Frage geschrieben am 03.10.2010 22:03:38Betreff: Ideale Versteuerungsmöglichkeit bei einmaliger Abfindung
Rechtsgebiet: Lohn, GehaltEinsatz: € 40,00Status: Beantwortet
Ich habe im letzten Jahr während ich bei Fa. A in Elternzeit war, bei Fa. B einen unbefristeten Arbeitsvertrag unterschrieben, hatte somit zwei Arbeitsverträge parallel, einen aktiven bei Firma B und einen passiven bei Firma A. Meine Elternzeit läuft nun ab. Mit Firma A habe ich mich auf einen Aufhebungsvertrag mit einer Zahlung einer Abfindungssumme von 20.000 Euro brutto geeinigt. Diese Abfindung wird am Ende dieses Monats (Okt) ausgezahlt.
Bei Firma B arbeite ich in Teilzeit auf Steuerklasse III. Dort verdiene ich 3.000 Euro brutto pro Monat. Ich bin verheiratet - mein Mann ist selbständig. Firma A liegt von mir z.Zt keine Steuerkarte vor, somit würde die Abfindung mit Steuerklasse IV versteuert werden. Gibt es eine Möglichkeit dies zu vermeiden? Welches Vorgehen wäre für mich günstig? Ist die 4/5 Reglung anwendbar und wie fordere ich diese ein?
Bei Firma B arbeite ich in Teilzeit auf Steuerklasse III. Dort verdiene ich 3.000 Euro brutto pro Monat. Ich bin verheiratet - mein Mann ist selbständig. Firma A liegt von mir z.Zt keine Steuerkarte vor, somit würde die Abfindung mit Steuerklasse IV versteuert werden. Gibt es eine Möglichkeit dies zu vermeiden? Welches Vorgehen wäre für mich günstig? Ist die 4/5 Reglung anwendbar und wie fordere ich diese ein?
Antwort geschrieben am 03.10.2010 23:20:05
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Sehr geehrter Interessent,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der regeln dieser Plattform gerne wie folgt für Sie beantworte:
Stehen Sie bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich auszustellen gem. §39 Abs. 1 EStG. Sie können demnach eine weitere beantragen für Fa A.
Ansonsten muss Lohnsteuerklasse VI angewendet werden, wenn Sie nicht nachweisen, dass Sie die Nichtvorlage oder verzögerte Rückgabe der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten haben.
Bedenken Sie aber, dass die Lohnsteuer eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer ist. Auch bei schlechterer Lohnsteuerklasse erhalten Sie die zu viel entrichteten Lohnsteuerbeträge in Ihrer Steuererklärung 2010 zurück.
Für eine Abfindung kann grundsätzlich die Fünftelregelung angewendet werden. Der Arbeitgeber hat diese schon beim Lohnsteuerabzug anzuwenden. Ansonsten kann diese aber auch in der Steuererklärung beantragt werden.
Die Abfindung muss eine Entschädigung sein für entgangene oder entgehende Einnahmen oder als Ersatz für die Aufgabe oder das Nichtausüben einer Tätigkeit.
Es darf sich nicht um rückständigen Arbeitslohn oder um Urlaubsgeld oder dergleichen handeln.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der regeln dieser Plattform gerne wie folgt für Sie beantworte:
Stehen Sie bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich auszustellen gem. §39 Abs. 1 EStG. Sie können demnach eine weitere beantragen für Fa A.
Ansonsten muss Lohnsteuerklasse VI angewendet werden, wenn Sie nicht nachweisen, dass Sie die Nichtvorlage oder verzögerte Rückgabe der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten haben.
Bedenken Sie aber, dass die Lohnsteuer eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer ist. Auch bei schlechterer Lohnsteuerklasse erhalten Sie die zu viel entrichteten Lohnsteuerbeträge in Ihrer Steuererklärung 2010 zurück.
Für eine Abfindung kann grundsätzlich die Fünftelregelung angewendet werden. Der Arbeitgeber hat diese schon beim Lohnsteuerabzug anzuwenden. Ansonsten kann diese aber auch in der Steuererklärung beantragt werden.
Die Abfindung muss eine Entschädigung sein für entgangene oder entgehende Einnahmen oder als Ersatz für die Aufgabe oder das Nichtausüben einer Tätigkeit.
Es darf sich nicht um rückständigen Arbeitslohn oder um Urlaubsgeld oder dergleichen handeln.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.10.2010 19:04:01
Meine Frage ist noch nicht komplett beantwortet, daher folgende Nachfrage:
1. Ich weiss, dass die Gemeinde eine weitere Steuerkarte ausstellen muss. ABER: Welche Steuerklasse steht dort drinn? Ebenfalls die III (wie die Steuerkarte, die ich bei Fa. B abgegeben habe), oder wird es die VI sein (weil ich in zwei Arbeitsverhältnissen stehe). Und WENN es die VI ist, könnte ich dann die Steuerkarten beider Arbeitgeber für den Auszahlungsmonat der Abfindung tauschen?
