Frage geschrieben am 01.06.2010 20:18:58Betreff: GmbH & Co KG ./. GmbH
Rechtsgebiet: UnternehmenssteuernEinsatz: € 75,00Status: Beantwortet
Hallo zusammen,
neben meinem bisherigen Gewerbegebiet möchte ich gerne mein "Hobby" Immobilien kaufen / verkaufen intensivieren und zukünftig hierauf einen Schwerpunkt legen (= Immobilienhandel / keine Maklertätigkeit. Es werden ca. 10 Objekte pro Jahr gekauft und verkauft werden.
Nun mache ich mir Gedanken, ob es sinnvoller ist hierfür eine GmbH oder eine GmbH & Co KG zu gründen. Bei mir selber (Einkommensteuer) wird der Spitzensteuersatz zu Grunde gelegt.
Ich möchte den Ertrag der die Gesellschaft erwirtschaftet in der Regel nicht in der Firma belassen sondern mir als GF auszahlen.
Wir gehen mal fiktiv von einem Jahresüberschuss von € 100 TSD oder mehr aus. Weiter ist davon auszugehen, dass ich keine Freibeträge oder anrechenbare Verluste habe.
Meine Fragen:
-------------------
a) Welche Unternehmensform sollte ich wählen, um die geringste Steuerbelastung zu erhalten?
b) Bei einem Ertrag von € 100 TSD im Jahr - Welche Steuerbelastung kommt auf mich bei der jeweiligen Gesellschaftsform zu?
c) Spielt die Gewerbesteuer eine Rolle bei der Wahl der Unternehmensform oder kann die Gewerbesteuer bei allen Unternehmensformen als Kosten voll vom Ertrag abgezogen werden? Denn dann würde der Hebesatz ja nicht mehr eine Rolle spielen – oder?
Beste Grüße
neben meinem bisherigen Gewerbegebiet möchte ich gerne mein "Hobby" Immobilien kaufen / verkaufen intensivieren und zukünftig hierauf einen Schwerpunkt legen (= Immobilienhandel / keine Maklertätigkeit. Es werden ca. 10 Objekte pro Jahr gekauft und verkauft werden.
Nun mache ich mir Gedanken, ob es sinnvoller ist hierfür eine GmbH oder eine GmbH & Co KG zu gründen. Bei mir selber (Einkommensteuer) wird der Spitzensteuersatz zu Grunde gelegt.
Ich möchte den Ertrag der die Gesellschaft erwirtschaftet in der Regel nicht in der Firma belassen sondern mir als GF auszahlen.
Wir gehen mal fiktiv von einem Jahresüberschuss von € 100 TSD oder mehr aus. Weiter ist davon auszugehen, dass ich keine Freibeträge oder anrechenbare Verluste habe.
Meine Fragen:
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a) Welche Unternehmensform sollte ich wählen, um die geringste Steuerbelastung zu erhalten?
b) Bei einem Ertrag von € 100 TSD im Jahr - Welche Steuerbelastung kommt auf mich bei der jeweiligen Gesellschaftsform zu?
c) Spielt die Gewerbesteuer eine Rolle bei der Wahl der Unternehmensform oder kann die Gewerbesteuer bei allen Unternehmensformen als Kosten voll vom Ertrag abgezogen werden? Denn dann würde der Hebesatz ja nicht mehr eine Rolle spielen – oder?
Beste Grüße
Antwort geschrieben am 03.06.2010 16:24:53
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform
Ich beginne hier mit der Beantwortung der letzten Frage, da die Frage der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nicht mehr besteht, weder bei der Personengesellschaft, noch bei der GmbH.
Allerdings wird bei der Personengesellschaft die Gewerbesteuer im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung wieder angerechnet. Da bei Ihnen der Höchststeuersatz anzunehmen ist, ist mit einer Anrechnung der Gewerbesteuer der KG in vollem Umfang zu rechnen.
Die Rechtsformwahl ist nach der Unternehmensteuerreform weitestgehend steuerneutral, je nach Hebesatz können sich hierbei jedoch wegen der endgültigen Belastung bei der GmbH (keine Anrechnung in der privaten Einkommensteuer) Unterschiede ergeben.
Bei der GmbH ist die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer niedriger, da Ihnen der Gewinn des Unternehmens als Gehalt laufend ausgezahlt wird. Diese Gehaltszahlung mindert als Betriebsausgabe den Gewinn und somit die Besteuerungsgrundlage. Bei der GmbH erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Lohnsteuerabzug, bei Euro 100.000 brutto liegt die Lohnsteuer bei Euro 43.585 mit Euro 2.397 Solidaritätszuschlag. Im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung wird dann an Hand weiterer positiver oder negativer Einkünfte bzw. Aufwendungen der endgültige Steuersatz ermittelt, dabei wird dann die Gewerbesteuer , die bei der GmbH angefallen ist, nicht angerechnet.
Die Gewerbesteuerbelastung beträgt ca. 15 – 20 % des Gewinns.
Die Frage der Steuerbelastung sollte jedoch nicht allein ausschlaggebend für Ihre Entscheidung sein.
