Frage geschrieben am 14.11.2011 16:29:22Betreff: Grunderwerbsteuerbefreiung bei Rückerwerb gem. §16 Abs.2 GrEStG
Rechtsgebiet: Generelle ThemenEinsatz: € 50,00Status: Beantwortet
Fall: im Grundbuch sind die Brüder A und B in Erbengemeinschaft als Grundbesitzer eingetragen (lt. Erbschein jeweils 50%). Die Erbengemeinschaft verkauft das Grundstück an einen Bauträger, der darauf fünf Eigentumswohnungen errichten wird. Die vorgenannten Personen A und B erwerben davon am selben Tag jeweils eine innerhalb von 2 Jahren zu erstellende Wohnung. Alle Verträge sind bereits notariell beurkundet.
Das Finanzamt lehnt eine Aufhebung der GrEStG-Festsetzung gem. §16 Abs.2 GrEStG ab, weil Veräußerung und Rückerwerb nicht zwischen denselben Personen stattfindet, d.h. die Identität der Beteiligten nicht gewährleistet ist (einerseits Veräußerer: Erbengemeinschaft bestehend aus Personen A und B als Gesamthandgemeinschaft, andererseits Erwerber: Person A und B kaufen jeweils eine Wohnung).
Würde es sich um einen Einzelerben des Grundstücks handeln, wäre der Kauf der Wohnung von der Grunderwerbsteuer befreit, während wegen der bestehenden Erbengemeinschaft das Finanzamt auf die Erhebung der GrESt besteht.
Fragen:
Gibt es einen erfolgversprechenden Weg für die Aufhebung des Steuerbescheids?
Widerspricht die Steuerfestsetzung nicht dem „Geist" des Absatzes 2 im §16 GrEStG, bzw. stellt dies eine Ungleichbehandlung dar (Erbengemeinschaft / Einzelpersonen)?
Ist hier § 6 eventuell hilfreich?
Wie hoch sind die Erfolgsaussichten bei Einspruch bzw. Klage?
Für Ihre Bemühungen im Voraus besten Dank und freundliche Grüße
Das Finanzamt lehnt eine Aufhebung der GrEStG-Festsetzung gem. §16 Abs.2 GrEStG ab, weil Veräußerung und Rückerwerb nicht zwischen denselben Personen stattfindet, d.h. die Identität der Beteiligten nicht gewährleistet ist (einerseits Veräußerer: Erbengemeinschaft bestehend aus Personen A und B als Gesamthandgemeinschaft, andererseits Erwerber: Person A und B kaufen jeweils eine Wohnung).
Würde es sich um einen Einzelerben des Grundstücks handeln, wäre der Kauf der Wohnung von der Grunderwerbsteuer befreit, während wegen der bestehenden Erbengemeinschaft das Finanzamt auf die Erhebung der GrESt besteht.
Fragen:
Gibt es einen erfolgversprechenden Weg für die Aufhebung des Steuerbescheids?
Widerspricht die Steuerfestsetzung nicht dem „Geist" des Absatzes 2 im §16 GrEStG, bzw. stellt dies eine Ungleichbehandlung dar (Erbengemeinschaft / Einzelpersonen)?
Ist hier § 6 eventuell hilfreich?
Wie hoch sind die Erfolgsaussichten bei Einspruch bzw. Klage?
Für Ihre Bemühungen im Voraus besten Dank und freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 14.11.2011 17:40:12
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ein Anspruch auf Aufhebung des Steueranspruchs ist hier leider zu verneinen. Die Erbengemeinschaft als Veräußerer ist nicht identisch mit den beiden Einzelpersonen, die Wohnungseigentum an dem Grundstück erwerben.
Die Identität zwischen dem Veräußerer und der Person, die zurück erwirbt wird jedoch nach dem Gesetz gefordert. Ein Auslegungsspielraum besteht nach dem Gesetz nicht.
Die Regelung soll in solchen Fällen greifen, wenn die ursprüngliche Veräußerung wieder rückabgewickelt wird. Dieser Fall liegt hier auch nicht vor, da nunmehr Wohneigentum Kaufgegenstand ist. Auch wirtschaftlich ist daher der Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 GrErwStG nicht erfüllt.
Außerdem ist auch der Veräußerungsgegenstand nicht identisch mit dem nunmehr bebauten und in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundbesitz. Die beiden Erben erlangen nicht den kompletten Grundbesitz zurück.
Ich sehe hier wenig Chancen, eine rechtliche Klärung zu Ihren Gunsten herbeizuführen. Eine Klage hat leider keine Aussicht auf Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 16 (2) GrErwStG Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.11.2011 18:11:49
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung,
ändert auch die Tatsache nichts, dass auf dem Grundstück derzeit noch ein 2-Familienhaus steht, das im Besitz von meinem Bruder und mir ist (in Erbengemeinschaft je 50%), demnächst abgerissen wird und durch einen Neubau (dann 5 Wohneinheiten) ersetzt wird. Von den entstehenden Wohnungen kaufen mein Bruder und ich jeweils eine wirder vom Bauträger zurück. Dass für die drei an Fremde verkauften Wohungen Grunderwerbsteuer anfällt ist klar.
Viele Grüße
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung,
ändert auch die Tatsache nichts, dass auf dem Grundstück derzeit noch ein 2-Familienhaus steht, das im Besitz von meinem Bruder und mir ist (in Erbengemeinschaft je 50%), demnächst abgerissen wird und durch einen Neubau (dann 5 Wohneinheiten) ersetzt wird. Von den entstehenden Wohnungen kaufen mein Bruder und ich jeweils eine wirder vom Bauträger zurück. Dass für die drei an Fremde verkauften Wohungen Grunderwerbsteuer anfällt ist klar.
Viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 15.11.2011 08:10:35
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind leider auf die im Gesetz genannten beschränkt.
Erbengemeinschaft und Einzelpersonen sind nun einmal nicht identisch.Selbst wenn die Erbengemeinschaft zurück erwirbt, verhindert dies nicht den Anfall von Grunderwerbsteuer.
Spätestens bei der Auseinandersetzung wird zwischen den Geschwistern wird Grunderwerbsteuer anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind leider auf die im Gesetz genannten beschränkt.
Erbengemeinschaft und Einzelpersonen sind nun einmal nicht identisch.Selbst wenn die Erbengemeinschaft zurück erwirbt, verhindert dies nicht den Anfall von Grunderwerbsteuer.
Spätestens bei der Auseinandersetzung wird zwischen den Geschwistern wird Grunderwerbsteuer anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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