiges Betriebsvermögen vor. Die Kosten für die Bebauung stellen Herstellungskosten dar. Diese Herstellungskosten sind keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern stellen lediglich in Höhe der Abschreibungsbeträge im Sinne des § 7 EStG Betriebsausgaben dar.
Liegen die Voraussetzungen für die Option zur Umsatzsteuer vor, dann können Sie aus den vorliegenden Rechnungen die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Herstellungskosten liegen dann nur in Höhe der Nettobeträge vor, die dann auch gleichzeitig die Abschreibungsbemessungsgrundlage darstellen. Liegen die Voraussetzungen für eine Option zur Umsatzsteuer nicht vor, dann stellen die Bruttobeträge die Herstellungskosten und die Abschreibungsbemessungsgrundlage dar, da Sie aus den Rechnungen dann keine Vorsteuer ziehen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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