Frage geschrieben am 20.11.2011 23:00:19Betreff: Firmenwagen leasen
Rechtsgebiet: SelbstständigeEinsatz: € 80,00Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe bisher geschäftlich das Auto meiner Frau mitbenutzt. In den letzten 2 Jahren hat es sich gezeigt, dass das Auto überwiegend von mir beruflich gefahren wurde.
Es ist jetzt kaputt und ich werde einen Firmenwagen, einen Van mit 4 Türen und mehreren Sitzplätzen (aber auch als Ladefläche benutzbar) leasen.
33%Sonderzahlung
Laufzeit 36 Monate
51.5% Restwert
Ich habe einen Büroraum in unserem Haus und anderswo auch eine Lager-Montagehalle von ca.100m2 Größe, die nur aus einen Raum besteht. Da lagere und montiere ich meine als halbfertige Ware gekauften Produkte zu versandfertiger Ware.
Der neue Firmenwagen soll durch Fahrtenbuch-Methode abgeschrieben werden.
Ab der Übergabetermin, bis Ende des Kalenderjahres 2011 würde das Fahrtenbuch wahrscheinlich so aussehen:
1000km Geschäftlich
120 km Privat
500 km zwischen Büro und Lager-Montagehalle(16 km einfache Strecke)
Für weitere Jahre rechne ich damit, dass die Kilometerteilung etwa so aussehen würde:
11500km geschäftlich
1900 km privat
6600 km zwischen Büro und Lager-Montagehalle
Dazu Zitat:
"Für die Ermittlung des zusätzlichen pauschalen Nutzungswerts für die Fahrt vom Home-Office aus zu einer (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte ist aber zugunsten des Steuerpflichtigen davon auszugehen, dass es sich um Fahrten zu einer weiter entfernten Arbeitsstätte handelt. Somit ist der geldwerte Vorteil aus der 1%-Regelung "nur" um 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu erhöhen (Einzelbewertung). Dagegen ist der Nutzungswert für die nächstgelegene Arbeitsstätte "Home-Office" mit Null anzusetzen (im Sinne von R 8.1 Abs. 9 - 10 LStR ), da die Entfernung 0 km beträgt (OFD Frankfurt, 07.05.2009 - S 2334 A - 18 - St 211, L&G 8/2009, 34)."
Als nicht Bilanz-pflichtiger Selbständiger und als EÜR-Pflichtiger habe ich die Möglichkeit, die Leasing-Sonderzahlung als Ganzes abzusetzen. Eine andere Berechnung als 0,002%-Regelung würde ein Leasing-Fahrzeug für mich unattraktiv machen. Die Steueranteil, den ich für die Strecke zwischen Büro und Lager bezahlen müsste, befürchte ich, macht einen Firmenwagen für mich zu teuer.
Sehen Sie Aussicht auf Erfolg, als Berechnung den Wert von 0,002% pro km. durchzusetzen?
Nach 36 Monaten möchte ich das Fahrzeug in das Betriebseigentum einführen. Wäre ein Vorkaufsrecht steuertechnisch legitim?
Ich würde mich sehr freuen, wenn ich schon Heute eine Antwort bekommen würde.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Ich habe bisher geschäftlich das Auto meiner Frau mitbenutzt. In den letzten 2 Jahren hat es sich gezeigt, dass das Auto überwiegend von mir beruflich gefahren wurde.
Es ist jetzt kaputt und ich werde einen Firmenwagen, einen Van mit 4 Türen und mehreren Sitzplätzen (aber auch als Ladefläche benutzbar) leasen.
33%Sonderzahlung
Laufzeit 36 Monate
51.5% Restwert
Ich habe einen Büroraum in unserem Haus und anderswo auch eine Lager-Montagehalle von ca.100m2 Größe, die nur aus einen Raum besteht. Da lagere und montiere ich meine als halbfertige Ware gekauften Produkte zu versandfertiger Ware.
Der neue Firmenwagen soll durch Fahrtenbuch-Methode abgeschrieben werden.