2. Fünftelregelung: Was ist das genau? Ist diese Regelung für mich positiv? Muss ich den Arbeitgeber A aktiv darauf hinweisen, dass er sie anwenden soll, oder passiert dies automatisch?
Vielen Dank
Meine Frage ist noch nicht komplett beantwortet, daher folgende Nachfrage:
1. Ich weiss, dass die Gemeinde eine weitere Steuerkarte ausstellen muss. ABER: Welche Steuerklasse steht dort drinn? Ebenfalls die III (wie die Steuerkarte, die ich bei Fa. B abgegeben habe), oder wird es die VI sein (weil ich in zwei Arbeitsverhältnissen stehe). Und WENN es die VI ist, könnte ich dann die Steuerkarten beider Arbeitgeber für den Auszahlungsmonat der Abfindung tauschen?
2. Fünftelregelung: Was ist das genau? Ist diese Regelung für mich positiv? Muss ich den Arbeitgeber A aktiv darauf hinweisen, dass er sie anwenden soll, oder passiert dies automatisch?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 06.10.2010 16:49:27
1. Es steht bei der 2. die Lohnsteuerklasse VI drin.
Ein Tausch ist unter Umständen möglich. Dieses geht aus §39b EStG iVm R 39b.1 Abs.3 LStR hervor.
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte zu verwahren und darf sie nur vorrübergehend herausgeben, wenn der Arbeitnehmer sie zur Vorlage bei der Gemeinde oder beim Finanzamt benötigt. Dieses haben Sie glaubhaft zu machen. Des Weiteren kann er sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses herausgeben, und er darf sie endgültig herausgeben, wenn ein Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarten tauschen will. Nun steht in den Richtlinien "endgültig". Das bedeutet, dass ein Hin-und Herwechseln eigenlich nicht gewünscht ist. Allerdings verschwindet nach diesem Monat die 2. Lohnsteuerkarte wieder, so dass die Merkmale der 1. wieder geändert werden können.
Die Frage ist aber, ob Ihr Arbeitgeber diesen Aufwand so mitmacht. Da er die Daten im System zweimal hintereinander ändern muss. Ob der Aufwand ihm so zuzumuten ist, ist fraglich.
2.Die Fünftelregelung ist für Sie positiv. Die Fünftelregelung gilt für außerordentliche Einkünfte gem. §34 EstG. Sie ist eine Tarifbegünstigung des Progressionstarifs. Um zu verhindern, dass durch die Zusammenballung der Abfindung in einem Jahr der Steuersatz besonders hoch ausfällt, wird so getan, als ob die Auszahlung theoretisch verteilt über 5 Jahre hinweg stattfindet und auf der Grundlage dessen wird der Steuersatz ermittelt. Die Besteuerung findet aber trotzdem in diesem Jahr statt. Je nach dem, wie hoch Ihre übrigen Einkünfte sind, fällt diese Begünstigung höher oder niedriger aus.
Wenn die Voraussetzungen für §34 EStG vorliegen, hat der Arbeitgeber die Fünfterregelung anzuwenden gem. §39b Abs.3 EStG.
Mit freundlichen Grüßen
1. Es steht bei der 2. die Lohnsteuerklasse VI drin.
Ein Tausch ist unter Umständen möglich. Dieses geht aus §39b EStG iVm R 39b.1 Abs.3 LStR hervor.
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte zu verwahren und darf sie nur vorrübergehend herausgeben, wenn der Arbeitnehmer sie zur Vorlage bei der Gemeinde oder beim Finanzamt benötigt. Dieses haben Sie glaubhaft zu machen. Des Weiteren kann er sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses herausgeben, und er darf sie endgültig herausgeben, wenn ein Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarten tauschen will. Nun steht in den Richtlinien "endgültig". Das bedeutet, dass ein Hin-und Herwechseln eigenlich nicht gewünscht ist. Allerdings verschwindet nach diesem Monat die 2. Lohnsteuerkarte wieder, so dass die Merkmale der 1. wieder geändert werden können.
Die Frage ist aber, ob Ihr Arbeitgeber diesen Aufwand so mitmacht. Da er die Daten im System zweimal hintereinander ändern muss. Ob der Aufwand ihm so zuzumuten ist, ist fraglich.
2.Die Fünftelregelung ist für Sie positiv. Die Fünftelregelung gilt für außerordentliche Einkünfte gem. §34 EstG. Sie ist eine Tarifbegünstigung des Progressionstarifs. Um zu verhindern, dass durch die Zusammenballung der Abfindung in einem Jahr der Steuersatz besonders hoch ausfällt, wird so getan, als ob die Auszahlung theoretisch verteilt über 5 Jahre hinweg stattfindet und auf der Grundlage dessen wird der Steuersatz ermittelt. Die Besteuerung findet aber trotzdem in diesem Jahr statt. Je nach dem, wie hoch Ihre übrigen Einkünfte sind, fällt diese Begünstigung höher oder niedriger aus.
Wenn die Voraussetzungen für §34 EStG vorliegen, hat der Arbeitgeber die Fünfterregelung anzuwenden gem. §39b Abs.3 EStG.
Mit freundlichen Grüßen
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