Frage geschrieben am 29.12.2011 20:25:15Betreff: Grundstückshandel Gewerbesteuer
Rechtsgebiet: Haus-, GrundbesitzEinsatz: € 20,00Status: Geschlossen
In den letzten 5 Jahren wurden 2 vermietete Immobilien und eine selbstgenutzte Immobilie erworben und veräußert.
Die selbstgenutzte Immobilie war 4,5 Jahre im Bestand. Nunmehr soll ein viertes vermietetes Objekt verkauft werden, welches vermutlich das FA zur Feststellung des gewerblichen Grundstückshandels veranlassen wird.
Neben der "Spekulationssteuer" wird dann auch Gewerbesteuer anfallen für das Verkaufsobjekt. Aber welche konkreten Auswirkungen hat das auf die bereits verkauften Immobilien? Wird das FA rückwirkend auch für diese Objekte Gewerbesteuer verlangen? Werden die bestandskräftigen Steuerbescheide aus 2007, 2008, 2010 geöffnet und eine Nachbesteuerung durchgeführt? Gewerbesteuer für die beiden vermieteten Objekte und zusätzlich Spekulationssteuer für das selbstgenutzte Objekt?
Oder würde nur das vierte Objekt mit der zusätzlichen Gewerbesteuer belegt?
BITTE Anfrage nur annehmen, wenn Antwort bis 30.12.2011 Mittags möglich!
Die selbstgenutzte Immobilie war 4,5 Jahre im Bestand. Nunmehr soll ein viertes vermietetes Objekt verkauft werden, welches vermutlich das FA zur Feststellung des gewerblichen Grundstückshandels veranlassen wird.
Neben der "Spekulationssteuer" wird dann auch Gewerbesteuer anfallen für das Verkaufsobjekt. Aber welche konkreten Auswirkungen hat das auf die bereits verkauften Immobilien? Wird das FA rückwirkend auch für diese Objekte Gewerbesteuer verlangen? Werden die bestandskräftigen Steuerbescheide aus 2007, 2008, 2010 geöffnet und eine Nachbesteuerung durchgeführt? Gewerbesteuer für die beiden vermieteten Objekte und zusätzlich Spekulationssteuer für das selbstgenutzte Objekt?
Oder würde nur das vierte Objekt mit der zusätzlichen Gewerbesteuer belegt?
BITTE Anfrage nur annehmen, wenn Antwort bis 30.12.2011 Mittags möglich!
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Steuerprofi ersucht
geschrieben am 29.12.2011 20:51:04
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einer wirtschaftlich so bedeutsamen Frage ist ein Einsatz von Euro 20,00 unangemessen. Die rechtliche Würdigung lässt sich nicht in wenigen Minuten abhandeln. Das Honorar sollte auf mindestens Euro 80,00 erhöht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
geschrieben am 29.12.2011 20:51:04
Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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Sehr geehrter Fragesteller,
bei einer wirtschaftlich so bedeutsamen Frage ist ein Einsatz von Euro 20,00 unangemessen. Die rechtliche Würdigung lässt sich nicht in wenigen Minuten abhandeln. Das Honorar sollte auf mindestens Euro 80,00 erhöht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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