Ab der Übergabetermin, bis Ende des Kalenderjahres 2011 würde das Fahrtenbuch wahrscheinlich so aussehen:
1000km Geschäftlich
120 km Privat
500 km zwischen Büro und Lager-Montagehalle(16 km einfache Strecke)
Für weitere Jahre rechne ich damit, dass die Kilometerteilung etwa so aussehen würde:
11500km geschäftlich
1900 km privat
6600 km zwischen Büro und Lager-Montagehalle
Dazu Zitat:
"Für die Ermittlung des zusätzlichen pauschalen Nutzungswerts für die Fahrt vom Home-Office aus zu einer (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte ist aber zugunsten des Steuerpflichtigen davon auszugehen, dass es sich um Fahrten zu einer weiter entfernten Arbeitsstätte handelt. Somit ist der geldwerte Vorteil aus der 1%-Regelung "nur" um 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu erhöhen (Einzelbewertung). Dagegen ist der Nutzungswert für die nächstgelegene Arbeitsstätte "Home-Office" mit Null anzusetzen (im Sinne von R 8.1 Abs. 9 - 10 LStR ), da die Entfernung 0 km beträgt (OFD Frankfurt, 07.05.2009 - S 2334 A - 18 - St 211, L&G 8/2009, 34)."
Als nicht Bilanz-pflichtiger Selbständiger und als EÜR-Pflichtiger habe ich die Möglichkeit, die Leasing-Sonderzahlung als Ganzes abzusetzen. Eine andere Berechnung als 0,002%-Regelung würde ein Leasing-Fahrzeug für mich unattraktiv machen. Die Steueranteil, den ich für die Strecke zwischen Büro und Lager bezahlen müsste, befürchte ich, macht einen Firmenwagen für mich zu teuer.
Sehen Sie Aussicht auf Erfolg, als Berechnung den Wert von 0,002% pro km. durchzusetzen?
Nach 36 Monaten möchte ich das Fahrzeug in das Betriebseigentum einführen. Wäre ein Vorkaufsrecht steuertechnisch legitim?
Ich würde mich sehr freuen, wenn ich schon Heute eine Antwort bekommen würde.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 21.11.2011 00:50:22
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Steuerberater Steuerberater
Werner SeiterStedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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Bewertungen: 27
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Sehr geehrter Fragender,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage(n) gerne wie folgt:
Zunächst gehe ich davon aus, dass es sich vorliegend vermutlich (vorbehaltlich eines ggf. abweichenden Ergebnisses nach konkreter Vertragsprüfung) um ein Finanzierungsleasing handelt, bei dem der Leasinggegenstand (hier: das Kfz) für die Vertragslaufzeit dem Leasinggeber steuerlich zugerechnet wird. Nach dem sog. „Leasing-Erlass" des BMF (IV, B2 - S 2170-31/71) ist dies der Fall, wenn die Grundleasingzeit zwischen 40-90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes (bei Kfz i.d.R. 6 Jahre) beträgt und der Vertrag entweder nicht mit einem weitergehenden Optionsrecht ausgestattet ist oder bei vereinbarter Kaufoption ein Kaufpreis vorgesehen ist, der mindestens dem Restbuchwert (= historische Anschaffungskosten abzgl. Abschreibung) entspricht.
Das heißt, dass in Ihrem Falle für die Dauer des Leasingvertrages die Leasingraten sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen, und im Umkehrschluss keine Aktivierung und somit Abschreibung des Kfz als Gegenstand des (aufgrund mehr als 50%iger betrieblicher Nutzung) sog. notwendigen Betriebsvermögens erfolgt.
Zur Klarstellung: Eine Abschreibung des Kfz würde bei Ihnen erst ab dann erfolgen, wenn Sie von der Option, den Leasinggegenstand nach Ablauf der Leasingzeit zu erwerben, Gebrauch machen.
Um auf Ihre zweite Frage einzugehen, wäre vor diesem Hintergrund also eigentlich (steuerlich) nichts gegen eine Kaufoption bzw. ein Vorkaufsrecht (wie Sie es nennen) einzuwenden.
Da Sie schreiben, dass Sie den privaten Kfz-Nutzungsanteil im Wege der sog. Fahrtenbuchmethode ermitteln wollen/werden, entfällt sodann für Sie im Grunde die alternative (pauschale) sog. 1%-Regelung, sodass sich Ihre weitere Frage hinsichtlich des Erhöhungsbetrages für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gar nicht erst stellt. Denn ein solcher Erhöhungsbetrag (0,03% für Fahrten zw. Wohnung u. Arbeitsstätte bzw. 0,002% für sog. Familienheimfahrten) kommt nur dann in Betracht, sofern man sich für die Anwendung der 1%-Regelung entscheidet.
Im Falle der von Ihnen gewünschten (und bei einem privaten Nutzungsanteil von weniger als 10% - wie hier - sicherlich auch steuerlich günstigeren) Fahrtenbuchmethode würde die private Kfz-Nutzung mit etwa 7,4% (2011) bzw. 9,5% (Folgejahre) der Kfz-Kosten gewinnerhöhend anzusetzen sein.
