Frage geschrieben am 01.01.2012 11:21:34Betreff: Firmenwagen und tsächliche Nutzung
Rechtsgebiet: WerbungskostenEinsatz: € 20,00Status: Beantwortet
Hallo zusammen,
ich habe bei Konz den Artikel gelesen, dass die 0,03%-Regelung sich auf mind. 15 Fahrten pro Monat zwischen Wohnung und Arbeitsstädte bezieht. Ich bin als IT-Consultant im Aussendienstmitarbeiter tätig und bin in dem vergangenem Jahr so zwischen 2 und 8 Fahrten je Monat nur an meinem Arbeitsplatz gewesen, die übrige Zeit war ich beim Kunden vor Ort.
Nun meine Frage:
Wie kann ich dies in meiner Einkommensteuererklärung angeben?
Muss ich dazu einen bestimmten Antrag stellen, dass mir das zuviel versteuerte vom Firmenwagen angerechnet wird?
Muss die Bescheinigung des Arbeitgebers eine bestimmte Form aufweisen?
An welcher Posotion in der Einkommensteuererklärung muss ich die Angeben machen?
Vielen Dank für die Auskunft.
Schöne Grüße
Christoph
ich habe bei Konz den Artikel gelesen, dass die 0,03%-Regelung sich auf mind. 15 Fahrten pro Monat zwischen Wohnung und Arbeitsstädte bezieht. Ich bin als IT-Consultant im Aussendienstmitarbeiter tätig und bin in dem vergangenem Jahr so zwischen 2 und 8 Fahrten je Monat nur an meinem Arbeitsplatz gewesen, die übrige Zeit war ich beim Kunden vor Ort.
Nun meine Frage:
Wie kann ich dies in meiner Einkommensteuererklärung angeben?
Muss ich dazu einen bestimmten Antrag stellen, dass mir das zuviel versteuerte vom Firmenwagen angerechnet wird?
Muss die Bescheinigung des Arbeitgebers eine bestimmte Form aufweisen?
An welcher Posotion in der Einkommensteuererklärung muss ich die Angeben machen?
Vielen Dank für die Auskunft.
Schöne Grüße
Christoph
Antwort geschrieben am 02.01.2012 10:54:13
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Yanqiong BolikBildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Wenn dem Arbeitnehmer ein betrieblicher Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen wird, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Der geldwerte Vorteil wird am Jahresende in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. IdR. ist der geldwerte Vorteil im bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten. Durch die Übernahme der auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Werte fliest dieser geldwerte Vorteil in Ihre Einkommensteuererklärung ein.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der geldwerte Vorteil zu viel ausgewiesen sind, müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber kommunizieren und den beten, den Wert zu berichtigen. Den berichtigten Wert soll Ihr Arbeitgeber dem zuständigen Finanzamt übermitteln.
In Anlage N (Zeile 31 bis 39) können Sie Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten ansetzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
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Wenn dem Arbeitnehmer ein betrieblicher Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen wird, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Der geldwerte Vorteil wird am Jahresende in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. IdR. ist der geldwerte Vorteil im bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten. Durch die Übernahme der auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Werte fliest dieser geldwerte Vorteil in Ihre Einkommensteuererklärung ein.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der geldwerte Vorteil zu viel ausgewiesen sind, müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber kommunizieren und den beten, den Wert zu berichtigen. Den berichtigten Wert soll Ihr Arbeitgeber dem zuständigen Finanzamt übermitteln.
In Anlage N (Zeile 31 bis 39) können Sie Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten ansetzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
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Email: steuer@zdbz.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.01.2012 11:24:53
Vielen Dank für ihre Antwort,
doch die bringt mich so nicht weiter. Meine Fragen bezogen sich auf den Tipp unter der folgenden Adresse:
http://www.konz-steuertipps.de/konz/tipp/firmenwagen-und-tatsaechliche-nutzung/257.html
und das Urteil
BFH, Urteile v. 4.4.2008 - VI R 68/05 und VI R 85/04, v. 22.9.2010 - VI R 55/09, VI R 57/09, VI R 54/09; BMF-Schreiben v. 1.4.2011 - IV C 5 - S 2334/08/10010.
Es handelt sich bei mir um einen betrieblichen Pkw, denn ich jeden Monat mit der 1%-Regel versteuere zuzüglich der 0,03%-pro Kilometer zwischen Arbeitsstätte und Wohnort.
Wie von Ihnen beschrieben, wird der Arbeitgeber den Wert nicht berichtigen, denn er besteht auf die Pauschalversteuerung. Ich kann vom meinem Arbeitgeber aber einen Nachweis erhalten, aus dem vervorgeht, an welchen Tag ich beim Kunden und an welchen Tag in der Arbeitstätte war (natürlich mitn Datumsangabe und lückenlos für alle Arbeitstage).
