Frage geschrieben am 05.08.2011 19:04:38Betreff: Grundstücksverkauf; Spekulationssteuer
Rechtsgebiet: Haus-, GrundbesitzEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch meine Ehepartnerin und mich wurde im Jahr 2010 ein unbebautes Grundstück für eine private Wohnbebauung erworben. Das Vertragsverhältnis mit dem Bauunternehmer wurde in diesem Jahr aufgelöst. Nun soll das Grundstück, da eine anderweitigte Nutzung derzeit nicht in Betracht kommt, wieder verkauft werden. Aus dem Geschäft ist ein Gewinn von ca. 20000 Euro zu erwarten. Fraglich ist, ob hier "Spekulationssteuer" zu zahlen wäre, da eine rein private Wohnnutzung vorgesehen war. Welche Kosten wären für das Grundstück abzugsfähig?
Vielen Dank.
durch meine Ehepartnerin und mich wurde im Jahr 2010 ein unbebautes Grundstück für eine private Wohnbebauung erworben. Das Vertragsverhältnis mit dem Bauunternehmer wurde in diesem Jahr aufgelöst. Nun soll das Grundstück, da eine anderweitigte Nutzung derzeit nicht in Betracht kommt, wieder verkauft werden. Aus dem Geschäft ist ein Gewinn von ca. 20000 Euro zu erwarten. Fraglich ist, ob hier "Spekulationssteuer" zu zahlen wäre, da eine rein private Wohnnutzung vorgesehen war. Welche Kosten wären für das Grundstück abzugsfähig?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 06.08.2011 14:46:46
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Ulrich StillerSchwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass das Grundstück zu Ihrem Privatvermögen gehört.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt ein privates Veräusserungsgeschäft dessen
Veräusserungsgewinn der Einkommensteuer unterliegt dann vor, wenn der zwischen Anschaffung und Veräußerung liegende Zeitraum nicht mehr als 10 Jahre beträgt.
Die Ausnahme von einer Besteuerung ist in Satz 3 geregelt. Danach sind von der Veräusserung ausgenommen Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Dies Ausnahmeregelung liegt bei Ihnen nicht vor, da keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt. Die Absicht, das Grundstück zu bebauen und dann zu eigenen Wohnzwecken zu nutzten, reicht nicht aus. Daher wäre im Rahmen der Veräusserung ein Spekulationsgewinn zu versteuern, der sich in Ihrem Falle wie folgt errechnen würde:
Verkaufspreis
minus
Anschaffungskosten
minus Veräusserungskosten
= Veräusserungsgewinn.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können , hoffe aber Ihnen trotzdem geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass das Grundstück zu Ihrem Privatvermögen gehört.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt ein privates Veräusserungsgeschäft dessen
Veräusserungsgewinn der Einkommensteuer unterliegt dann vor, wenn der zwischen Anschaffung und Veräußerung liegende Zeitraum nicht mehr als 10 Jahre beträgt.
Die Ausnahme von einer Besteuerung ist in Satz 3 geregelt. Danach sind von der Veräusserung ausgenommen Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Dies Ausnahmeregelung liegt bei Ihnen nicht vor, da keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt. Die Absicht, das Grundstück zu bebauen und dann zu eigenen Wohnzwecken zu nutzten, reicht nicht aus. Daher wäre im Rahmen der Veräusserung ein Spekulationsgewinn zu versteuern, der sich in Ihrem Falle wie folgt errechnen würde:
Verkaufspreis
minus
Anschaffungskosten
minus Veräusserungskosten
= Veräusserungsgewinn.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können , hoffe aber Ihnen trotzdem geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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