Zusätzlich hierzu ist allerdings noch ein Betrag in Höhe der Kfz-Kosten, die anteilig auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen, (gewinnerhöhend) als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu berücksichtigen, soweit dieser den Werbungskosten-Pauschbetrag von 0,30 EUR je Arbeitstag und km (einfache) Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt.
Ich hoffe, hiermit Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben, und verbleibe
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage(n) gerne wie folgt:
Zunächst gehe ich davon aus, dass es sich vorliegend vermutlich (vorbehaltlich eines ggf. abweichenden Ergebnisses nach konkreter Vertragsprüfung) um ein Finanzierungsleasing handelt, bei dem der Leasinggegenstand (hier: das Kfz) für die Vertragslaufzeit dem Leasinggeber steuerlich zugerechnet wird. Nach dem sog. „Leasing-Erlass" des BMF (IV, B2 - S 2170-31/71) ist dies der Fall, wenn die Grundleasingzeit zwischen 40-90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes (bei Kfz i.d.R. 6 Jahre) beträgt und der Vertrag entweder nicht mit einem weitergehenden Optionsrecht ausgestattet ist oder bei vereinbarter Kaufoption ein Kaufpreis vorgesehen ist, der mindestens dem Restbuchwert (= historische Anschaffungskosten abzgl. Abschreibung) entspricht.
Das heißt, dass in Ihrem Falle für die Dauer des Leasingvertrages die Leasingraten sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen, und im Umkehrschluss keine Aktivierung und somit Abschreibung des Kfz als Gegenstand des (aufgrund mehr als 50%iger betrieblicher Nutzung) sog. notwendigen Betriebsvermögens erfolgt.
Zur Klarstellung: Eine Abschreibung des Kfz würde bei Ihnen erst ab dann erfolgen, wenn Sie von der Option, den Leasinggegenstand nach Ablauf der Leasingzeit zu erwerben, Gebrauch machen.
Um auf Ihre zweite Frage einzugehen, wäre vor diesem Hintergrund also eigentlich (steuerlich) nichts gegen eine Kaufoption bzw. ein Vorkaufsrecht (wie Sie es nennen) einzuwenden.
Da Sie schreiben, dass Sie den privaten Kfz-Nutzungsanteil im Wege der sog. Fahrtenbuchmethode ermitteln wollen/werden, entfällt sodann für Sie im Grunde die alternative (pauschale) sog. 1%-Regelung, sodass sich Ihre weitere Frage hinsichtlich des Erhöhungsbetrages für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gar nicht erst stellt. Denn ein solcher Erhöhungsbetrag (0,03% für Fahrten zw. Wohnung u. Arbeitsstätte bzw. 0,002% für sog. Familienheimfahrten) kommt nur dann in Betracht, sofern man sich für die Anwendung der 1%-Regelung entscheidet.
Im Falle der von Ihnen gewünschten (und bei einem privaten Nutzungsanteil von weniger als 10% - wie hier - sicherlich auch steuerlich günstigeren) Fahrtenbuchmethode würde die private Kfz-Nutzung mit etwa 7,4% (2011) bzw. 9,5% (Folgejahre) der Kfz-Kosten gewinnerhöhend anzusetzen sein.
Zusätzlich hierzu ist allerdings noch ein Betrag in Höhe der Kfz-Kosten, die anteilig auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen, (gewinnerhöhend) als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu berücksichtigen, soweit dieser den Werbungskosten-Pauschbetrag von 0,30 EUR je Arbeitstag und km (einfache) Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt.
Ich hoffe, hiermit Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
-----------------------------------
Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
Fax (Stb): 04221 - 912317
Tel. (RA): 04221 - 98 39 45
Fax (RA): 04221 - 98 39 46
Email: info@kanzlei-seiter.de
Website: www.kanzlei-seiter.de
Werner Seiter
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.11.2011 05:06:00
Ich danke Ihnen ganz herzlich, weil Sie so schnell geantwortet haben.
