Frage geschrieben am 29.07.2011 11:37:26Betreff: Gewinnermittlung Gewerbebetrieb
Rechtsgebiet: UmsatzsteuerEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Guten Tag,
das FA berücksichtigt in meinem neuen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010 die vorausgezahlte Umsatzsteuer nicht als Betriebsausgabe - die auch tatsächlich in dem Jahr 2010 gezahlt wurde - und rechtfertigt die Erhöhung des Betrages zur Gewinnermittlung mit folgenden Satz:
"Der zu versteuernde Gewinn wird in Höhe von ... EUR der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Erhöhung erfolgt, da die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung eine Betriebsausgabe darstellt und die Vorsteuer stellt korrespondierend im Zeitpunkt der Verausgabung eine Betriebsausgabe dar. Demnach sind die Bruttobeträge bei der Gewinnermittlung gegenüber zu stellen."
Der Satz ist für mich verständlich, rechtfertigt aber in meinen Augen nicht, die vorrausgeleistete USt. zu ignorieren.
Zur Veranschaulichung möchte ich folgende Rechnung als Vergleich heranführen:
Einnahmen: 70.000 EUR + 13.300 EUR (Vereinnahmte USt.) = 83.300 EUR
Ausgaben: 40.000 EUR + 7.600 EUR (Verausgabte USt.) = 47.600 EUR
Resultierender Gewinn: 83.300 EUR - 47.600 EUR = 35.700 EUR
Nun sind aber an das Finanzamt auch noch 5.700 EUR (30.000 x 19%) abzuführen. Unter der Annahme diese Beträge wurden bereits im laufenden Jahr gezahlt, würde die EÜR doch wie folgt aussehen:
83.300 EUR (Einnahmen)
- 47.600 EUR (Ausgaben)
- 5.700 EUR (gezahlte USt.)
= 30.000 EUR (Gewinn)
Vergleichsweise wäre nach meinem Steuerbescheid 35.700 EUR als Gewinn zur Steuerermittlung herangezogen worden.
Da ich nun etwas verunsichert bin, ob das FA nicht doch im Recht ist, wäre meine Frage nun:
Ist meine Rechnung richtig, d.h. bereits in dem Jahr der Steuererklärung gezahlte Vorsteuerbeträge gelten als Gewinn mindernd?
Dank im Voraus und Grüße
das FA berücksichtigt in meinem neuen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010 die vorausgezahlte Umsatzsteuer nicht als Betriebsausgabe - die auch tatsächlich in dem Jahr 2010 gezahlt wurde - und rechtfertigt die Erhöhung des Betrages zur Gewinnermittlung mit folgenden Satz:
"Der zu versteuernde Gewinn wird in Höhe von ... EUR der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Erhöhung erfolgt, da die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung eine Betriebsausgabe darstellt und die Vorsteuer stellt korrespondierend im Zeitpunkt der Verausgabung eine Betriebsausgabe dar. Demnach sind die Bruttobeträge bei der Gewinnermittlung gegenüber zu stellen."
Der Satz ist für mich verständlich, rechtfertigt aber in meinen Augen nicht, die vorrausgeleistete USt. zu ignorieren.
Zur Veranschaulichung möchte ich folgende Rechnung als Vergleich heranführen:
Einnahmen: 70.000 EUR + 13.300 EUR (Vereinnahmte USt.) = 83.300 EUR
Ausgaben: 40.000 EUR + 7.600 EUR (Verausgabte USt.) = 47.600 EUR
Resultierender Gewinn: 83.300 EUR - 47.600 EUR = 35.700 EUR
Nun sind aber an das Finanzamt auch noch 5.700 EUR (30.000 x 19%) abzuführen. Unter der Annahme diese Beträge wurden bereits im laufenden Jahr gezahlt, würde die EÜR doch wie folgt aussehen:
83.300 EUR (Einnahmen)
- 47.600 EUR (Ausgaben)
- 5.700 EUR (gezahlte USt.)
= 30.000 EUR (Gewinn)
Vergleichsweise wäre nach meinem Steuerbescheid 35.700 EUR als Gewinn zur Steuerermittlung herangezogen worden.
Da ich nun etwas verunsichert bin, ob das FA nicht doch im Recht ist, wäre meine Frage nun:
Ist meine Rechnung richtig, d.h. bereits in dem Jahr der Steuererklärung gezahlte Vorsteuerbeträge gelten als Gewinn mindernd?
Dank im Voraus und Grüße
Antwort geschrieben am 29.07.2011 12:38:37
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
1. Gemäß Ihrer Angabe ermitteln Sie Ihre Gewinne mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG.
2. Bei EÜR gilt das Zufluss- und Abflussprinzip: die Einnahmen bzw. Ausgaben sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Beträge in dem entsprechenden Wirtschaftsjahr eingenommen bzw. gezahlt wurden.
3. Somit gelten die im Veranlagungszeitraum vereinnahmte Umsatzsteuer/Umsatzsteuererstattungen als Einnahme und die im Veranlagungszeitraum bezahlte Vorsteuer/Umsatzsteuervorauszahlungen als Ausgaben.
4. Der Betrag 5700 EUR stellt in dem Veranlagungszeitraum Ausgabe dar, in dem dieser bezahlt wird. Z.B. Wird der Betrag erst in 2011 bezahlt, dann haben Sie in 2011 Ausgabe in entsprechende Höhe.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben und Ihnen geholfen zu haben.
Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Email: info@zdbz.de
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1. Gemäß Ihrer Angabe ermitteln Sie Ihre Gewinne mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG.
2. Bei EÜR gilt das Zufluss- und Abflussprinzip: die Einnahmen bzw. Ausgaben sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Beträge in dem entsprechenden Wirtschaftsjahr eingenommen bzw. gezahlt wurden.
3. Somit gelten die im Veranlagungszeitraum vereinnahmte Umsatzsteuer/Umsatzsteuererstattungen als Einnahme und die im Veranlagungszeitraum bezahlte Vorsteuer/Umsatzsteuervorauszahlungen als Ausgaben.
4. Der Betrag 5700 EUR stellt in dem Veranlagungszeitraum Ausgabe dar, in dem dieser bezahlt wird. Z.B. Wird der Betrag erst in 2011 bezahlt, dann haben Sie in 2011 Ausgabe in entsprechende Höhe.
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Dr. Yanqiong Bolik
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