Frage geschrieben am 08.07.2011 14:51:09Betreff: Geburtskosten im außer-europäischem Ausland als Außergewöhnliche Belastung absetzbar?
Rechtsgebiet: Außergewöhnliche BelastungenEinsatz: € 50,00Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
es hat sich folgende Situation ergeben. Meine Frau ist sehr kurzzeitig (4 Monate) nach Ihrem zweiten Kaiserschnitt erneut schwanger geworden. Meine Frau ist durch Ihren Arzt als Risikopatientin eingestuft worden und muss sich extrem schonen. Hinzu kommt, dass meine Frau sich alleine um den Haushalt kümmert und unsere bereits vorhandenen kleinen Kinder (3 und 5 Monate) betreut. Dies ist Ihr vom Arzt strikt untersagt worden, aufgrund der körperlichen Belastung, weswegen wir von der Krankenversicherung derzeit eine Haushaltshilfe gestellt bekommen haben.
Da meine Frau Peruanerin ist und in Peru familiäre Unterstützung gegeben ist, würde sie gerne das letzte Schwangerschaftsdrittel und die Reha in Peru machen. Die Kosten dafür werden nicht von der deutschen Krankenversicherung (Techniker) übernommen.
Meine Fragen:
1) Kann ich die uns entstehenden Kosten als „Außergewöhnliche Belastung“ ansetzen? Und wenn ja welche? Konkret werden anfallen:
- Kindermädchen / Haushaltshilfe
- Geburts- / Krankenhauskosten
- Miete Wohnung in Peru
- Deutscher Kindergarten für ein Kind
- Verpflegung
- Flüge
- Flüge Besuch Vater
2) Welche Dokumentation muss ich dem FA vorlegen, bzw was muss das Attest des Gynäkologen beinhalten?
3) Die Kosten werden etwa 80/20 gesplittet in den Jahren 2011/2012 anfallen. Ist es möglich, die Gesamtkosten 2011 zu begleichen (mit Rechnung dokumentiert) und in Ihrer Gesamtheit dann auch 2011 steuerlich geltend zu machen?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
es hat sich folgende Situation ergeben. Meine Frau ist sehr kurzzeitig (4 Monate) nach Ihrem zweiten Kaiserschnitt erneut schwanger geworden. Meine Frau ist durch Ihren Arzt als Risikopatientin eingestuft worden und muss sich extrem schonen. Hinzu kommt, dass meine Frau sich alleine um den Haushalt kümmert und unsere bereits vorhandenen kleinen Kinder (3 und 5 Monate) betreut. Dies ist Ihr vom Arzt strikt untersagt worden, aufgrund der körperlichen Belastung, weswegen wir von der Krankenversicherung derzeit eine Haushaltshilfe gestellt bekommen haben.
Da meine Frau Peruanerin ist und in Peru familiäre Unterstützung gegeben ist, würde sie gerne das letzte Schwangerschaftsdrittel und die Reha in Peru machen. Die Kosten dafür werden nicht von der deutschen Krankenversicherung (Techniker) übernommen.
Meine Fragen:
1) Kann ich die uns entstehenden Kosten als „Außergewöhnliche Belastung“ ansetzen? Und wenn ja welche? Konkret werden anfallen:
- Kindermädchen / Haushaltshilfe
- Geburts- / Krankenhauskosten
- Miete Wohnung in Peru
- Deutscher Kindergarten für ein Kind
- Verpflegung
- Flüge
- Flüge Besuch Vater
2) Welche Dokumentation muss ich dem FA vorlegen, bzw was muss das Attest des Gynäkologen beinhalten?
3) Die Kosten werden etwa 80/20 gesplittet in den Jahren 2011/2012 anfallen. Ist es möglich, die Gesamtkosten 2011 zu begleichen (mit Rechnung dokumentiert) und in Ihrer Gesamtheit dann auch 2011 steuerlich geltend zu machen?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Antwort geschrieben am 08.07.2011 20:05:54
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Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Grundsätzlich sind Aufwendungen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit Geburt, Krankheit oder Körperverletzung stehen, dem Grunde nach zwangsläufig.
Insbesondere kann die Zwangsläufigkeit nicht mit der Begründung verneint werden, der Stpfl. habe die Erkrankung, Geburt etc. selbst herbeigeführt oder verschuldet.
Bei der Frage der Zwangsläufigkeit wird jedoch auch die Angemessenheit der Aufwendungen geprüft. Zunächst müssen Sie damit rechnen, dass die Kosten für den Flug, Miete und den Aufenthalt an sich nicht anerkannt werden, sie sind nicht zwangsläufig, da sie nicht mit der Pflegebedürftigkeit und der Geburt in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Eine detaillerte ärztliche
Anweisung ist auf jeden Fall anzuraten.
Ein anderer Aspekt ist hier zu berücksichtigen.
Bei Aufenthalt in Deutschland würde die Krankenversicherung die Arztkosten für die laufenden Behandlung, die Geburt und die Nachsorge zahlen. In der Rechtsprechung finden sich Entscheidungen, dass im Fall eines Verzichts des Stpfl. auf die Geltendmachung von Ersatz- oder Erstattungsansprüchen, so soll dies in der Regel die Zwangsläufigkeit ausschließen. Sie müssten also besondere Gründe anführen, dass die Pflege und die Arztkosten in Peru geringer sind als die Kosten für eine Haushaltshilfe hier (ohne Zuschuss der Krankenkasse) und dass die besonderen Umstände einen Aufenthalt dort als angemessen anzusehen sind.