Ich habe dazu Fragen:
Zum Beispiel:
Kfz Ausgaben für 2011 (Übergabetermin 15.12.2011):
Leasingsonderzahlung : Brutto 17.850,00 netto: 15.000,00
Leasingsrate : 200,00 netto 168,00
Tanken : 150,00
Verbrauchsmaterial : 50,00
Sitzbezüge, Schoner usw.: 250,00
Summe : 18700,00 netto: 15.714,00
A) Würden Sie bitte für 2011 meine exemplarische Berechnung überprüfen:
1-Abzuziehende Betriebsausgaben:
15.714,00 * 92,6% = 14.551,00
2-Vorsteuerabzug:
(14.551,00 * 19%)– ( 15.714,00*7,4% * 19%)
3-Gewinnerhöhend anzusetzende Privatnutzung:
(15.000,00 + 168,00) * 7,4% = 1.122,50*32% Ek.St.= 359,00
4- Nichtabziehbare Betriebsausgaben, bei theoretisch 16km einfache Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte:
8 Tage * 0,30 * 16 = 38,40 Pauschbetrag
46.000,- / 6 Jahre / 12 Monate / 2(s. Übergabetermin) =319,00 * 30% Anteil= 95,-
gewinnerhöhend nichtabziehbar: 95,00 – 38,40 = 56,60
alles unter Berücksichtigung von:
--Kfz Listenpreis, Brutto 46.000,-
--Leasingsonderzahlung Brutto 17.850,00
--36 Monate Laufzeit
--Leasingrate Brutto 200,00
--1000km Geschäftlich
--120 km Privat
--480 km zwischen Büro und Lager-Montagehalle(16 km einfache Strec
Für das Jahr 2012 wäre dann:
4-Nichtabziehbare Betriebsausgaben, bei theoretisch 16km einfache Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte:
der Pauschbetrag : 300Tage*16km*0,30EUR= 1.440,00
Anteilig : (46.000,00 / 6) * (6600km/20.000km) = 2.530,00
gewinnerhöhend nichtabziehbar : 2.530,00 - 1.440,00 = 1.090,00
11500km geschäftlich
1900 km privat
_6600 km zwischen Büro und Lager-Montagehalle
20000 km
B) Eigentlich sollte wegen meiner " Home-Office" diese Entfernung (wie bei dem Zitat, auf das ich Sie aufmerksam gemacht habe)als "0"km berücksichtigt werden. Sehen Sie dazu eine Möglichkeit?
Mit freundlichen Grüßen
Ich danke Ihnen ganz herzlich, weil Sie so schnell geantwortet haben.
Ich habe dazu Fragen:
Zum Beispiel:
Kfz Ausgaben für 2011 (Übergabetermin 15.12.2011):
Leasingsonderzahlung : Brutto 17.850,00 netto: 15.000,00
Leasingsrate : 200,00 netto 168,00
Tanken : 150,00
Verbrauchsmaterial : 50,00
Sitzbezüge, Schoner usw.: 250,00
Summe : 18700,00 netto: 15.714,00
A) Würden Sie bitte für 2011 meine exemplarische Berechnung überprüfen:
1-Abzuziehende Betriebsausgaben:
15.714,00 * 92,6% = 14.551,00
2-Vorsteuerabzug:
(14.551,00 * 19%)– ( 15.714,00*7,4% * 19%)
3-Gewinnerhöhend anzusetzende Privatnutzung:
(15.000,00 + 168,00) * 7,4% = 1.122,50*32% Ek.St.= 359,00
4- Nichtabziehbare Betriebsausgaben, bei theoretisch 16km einfache Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte:
8 Tage * 0,30 * 16 = 38,40 Pauschbetrag
46.000,- / 6 Jahre / 12 Monate / 2(s. Übergabetermin) =319,00 * 30% Anteil= 95,-
gewinnerhöhend nichtabziehbar: 95,00 – 38,40 = 56,60
alles unter Berücksichtigung von:
--Kfz Listenpreis, Brutto 46.000,-
--Leasingsonderzahlung Brutto 17.850,00
--36 Monate Laufzeit
--Leasingrate Brutto 200,00
--1000km Geschäftlich
--120 km Privat
--480 km zwischen Büro und Lager-Montagehalle(16 km einfache Strec
Für das Jahr 2012 wäre dann:
4-Nichtabziehbare Betriebsausgaben, bei theoretisch 16km einfache Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte:
der Pauschbetrag : 300Tage*16km*0,30EUR= 1.440,00
Anteilig : (46.000,00 / 6) * (6600km/20.000km) = 2.530,00
gewinnerhöhend nichtabziehbar : 2.530,00 - 1.440,00 = 1.090,00
11500km geschäftlich
1900 km privat
_6600 km zwischen Büro und Lager-Montagehalle
20000 km
B) Eigentlich sollte wegen meiner " Home-Office" diese Entfernung (wie bei dem Zitat, auf das ich Sie aufmerksam gemacht habe)als "0"km berücksichtigt werden. Sehen Sie dazu eine Möglichkeit?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 22.11.2011 01:56:41
Sehr geehrter Fragender,
vorab ist zu Ihrem/n Beispiel/en Folgendes anzumerken:
Da es sich um ein überwiegend betrieblich genutztes Fahrzeug handelt, steht Ihnen grds. der volle Vorsteuerabzug aus denjenigen Kfz-Kosten zu, die Ihnen zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurden.
