Frage geschrieben am 24.08.2010 13:24:55

Betreff: Kauf Einfamilienhaus


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Ich plane eine EFH zu kaufen. Jetzt teilt mir die Maklerin mit,das
das Objekt aus steuerlichen Gründen in 3 Einheiten aufgeteilt wurde, es wird im Grundbuch wie 2 ETW und eine Gewerbeeinheit im Keller
geführt.
Soll ich das so übernehmen, wenn ich das Haus privat zahle? Welche Nachteile entstehen bei einem späteren Verkauf?
Ich betreibe auch ein Gewerbe, Büro. Das wirft noch kein Geld ab.
Lohnt sich das doch zu übernehmen? Kann es sein, dass die
Grundsteuer wegen Gewerbefläche statt Wohnfläche auch günstiger ist?


Antwort geschrieben am 26.08.2010 12:07:41
Steuerberater Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
Steuerberatung
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der regeln dieser Plattform gerne wie folgt beantworte:

1.) Zunächst zur Grundsteuer: Der Grundsteuermessbetrag beträgt grundsätzlich 3,5 vom Tausend des Einheitswertes des Objektes. Gem. § 15 II Nr. 2 GrStG beträgt der Grundsteuermessbetrag für Zweifamilienhäuser 3,1 vom Tausend des Einheitswertes. Gem. § 15 II Nr. 1 GrStG beträgt der Grundsteuermessbetrag für Einfamilienhäuser für die ersten EUR 38.346,89 des Einheitswertes 2,6 vom Tausend und für den Rest 3,5 vom Tausend des Einheitswertes. Insofern ist die Einordnung des Objektes als Einfamilienhaus je nach Höhe des Einheitswertes günstiger als die Einordnung als Zweifamilienhaus. Sie ist in jedem Fall günstiger als die Einordnung als Gewerbegrundstück.
2.) Die andere Frage, die Sie offensichtlich bewegt ist die, ob Sie das Grundstück Ihrem Betriebsvermögen zuordnen sollen oder nicht. Dies hängt steuerlich von der tatsächlichen Nutzung und nicht von der Eintragung im Grundbuch ab. Wenn Sie das komplette Objekt selbst bewohnen handelt es sich steuerlich um selbst genutzten Wohnraum, für den hinsichtlich eines späteren Veräußerungsgewinnes gilt, dass dieser steuerfrei ist, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung des Objektes 10 Jahre liegen.
3.) Nutzen Sie später Teile des Objektes für Ihr Gewerbe, kann es sein, dass dann ein Teil des Objektes ziu Betriebsvermögen wird, was einerseits bedeutet, dass Sie die Werte dann steuerlich abschreiben können, andererseits aber, dass ein Veräußerungsgewinn immer steuerpflichtig ist.
4.) Insofern wäre die Übernahme als Einfamilienhaus hinsichtlich der Grundsteuer eventuell günstiger, was aber nur geringe Beträge ausmacht. Zu fragen ist nämlich, was die Umtragung kostet.
5.) Im Übrigen empfehle ich dringend, sich über die zivilrechtlichen und öffentlich rechtlichen Folgen des Zustandes rechtlich, sei es bei einem Anwalt oder bei dem beurkundenden Notar zu informieren, da ich hierzu nichts sagen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de

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