Frage geschrieben am 14.11.2011 16:29:22

Betreff: Grunderwerbsteuerbefreiung bei Rückerwerb gem. §16 Abs.2 GrEStG


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Fall: im Grundbuch sind die Brüder A und B in Erbengemeinschaft als Grundbesitzer eingetragen (lt. Erbschein jeweils 50%). Die Erbengemeinschaft verkauft das Grundstück an einen Bauträger, der darauf fünf Eigentumswohnungen errichten wird. Die vorgenannten Personen A und B erwerben davon am selben Tag jeweils eine innerhalb von 2 Jahren zu erstellende Wohnung. Alle Verträge sind bereits notariell beurkundet.

Das Finanzamt lehnt eine Aufhebung der GrEStG-Festsetzung gem. §16 Abs.2 GrEStG ab, weil Veräußerung und Rückerwerb nicht zwischen denselben Personen stattfindet, d.h. die Identität der Beteiligten nicht gewährleistet ist (einerseits Veräußerer: Erbengemeinschaft bestehend aus Personen A und B als Gesamthandgemeinschaft, andererseits Erwerber: Person A und B kaufen jeweils eine Wohnung).

Würde es sich um einen Einzelerben des Grundstücks handeln, wäre der Kauf der Wohnung von der Grunderwerbsteuer befreit, während wegen der bestehenden Erbengemeinschaft das Finanzamt auf die Erhebung der GrESt besteht.

Fragen:
Gibt es einen erfolgversprechenden Weg für die Aufhebung des Steuerbescheids?
Widerspricht die Steuerfestsetzung nicht dem „Geist" des Absatzes 2 im §16 GrEStG, bzw. stellt dies eine Ungleichbehandlung dar (Erbengemeinschaft / Einzelpersonen)?
Ist hier § 6 eventuell hilfreich?
Wie hoch sind die Erfolgsaussichten bei Einspruch bzw. Klage?

Für Ihre Bemühungen im Voraus besten Dank und freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 14.11.2011 17:40:12
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ein Anspruch auf Aufhebung des Steueranspruchs ist hier leider zu verneinen. Die Erbengemeinschaft als Veräußerer ist nicht identisch mit den beiden Einzelpersonen, die Wohnungseigentum an dem Grundstück erwerben.

Die Identität zwischen dem Veräußerer und der Person, die zurück erwirbt wird jedoch nach dem Gesetz gefordert. Ein Auslegungsspielraum besteht nach dem Gesetz nicht.

Die Regelung soll in solchen Fällen greifen, wenn die ursprüngliche Veräußerung wieder rückabgewickelt wird. Dieser Fall liegt hier auch nicht vor, da nunmehr Wohneigentum Kaufgegenstand ist. Auch wirtschaftlich ist daher der Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 GrErwStG nicht erfüllt.
Außerdem ist auch der Veräußerungsgegenstand nicht identisch mit dem nunmehr bebauten und in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundbesitz. Die beiden Erben erlangen nicht den kompletten Grundbesitz zurück.

Ich sehe hier wenig Chancen, eine rechtliche Klärung zu Ihren Gunsten herbeizuführen. Eine Klage hat leider keine Aussicht auf Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin




§ 16 (2) GrErwStG Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,


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