Frage geschrieben am 03.10.2010 22:03:38

Betreff: Ideale Versteuerungsmöglichkeit bei einmaliger Abfindung


Rechtsgebiet: Lohn, Gehalt
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Ich habe im letzten Jahr während ich bei Fa. A in Elternzeit war, bei Fa. B einen unbefristeten Arbeitsvertrag unterschrieben, hatte somit zwei Arbeitsverträge parallel, einen aktiven bei Firma B und einen passiven bei Firma A. Meine Elternzeit läuft nun ab. Mit Firma A habe ich mich auf einen Aufhebungsvertrag mit einer Zahlung einer Abfindungssumme von 20.000 Euro brutto geeinigt. Diese Abfindung wird am Ende dieses Monats (Okt) ausgezahlt.

Bei Firma B arbeite ich in Teilzeit auf Steuerklasse III. Dort verdiene ich 3.000 Euro brutto pro Monat. Ich bin verheiratet - mein Mann ist selbständig. Firma A liegt von mir z.Zt keine Steuerkarte vor, somit würde die Abfindung mit Steuerklasse IV versteuert werden. Gibt es eine Möglichkeit dies zu vermeiden? Welches Vorgehen wäre für mich günstig? Ist die 4/5 Reglung anwendbar und wie fordere ich diese ein?


Antwort geschrieben am 03.10.2010 23:20:05
Steuerberater Steuerberater/ Dipl. Kaufmann
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der regeln dieser Plattform gerne wie folgt für Sie beantworte:

Stehen Sie bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich auszustellen gem. §39 Abs. 1 EStG. Sie können demnach eine weitere beantragen für Fa A.

Ansonsten muss Lohnsteuerklasse VI angewendet werden, wenn Sie nicht nachweisen, dass Sie die Nichtvorlage oder verzögerte Rückgabe der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten haben.

Bedenken Sie aber, dass die Lohnsteuer eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer ist. Auch bei schlechterer Lohnsteuerklasse erhalten Sie die zu viel entrichteten Lohnsteuerbeträge in Ihrer Steuererklärung 2010 zurück.

Für eine Abfindung kann grundsätzlich die Fünftelregelung angewendet werden. Der Arbeitgeber hat diese schon beim Lohnsteuerabzug anzuwenden. Ansonsten kann diese aber auch in der Steuererklärung beantragt werden.
Die Abfindung muss eine Entschädigung sein für entgangene oder entgehende Einnahmen oder als Ersatz für die Aufgabe oder das Nichtausüben einer Tätigkeit.
Es darf sich nicht um rückständigen Arbeitslohn oder um Urlaubsgeld oder dergleichen handeln.

Mit freundlichen Grüßen


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