Frage geschrieben am 06.01.2012 10:39:16

Betreff: Firmenwagennutzung / Home Office als regelmässige Arbeitsstätte definieren


Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Hallo,

aufgrund privater Ereignisse werde ich umziehen. Der neue Wohnort liegt 250 km entfernt von meinem Arbeitgeber.
Mein Arbeitgeber hat mir angeboten im Home Office zu arbeiten und einen Firmenwagen zu nutzen.

Die genauen Gestaltungsmöglichkeiten des neuen Arbeitsvertrags sind noch flexibel, mein Arbeitgeber möchte aber, dass ich unregelmässig aber ca.1 mal in der Woche für Besprechungen ins Büro komme. Die gesamte Leistungserbringung, also meine Aufgaben und Tätigkeiten, werden im Home Office erledigt.
Ich möchte gerne die 1 % Regel anwenden, aber die 0,03 und auch die 0,002 % Regel umgehen.

Die 0,03 % (oder die 0,002 %) Regel sind per Definition nur anzuwenden wenn es sich um Fahrten zur regelmässigen Arbeitsstätte handelt.
Ich habe gelesen , dass erst im letzten Jahr entschieden wurde,dass es nur noch eine regelmässige Arbeitsstätte für den Steuerpflichtigen geben kann.

Nun meine Frage: Wie kann ich meinen Arbeitsvertrag, bzw. die Bedingungen gestalten, dass meine regelmässige Arbeitstätte zuhause anerkannt wird, lediglich die 1 % versteuern muss und ich weder die 0,03 % / KM noch die 0,002 % / KM versteuern muss ??

MfG



Antwort geschrieben am 08.01.2012 16:53:12
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Das Home-Office wird nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt, die aktuelle Rechtsprechung des BFH hierzu sagt aus,dass die private Nutzung der Wohnung die betriebliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers insoweit überlagert.

Es kommt darauf an, ob der Firmensitz als regelmäßige Arbeitsstelle anzusehen ist.

Allein eine Formulierung im Arbeitsvertrag verhindert nicht, dass
der Firmensitz zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird.

In Ihrem Fall sind die tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen, eine Nichtversteuerung erfolgt nur dann, wenn es sich bei dem Firmensitz nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt.

Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt hierbei nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers täglich aufsucht, um dort Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten.

Die Finanzverwaltung geht dann von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn ein Arbeitnehmer die Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers regelmäßig an einem Tag in der Woche durchführt.

Dies ist die sog. „46-Tage-Regelung", es ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Kalenderjahr vom Arbeitnehmer aufgesucht wird (52 Wochen abzüglich 6 Wochen Urlaub). Aufzeichnungen über die Fahrten zu dem Betrieb sind daher erforderlich. Ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass Sie mindestens einmal wöchentlich dorthin fahren müssen („planmäßige Fahrten"), so handelt es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn Sie weniger Fahrten durchführen. Wenn es absehbar ist, dass Sie weniger als 46 Fahrten an den Firmensitz vornehmen, sollten Sie daher eine solche Vereinbarung nicht treffen.

Ist keine Regelung darüber getroffen, wie oft sie zum Firmensitz fahren sollen, sollten Sie daher wesentlich weniger als 46 wöchentliche Fahrten durchführen, um die Qualifizierung der Fahrten als solche zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte zu vermeiden.

In den Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2011, 9.4. Absatz 3 Satz 1) heißt es: Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. 2 Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit. 3 Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird oder auf Grund der dienst-/arbeitsrechtlichen Vereinbarung aufzusuchen ist .

Ich hoffe, ich konnte IHnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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