Die GmbH erfordert dabei einen wesentlich höheren Aufwand, da Sie ein Regelungswerk für die geschäftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter/Geschäftsführer schaffen müssen und die Durchführung auch in diesem Rahmen halten müssen. Sie laufen sonst Gefahr, dass Betriebsausgaben nicht als solche anerkannt werden.
Bei der Form der Personengesellschaft richtet sich das Einkommen nach dem laufenden Gewinn, Sie erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Gewerbesteuer wird dabei auf Ihre Einkommensteuer angerechnet. Bei der Rechtsform der GmbH können Sie den Gewinn nicht ganz auf „Null“ senken, da der GmbH wegen der Haftung ein gewisser Gewinn verbleiben sollte. Die dabei generierte Gewerbesteuer ist nicht anrechenbar. Aus der Erfahrung ist die Personengesellschaft steuerlich günstiger. Außerdem ist bei Ausbleiben des von Ihnen angestrebten Geschäftsergebnisses auch keine Anpassung eines Gehalts vorzunehmen, Sie versteuern vielmehr lediglich den erzielten Gewinn.
Sie sollten vor Treffen einer Entscheidung eine persönliche Beratung bei einem Steuerberater in Anspruch nehmen. Dabei können weitere Aspekte Ihrer Unternehmensgründung angesprochen werden, die möglicherweise aus anderen Gründen die Präferenz für eine bestimmte Rechtswahl geben. Wie gesagt, die Steuerbelastungsunterschiede sind nicht mehr so groß wie früher, die Entscheidung für eine Rechtsformwahl bindet Sie jedoch auf längere Zeit.
Für eine kostenlose Nachfrage oder auch eine weiterführende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlchen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform
Ich beginne hier mit der Beantwortung der letzten Frage, da die Frage der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nicht mehr besteht, weder bei der Personengesellschaft, noch bei der GmbH.
Allerdings wird bei der Personengesellschaft die Gewerbesteuer im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung wieder angerechnet. Da bei Ihnen der Höchststeuersatz anzunehmen ist, ist mit einer Anrechnung der Gewerbesteuer der KG in vollem Umfang zu rechnen.
Die Rechtsformwahl ist nach der Unternehmensteuerreform weitestgehend steuerneutral, je nach Hebesatz können sich hierbei jedoch wegen der endgültigen Belastung bei der GmbH (keine Anrechnung in der privaten Einkommensteuer) Unterschiede ergeben.
Bei der GmbH ist die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer niedriger, da Ihnen der Gewinn des Unternehmens als Gehalt laufend ausgezahlt wird. Diese Gehaltszahlung mindert als Betriebsausgabe den Gewinn und somit die Besteuerungsgrundlage. Bei der GmbH erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Lohnsteuerabzug, bei Euro 100.000 brutto liegt die Lohnsteuer bei Euro 43.585 mit Euro 2.397 Solidaritätszuschlag. Im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung wird dann an Hand weiterer positiver oder negativer Einkünfte bzw. Aufwendungen der endgültige Steuersatz ermittelt, dabei wird dann die Gewerbesteuer , die bei der GmbH angefallen ist, nicht angerechnet.
Die Gewerbesteuerbelastung beträgt ca. 15 – 20 % des Gewinns.
Die Frage der Steuerbelastung sollte jedoch nicht allein ausschlaggebend für Ihre Entscheidung sein.
Die GmbH erfordert dabei einen wesentlich höheren Aufwand, da Sie ein Regelungswerk für die geschäftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter/Geschäftsführer schaffen müssen und die Durchführung auch in diesem Rahmen halten müssen. Sie laufen sonst Gefahr, dass Betriebsausgaben nicht als solche anerkannt werden.
Bei der Form der Personengesellschaft richtet sich das Einkommen nach dem laufenden Gewinn, Sie erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Gewerbesteuer wird dabei auf Ihre Einkommensteuer angerechnet. Bei der Rechtsform der GmbH können Sie den Gewinn nicht ganz auf „Null“ senken, da der GmbH wegen der Haftung ein gewisser Gewinn verbleiben sollte. Die dabei generierte Gewerbesteuer ist nicht anrechenbar. Aus der Erfahrung ist die Personengesellschaft steuerlich günstiger. Außerdem ist bei Ausbleiben des von Ihnen angestrebten Geschäftsergebnisses auch keine Anpassung eines Gehalts vorzunehmen, Sie versteuern vielmehr lediglich den erzielten Gewinn.
Sie sollten vor Treffen einer Entscheidung eine persönliche Beratung bei einem Steuerberater in Anspruch nehmen. Dabei können weitere Aspekte Ihrer Unternehmensgründung angesprochen werden, die möglicherweise aus anderen Gründen die Präferenz für eine bestimmte Rechtswahl geben. Wie gesagt, die Steuerbelastungsunterschiede sind nicht mehr so groß wie früher, die Entscheidung für eine Rechtsformwahl bindet Sie jedoch auf längere Zeit.
Für eine kostenlose Nachfrage oder auch eine weiterführende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlchen Grüßen
Marlies Zerban
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