Frage geschrieben am 17.10.2010 08:42:21Betreff: Gerichtskosten für Regelinsolvenz für Selbständige absetzbar?
Rechtsgebiet: Außergewöhnliche BelastungenEinsatz: € 35,00Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
nach meiner Regelinsolvenz (also Schulden aus einer Selbständigkeit) steht jetzt im Dezember 2010 die Restschuldbefreiung an. Seit Oktober 2009 bin ich wieder selbständig und auch vorsteuerabzugsberechtigt.
Kann ich die Gerichtskosten und die Kosten für den Treuhänder (die zu einem Grossteil in diesem Jahr zu zahlen sind) steuerlich geltend machen (z.B. als außergewöhnliche Belastung?) Wenn ja, in welcher Höhe (in voller Höhe oder nur zu einem gewissen Prozentteil?) Und kann ich die auf diese Kosten anfallende Umsatzsteuer geltend machen?
Ich freue mich auf Ihre Antwort und bedanke mich im voraus.
nach meiner Regelinsolvenz (also Schulden aus einer Selbständigkeit) steht jetzt im Dezember 2010 die Restschuldbefreiung an. Seit Oktober 2009 bin ich wieder selbständig und auch vorsteuerabzugsberechtigt.
Kann ich die Gerichtskosten und die Kosten für den Treuhänder (die zu einem Grossteil in diesem Jahr zu zahlen sind) steuerlich geltend machen (z.B. als außergewöhnliche Belastung?) Wenn ja, in welcher Höhe (in voller Höhe oder nur zu einem gewissen Prozentteil?) Und kann ich die auf diese Kosten anfallende Umsatzsteuer geltend machen?
Ich freue mich auf Ihre Antwort und bedanke mich im voraus.
Antwort geschrieben am 17.10.2010 11:08:29
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Werner Seiter als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberater Steuerberater
Werner SeiterStedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
Bewertungen: 27
Werner SeiterStedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
Bewertungen: 27
Sehr geehrter Fragender,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Soweit die in Rede stehenden Kosten der Insolvenzverwaltung im Zusammenhang mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit stehen, können diese als Betriebsausgaben anzusehen sein. Dieser Zusammenhang ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Unternehmen - wie offenbar auch hier - fortgeführt wird.
Sollten diese Kosten jedoch (teilweise) privat veranlasst sein, so stellen diese insoweit nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar (§12 Nr.1 EStG). Ein etwaiger Abzug als außergewöhnliche Belastung wird regelmäßig nicht anerkannt.
Sofern mit den Verwaltungskosten Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt wird, besteht - soweit diese Kosten betrieblich veranlasst sind - grundsätzlich auch der Anspruch auf Vorsteuerabzug (§15 Abs.1 UStG).
Während des Verwaltungszeitraums wird der o.a. Betriebsausgaben- bzw. Vorsteuerabzug grds. bereits durch den Insolvenzverwalter berücksichtigt.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Soweit die in Rede stehenden Kosten der Insolvenzverwaltung im Zusammenhang mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit stehen, können diese als Betriebsausgaben anzusehen sein. Dieser Zusammenhang ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Unternehmen - wie offenbar auch hier - fortgeführt wird.
Sollten diese Kosten jedoch (teilweise) privat veranlasst sein, so stellen diese insoweit nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar (§12 Nr.1 EStG). Ein etwaiger Abzug als außergewöhnliche Belastung wird regelmäßig nicht anerkannt.
Sofern mit den Verwaltungskosten Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt wird, besteht - soweit diese Kosten betrieblich veranlasst sind - grundsätzlich auch der Anspruch auf Vorsteuerabzug (§15 Abs.1 UStG).
Während des Verwaltungszeitraums wird der o.a. Betriebsausgaben- bzw. Vorsteuerabzug grds. bereits durch den Insolvenzverwalter berücksichtigt.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
-----------------------------------
Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
Fax (Stb): 04221 - 912317
Tel. (RA): 04221 - 98 39 45
Fax (RA): 04221 - 98 39 46
Email: info@kanzlei-seiter.de
Website: www.kanzlei-seiter.de
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
-----------------------------------
Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
Fax (Stb): 04221 - 912317
Tel. (RA): 04221 - 98 39 45
Fax (RA): 04221 - 98 39 46
Email: info@kanzlei-seiter.de
Website: www.kanzlei-seiter.de
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Seiter direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.
Ähnliche Themen auf smartsteuer.frag-einen-steuerprofi.de:















