Frage geschrieben am 20.11.2011 23:00:19

Betreff: Firmenwagen leasen


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 80,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe bisher geschäftlich das Auto meiner Frau mitbenutzt. In den letzten 2 Jahren hat es sich gezeigt, dass das Auto überwiegend von mir beruflich gefahren wurde.
Es ist jetzt kaputt und ich werde einen Firmenwagen, einen Van mit 4 Türen und mehreren Sitzplätzen (aber auch als Ladefläche benutzbar) leasen.

33%Sonderzahlung
Laufzeit 36 Monate
51.5% Restwert

Ich habe einen Büroraum in unserem Haus und anderswo auch eine Lager-Montagehalle von ca.100m2 Größe, die nur aus einen Raum besteht. Da lagere und montiere ich meine als halbfertige Ware gekauften Produkte zu versandfertiger Ware.

Der neue Firmenwagen soll durch Fahrtenbuch-Methode abgeschrieben werden.
Ab der Übergabetermin, bis Ende des Kalenderjahres 2011 würde das Fahrtenbuch wahrscheinlich so aussehen:
1000km Geschäftlich
120 km Privat
500 km zwischen Büro und Lager-Montagehalle(16 km einfache Strecke)
Für weitere Jahre rechne ich damit, dass die Kilometerteilung etwa so aussehen würde:
11500km geschäftlich
1900 km privat
6600 km zwischen Büro und Lager-Montagehalle

Dazu Zitat:
"Für die Ermittlung des zusätzlichen pauschalen Nutzungswerts für die Fahrt vom Home-Office aus zu einer (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte ist aber zugunsten des Steuerpflichtigen davon auszugehen, dass es sich um Fahrten zu einer weiter entfernten Arbeitsstätte handelt. Somit ist der geldwerte Vorteil aus der 1%-Regelung "nur" um 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu erhöhen (Einzelbewertung). Dagegen ist der Nutzungswert für die nächstgelegene Arbeitsstätte "Home-Office" mit Null anzusetzen (im Sinne von R 8.1 Abs. 9 - 10 LStR ), da die Entfernung 0 km beträgt (OFD Frankfurt, 07.05.2009 - S 2334 A - 18 - St 211, L&G 8/2009, 34)."

Als nicht Bilanz-pflichtiger Selbständiger und als EÜR-Pflichtiger habe ich die Möglichkeit, die Leasing-Sonderzahlung als Ganzes abzusetzen. Eine andere Berechnung als 0,002%-Regelung würde ein Leasing-Fahrzeug für mich unattraktiv machen. Die Steueranteil, den ich für die Strecke zwischen Büro und Lager bezahlen müsste, befürchte ich, macht einen Firmenwagen für mich zu teuer.

Sehen Sie Aussicht auf Erfolg, als Berechnung den Wert von 0,002% pro km. durchzusetzen?

Nach 36 Monaten möchte ich das Fahrzeug in das Betriebseigentum einführen. Wäre ein Vorkaufsrecht steuertechnisch legitim?

Ich würde mich sehr freuen, wenn ich schon Heute eine Antwort bekommen würde.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 21.11.2011 00:50:22
Steuerberater Steuerberater
Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage(n) gerne wie folgt:

Zunächst gehe ich davon aus, dass es sich vorliegend vermutlich (vorbehaltlich eines ggf. abweichenden Ergebnisses nach konkreter Vertragsprüfung) um ein Finanzierungsleasing handelt, bei dem der Leasinggegenstand (hier: das Kfz) für die Vertragslaufzeit dem Leasinggeber steuerlich zugerechnet wird. Nach dem sog. „Leasing-Erlass" des BMF (IV, B2 - S 2170-31/71) ist dies der Fall, wenn die Grundleasingzeit zwischen 40-90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes (bei Kfz i.d.R. 6 Jahre) beträgt und der Vertrag entweder nicht mit einem weitergehenden Optionsrecht ausgestattet ist oder bei vereinbarter Kaufoption ein Kaufpreis vorgesehen ist, der mindestens dem Restbuchwert (= historische Anschaffungskosten abzgl. Abschreibung) entspricht.

Das heißt, dass in Ihrem Falle für die Dauer des Leasingvertrages die Leasingraten sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen, und im Umkehrschluss keine Aktivierung und somit Abschreibung des Kfz als Gegenstand des (aufgrund mehr als 50%iger betrieblicher Nutzung) sog. notwendigen Betriebsvermögens erfolgt.

Zur Klarstellung: Eine Abschreibung des Kfz würde bei Ihnen erst ab dann erfolgen, wenn Sie von der Option, den Leasinggegenstand nach Ablauf der Leasingzeit zu erwerben, Gebrauch machen.

Um auf Ihre zweite Frage einzugehen, wäre vor diesem Hintergrund also eigentlich (steuerlich) nichts gegen eine Kaufoption bzw. ein Vorkaufsrecht (wie Sie es nennen) einzuwenden.

Da Sie schreiben, dass Sie den privaten Kfz-Nutzungsanteil im Wege der sog. Fahrtenbuchmethode ermitteln wollen/werden, entfällt sodann für Sie im Grunde die alternative (pauschale) sog. 1%-Regelung, sodass sich Ihre weitere Frage hinsichtlich des Erhöhungsbetrages für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gar nicht erst stellt. Denn ein solcher Erhöhungsbetrag (0,03% für Fahrten zw. Wohnung u. Arbeitsstätte bzw. 0,002% für sog. Familienheimfahrten) kommt nur dann in Betracht, sofern man sich für die Anwendung der 1%-Regelung entscheidet.

Im Falle der von Ihnen gewünschten (und bei einem privaten Nutzungsanteil von weniger als 10% - wie hier - sicherlich auch steuerlich günstigeren) Fahrtenbuchmethode würde die private Kfz-Nutzung mit etwa 7,4% (2011) bzw. 9,5% (Folgejahre) der Kfz-Kosten gewinnerhöhend anzusetzen sein.

Zusätzlich hierzu ist allerdings noch ein Betrag in Höhe der Kfz-Kosten, die anteilig auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen, (gewinnerhöhend) als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu berücksichtigen, soweit dieser den Werbungskosten-Pauschbetrag von 0,30 EUR je Arbeitstag und km (einfache) Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt.

Ich hoffe, hiermit Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,

Werner Seiter
- Steuerberater -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.

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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)

Steuerberater Werner Seiter

Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht

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