Frage geschrieben am 07.12.2009 21:13:11Betreff: Freibetrag Erbschaftssteuer für Auslandsdeutsche mit Wohnort Schweiz
Rechtsgebiet: ErbschaftssteuerEinsatz: € 50,00Status: Beantwortet
Ausgangslage
Ich bin Deutscher Staatsbürger und wohne seit 1991 in der Schweiz, ledig. Keinen Wohnsitz in der BRD
Frage
Weie hoch ist der Freibetrag für Auslandsdeutsche, welche in der Schweiz wohnen? Verstirbt ein Erblasser zuerst, kommen dann beim Tod des zweiten Erblassers die gleichen Freibeträge nochmals zur Anwendung?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort
Ich bin Deutscher Staatsbürger und wohne seit 1991 in der Schweiz, ledig. Keinen Wohnsitz in der BRD
Frage
Weie hoch ist der Freibetrag für Auslandsdeutsche, welche in der Schweiz wohnen? Verstirbt ein Erblasser zuerst, kommen dann beim Tod des zweiten Erblassers die gleichen Freibeträge nochmals zur Anwendung?
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Antwort geschrieben am 08.12.2009 10:21:28
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Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die deutsche Erbschaftsteuer fällt an, wenn der Erblasser oder der Erwerber (Erbe o. Vermächtnisnehmer) Inländer ist. Es ist also nicht allein entscheidend welchen Status der Erblasser hat. Wenn Sie in der Schweiz leben, der Erbe jedoch in Deutschland, fällt Steuer an.
Sollte ein Erwerber in Deutschland leben, fällt somit auf jeden Fall Steuer an.
Sollte der Fall so liegen, dass alle Beteiligten im Ausland leben, so wird Erbschaftsteuer gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auf "Inlandsvermögen" erhoben (z.B. Immobilien, Betriebsvermögen).
Die Höhe der algemeinen Freibeträge ist von dem Verwandschaftsverhältnis ders Erblassers zum Erwerber abhängig, für Ehegatten gibt es den Freibetrag in Höhe von Euro 500.000, für Kinder in Höhe von Euro 400.000.
Ihre Teilfrage ist nicht ganz verständlich. Bitte präzisieren Sie die Fragestellung. Welchen Fall haben Sie konkret vor Augen? Das beantworte ich gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfrage.
Bitte fragen Sie nach, wenn hier noch etwas unklar sein sollte. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die deutsche Erbschaftsteuer fällt an, wenn der Erblasser oder der Erwerber (Erbe o. Vermächtnisnehmer) Inländer ist. Es ist also nicht allein entscheidend welchen Status der Erblasser hat. Wenn Sie in der Schweiz leben, der Erbe jedoch in Deutschland, fällt Steuer an.
Sollte ein Erwerber in Deutschland leben, fällt somit auf jeden Fall Steuer an.
Sollte der Fall so liegen, dass alle Beteiligten im Ausland leben, so wird Erbschaftsteuer gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auf "Inlandsvermögen" erhoben (z.B. Immobilien, Betriebsvermögen).
Die Höhe der algemeinen Freibeträge ist von dem Verwandschaftsverhältnis ders Erblassers zum Erwerber abhängig, für Ehegatten gibt es den Freibetrag in Höhe von Euro 500.000, für Kinder in Höhe von Euro 400.000.
Ihre Teilfrage ist nicht ganz verständlich. Bitte präzisieren Sie die Fragestellung. Welchen Fall haben Sie konkret vor Augen? Das beantworte ich gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfrage.
Bitte fragen Sie nach, wenn hier noch etwas unklar sein sollte. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.12.2009 22:13:10
Ich nutze die Möglichkeit der kostenlose Nachfrage
Präzisierung der Ausganglage:
Die zukünftige Erblasser (Eltern) leben beide in Deutschland. Die Beerbten (Vermächtnisnhemer) sind 3 Geschwister: 2 in Deutschland wohnend und ich in der Schweiz.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben die Kinder beim Erbvorgang jeweils einen Freibetrag von Euro 400'000. Falls der überlebende Ehegatte als (Teil)Erbe eingesetzt wird, hat er einen Freibetrag von Euro 500'000.
Präzisierung der der Teilfrage:
Kommen die oben genannten Freibeträge je Erbgang zur Anwendung? Das heisst, wenn ein Elternteil stibt, kommen die oben genannten Freibeträge zur Anwendung - beim Tod des zweiten Elternteils entsteht ein zweiter Erbgang mit den gleichen Freibeträgen. Hiermit hätte man im "günstigsten Fall" 3x400000 Euro und 1x500000 Euro = 1700000 Euro pro Erbgang als Freibetrag. Ist diese Interprätation richtig?
Ich hoffe, ich habe die Frage jetz eindeutiger formuliert - Herzlichen Dank für Ihre Antwort und Grüsse aus der Schweiz
Ich nutze die Möglichkeit der kostenlose Nachfrage
Präzisierung der Ausganglage:
Die zukünftige Erblasser (Eltern) leben beide in Deutschland. Die Beerbten (Vermächtnisnhemer) sind 3 Geschwister: 2 in Deutschland wohnend und ich in der Schweiz.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben die Kinder beim Erbvorgang jeweils einen Freibetrag von Euro 400'000. Falls der überlebende Ehegatte als (Teil)Erbe eingesetzt wird, hat er einen Freibetrag von Euro 500'000.
Präzisierung der der Teilfrage:
Kommen die oben genannten Freibeträge je Erbgang zur Anwendung? Das heisst, wenn ein Elternteil stibt, kommen die oben genannten Freibeträge zur Anwendung - beim Tod des zweiten Elternteils entsteht ein zweiter Erbgang mit den gleichen Freibeträgen. Hiermit hätte man im "günstigsten Fall" 3x400000 Euro und 1x500000 Euro = 1700000 Euro pro Erbgang als Freibetrag. Ist diese Interprätation richtig?
Ich hoffe, ich habe die Frage jetz eindeutiger formuliert - Herzlichen Dank für Ihre Antwort und Grüsse aus der Schweiz
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 09.12.2009 09:55:01
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, genau so verhält es sich. Sollten die Eltern allerdings jeweils den überlebenden Ehegatten als Alleinerben eingesetzt haben, so kommen im ersten Erbgang die Freibeträge für die Kinder nicht zum Tragen.
Nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden nicht auf den zweiten Erbgang übertragen.
Wenn Sie allerdings schreiben, dass die drei Kinder Vermächtnisnehmer sind, gehe ich davon aus, dass sie bereits im ersten Erbgang begünstigt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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Sehr geehrter Fragesteller,
ja, genau so verhält es sich. Sollten die Eltern allerdings jeweils den überlebenden Ehegatten als Alleinerben eingesetzt haben, so kommen im ersten Erbgang die Freibeträge für die Kinder nicht zum Tragen.
Nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden nicht auf den zweiten Erbgang übertragen.
Wenn Sie allerdings schreiben, dass die drei Kinder Vermächtnisnehmer sind, gehe ich davon aus, dass sie bereits im ersten Erbgang begünstigt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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