Meine Fragen bezogen sich darauf, ob dieser Nachweis eine bestimmte Form aufweisen muss oder einfach als Tabelle mit Firmenstempel und Unterschrift ausreicht?
Des Weiteren wollte ich wissen wie ich die Einzelbewertung beim Finanzamt beantragen kann, denn eine berichtigung seitens des Arbeitgebers ist bei mir nicht durchzubekommen?
Vielen Dank im Voraus.
Christoph Gornioczek
Vielen Dank für ihre Antwort,
doch die bringt mich so nicht weiter. Meine Fragen bezogen sich auf den Tipp unter der folgenden Adresse:
http://www.konz-steuertipps.de/konz/tipp/firmenwagen-und-tatsaechliche-nutzung/257.html
und das Urteil
BFH, Urteile v. 4.4.2008 - VI R 68/05 und VI R 85/04, v. 22.9.2010 - VI R 55/09, VI R 57/09, VI R 54/09; BMF-Schreiben v. 1.4.2011 - IV C 5 - S 2334/08/10010.
Es handelt sich bei mir um einen betrieblichen Pkw, denn ich jeden Monat mit der 1%-Regel versteuere zuzüglich der 0,03%-pro Kilometer zwischen Arbeitsstätte und Wohnort.
Wie von Ihnen beschrieben, wird der Arbeitgeber den Wert nicht berichtigen, denn er besteht auf die Pauschalversteuerung. Ich kann vom meinem Arbeitgeber aber einen Nachweis erhalten, aus dem vervorgeht, an welchen Tag ich beim Kunden und an welchen Tag in der Arbeitstätte war (natürlich mitn Datumsangabe und lückenlos für alle Arbeitstage).
Meine Fragen bezogen sich darauf, ob dieser Nachweis eine bestimmte Form aufweisen muss oder einfach als Tabelle mit Firmenstempel und Unterschrift ausreicht?
Des Weiteren wollte ich wissen wie ich die Einzelbewertung beim Finanzamt beantragen kann, denn eine berichtigung seitens des Arbeitgebers ist bei mir nicht durchzubekommen?
Vielen Dank im Voraus.
Christoph Gornioczek
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 02.01.2012 12:54:14
Sehr geehrter Herr Gornioczek,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Wenn Ihr Arbeitgeber keine Berichtigung durchführen möchte, können Sie bei der Einkommensteuererklärung Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wählen. Das Wahlrecht üben Sie aus, indem Sie ein Beiblatt der Anlage N hinzufügen. Im Beiblatt erklären Sie gegenüber dem Finanzamt, dass Einzelbewertung für die tatsächlichen Fahrte zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vorgenommen werden soll.
Sie können mit der Bescheinigung Ihres Arbeitgeber (schriftlich mit Unterschrift oder Stempel genügt) darlegen, an welchem Tag (mit Datumangabe) Sie den betrieblichen Pkw tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt haben. Außerdem sollen Sie mit Belegen nachweisen, dass Ihr Arbeitgeber den Zuschlag 0,03% des Listenpreises für ermittelt und versteuert hat. Als Belege können Ihre Lohnsteuerbescheinigung, Bescheinigung Ihres Arbeitgebers oder Ihre Gehaltsabrechnungen sein, wenn dadrin die Besteuerung des Zuschlags erkennbar ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Wenn Sie hierfür noch Rückfragen haben, kontaktieren Sie mich bitte gern über Email.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Sehr geehrter Herr Gornioczek,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Wenn Ihr Arbeitgeber keine Berichtigung durchführen möchte, können Sie bei der Einkommensteuererklärung Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wählen. Das Wahlrecht üben Sie aus, indem Sie ein Beiblatt der Anlage N hinzufügen. Im Beiblatt erklären Sie gegenüber dem Finanzamt, dass Einzelbewertung für die tatsächlichen Fahrte zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vorgenommen werden soll.
Sie können mit der Bescheinigung Ihres Arbeitgeber (schriftlich mit Unterschrift oder Stempel genügt) darlegen, an welchem Tag (mit Datumangabe) Sie den betrieblichen Pkw tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt haben. Außerdem sollen Sie mit Belegen nachweisen, dass Ihr Arbeitgeber den Zuschlag 0,03% des Listenpreises für ermittelt und versteuert hat. Als Belege können Ihre Lohnsteuerbescheinigung, Bescheinigung Ihres Arbeitgebers oder Ihre Gehaltsabrechnungen sein, wenn dadrin die Besteuerung des Zuschlags erkennbar ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Wenn Sie hierfür noch Rückfragen haben, kontaktieren Sie mich bitte gern über Email.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
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