Insgesamt ist die Anerkennung der nicht unmittelbar mit der Behandlung vor und während der Geburt zusammenhängenden Kosten fraglich. Die Aufwendungen nach § 33 EStG sollen nur private Kosten in Ausnahmefällen umfassen, denen man sich nicht entziehen kann.
Sie können versuchen, beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu erhalten, wenn Sie dies schriftlich beantragen. Dieses Verfahren ist jedoch kostenpflichtig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Grundsätzlich sind Aufwendungen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit Geburt, Krankheit oder Körperverletzung stehen, dem Grunde nach zwangsläufig.
Insbesondere kann die Zwangsläufigkeit nicht mit der Begründung verneint werden, der Stpfl. habe die Erkrankung, Geburt etc. selbst herbeigeführt oder verschuldet.
Bei der Frage der Zwangsläufigkeit wird jedoch auch die Angemessenheit der Aufwendungen geprüft. Zunächst müssen Sie damit rechnen, dass die Kosten für den Flug, Miete und den Aufenthalt an sich nicht anerkannt werden, sie sind nicht zwangsläufig, da sie nicht mit der Pflegebedürftigkeit und der Geburt in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Eine detaillerte ärztliche
Anweisung ist auf jeden Fall anzuraten.
Ein anderer Aspekt ist hier zu berücksichtigen.
Bei Aufenthalt in Deutschland würde die Krankenversicherung die Arztkosten für die laufenden Behandlung, die Geburt und die Nachsorge zahlen. In der Rechtsprechung finden sich Entscheidungen, dass im Fall eines Verzichts des Stpfl. auf die Geltendmachung von Ersatz- oder Erstattungsansprüchen, so soll dies in der Regel die Zwangsläufigkeit ausschließen. Sie müssten also besondere Gründe anführen, dass die Pflege und die Arztkosten in Peru geringer sind als die Kosten für eine Haushaltshilfe hier (ohne Zuschuss der Krankenkasse) und dass die besonderen Umstände einen Aufenthalt dort als angemessen anzusehen sind.
Insgesamt ist die Anerkennung der nicht unmittelbar mit der Behandlung vor und während der Geburt zusammenhängenden Kosten fraglich. Die Aufwendungen nach § 33 EStG sollen nur private Kosten in Ausnahmefällen umfassen, denen man sich nicht entziehen kann.
Sie können versuchen, beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu erhalten, wenn Sie dies schriftlich beantragen. Dieses Verfahren ist jedoch kostenpflichtig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.07.2011 15:53:13
Sehr geehrte Frau Zerban,
gegeben dem Fall, dass meine Frau ist in Peru schwanger geworden ist (auf einer längeren Reise) und hier von Ihrem FA als nicht transport/reisefähig eingestuft wird (der FA Ihr also Reisen verboten hat und sie damit nicht vor Ende der Schwangerschaft nach Deutschland zurückkehren kann). Sind dann Miete/Aufenthalt/ggf. Besuchskosten zwangsläufig?
Mit freundlichem Gruß,
Jan Meist
Sehr geehrte Frau Zerban,
gegeben dem Fall, dass meine Frau ist in Peru schwanger geworden ist (auf einer längeren Reise) und hier von Ihrem FA als nicht transport/reisefähig eingestuft wird (der FA Ihr also Reisen verboten hat und sie damit nicht vor Ende der Schwangerschaft nach Deutschland zurückkehren kann). Sind dann Miete/Aufenthalt/ggf. Besuchskosten zwangsläufig?
Mit freundlichem Gruß,
Jan Meist
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 24.07.2011 15:26:47
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist beschränkt auf Krankheitskosten.
Die Rechtsprechung grenzt genau ab, ob Kosten außerhalb des Üblichen liegen. Die reinen Wohn- und Lebensführungskosten stellen danach keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Auch zu Hause fallen Kosten für die Wohnung sowie Essen und Trinken an.
HIerzu der BFH im seiner Entscheidung vom 9.12.2010, Az.: VI R 14/09:
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, können nicht nochmals nach § 33 EStG berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 15. April 2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794, m.w.N.). Krankheitskosten sind regelmäßig eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG.
Besuchskosten sind als außergewöhnliche Kosten abzugsfähig, wenn der kranke Angehörige nicht selbst nach Hause reisen kann. Diese Aufwendungen können Sie üblicherweise geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist beschränkt auf Krankheitskosten.
Die Rechtsprechung grenzt genau ab, ob Kosten außerhalb des Üblichen liegen. Die reinen Wohn- und Lebensführungskosten stellen danach keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Auch zu Hause fallen Kosten für die Wohnung sowie Essen und Trinken an.
HIerzu der BFH im seiner Entscheidung vom 9.12.2010, Az.: VI R 14/09:
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, können nicht nochmals nach § 33 EStG berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 15. April 2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794, m.w.N.). Krankheitskosten sind regelmäßig eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG.
Besuchskosten sind als außergewöhnliche Kosten abzugsfähig, wenn der kranke Angehörige nicht selbst nach Hause reisen kann. Diese Aufwendungen können Sie üblicherweise geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
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