Soweit die Kfz-Kosten durch private Fahrten verursacht worden sind - im vorliegendem Falle also in Höhe von 7,4% (2011) bzw. 9,5% (Folgejahre) - ist sodann GESONDERT eine entsprechende gewinnerhöhende Nutzungsentnahme zu erfassen. Im Verhältnis der mit Vorsteuer behafteten Kfz-Kosten ist diese zudem der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Für die Beispiele bedeutet dies:
Beispiel 1 (2011)
Kfz-Kosten (inkl. Vorsteuer):
- Leasingsonderzahlung: (brutto 17.850,00) netto 15.000,00
- Leasingsraten: 1 x (brutto 200,00) netto 168,06
- Benzin: (brutto 150,00) netto 126,05
- Sonstiges: (brutto 300,00) netto 252,10
Summe: (brutto 18.500,00) netto 15.546,21 EUR
(Kosten ohne Vorsteuer, wie z.B. Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, waren im Beispiel nicht aufgeführt)
Es ergeben sich hiernach folgende Berechnungen:
1.) Abziehbare Betriebsausgaben:
(siehe oben) netto 15.546,21 EUR (also zu 100%!)
2.) Vorsteuerabzug daraus (ungekürzt):
15.546,21 x 19% USt = 2.953,79 EUR
3.) Gewinnerhöhend anzusetzende Private Kfz-Nutzung(sentnahme):
15.546 x 7,4% = netto 1.150,40 zzgl. 19% USt = 1.368,98 EUR brutto
(ggf. auch noch eine zusätzliche Nutzungsentnahme ohne Umsatzsteuer für etwaige Kfz-Kosten ohne Vorsteuerabzug)
4.) „Nichtabziehbare Betriebsausgaben" für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Minderung der abziehbaren Kfz-Kosten):
Kosten je km Jahres-Gesamtfahrleistung (2011): 15.546/1.600 = 9,71625 EUR/km
Kosten für Fahrten zw. Wohnung u. Arbeitsstätte (bei Annhame, dass es sich bei dem/r Lager/Montagehalle um Ihre regelmäßige Arbeits-/Betriebsstätte handelt und es sich bei den von Ihnen angegebenen 480km um die gesamten gefahrenen km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt): 480 km x 9,71625 EUR = 4.663,80 EUR
abziehbar:
(480km/2 = 240km einfache Entfernung /16km =) 15 Tage x 0,30 EUR x 16 km =
72 EUR
verbleiben als nicht abz. BA also: 4.663,80 EUR ./. 72 EUR = 4.591,80 EUR
(Hinweis: da die günstigere Fahrtenbuchmethode und nicht die pauschale 1%-Regelung gewählt wird, kommt bzgl. der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ebenfalls die pauschale Besteuerung nicht in Betracht; somit ist auch der Bruttolistenpreis für die Berechnung irrelevant)
Unter dem Strich wirken sich im Beispiel 1 für das Jahr 2011 also
(15.546,21 ./. 1.150,40 ./. 4.591,80 =) 9.804,01 EUR gewinnmindernd aus.
Im Beispiel 2 (für die Jahre 2012 ff.) wäre dementsprechend (nur mit anderen Werten) zu verfahren.
Abschließend zu Ihrer Frage hinsichtlich des „Home-Office" als regelmäßige Arbeitsstätte:
Erst vor kurzem hat der BFH (allerdings bzgl. Arbeitnehmern) klargestellt, dass man nur EINE regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Dieses ist bei mehreren betrieblichen Tätigkeitsorten i.d.R. derjenige, der regelmäßig (mindestens 1 mal pro Woche) bzw. überwiegend aufgesucht wird und an dem inhaltlich betrachtet die wesentliche Tätigkeit ausgeführt wird. Dieses sollte m. E. auch für die Beurteilung der regelmäßigen Arbeits-/Betriebsstätte eines Unternehmers für Zwecke der hier gefragten Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung gelten.
Meiner Ansicht nach spricht im Falle einer Montagehalle vieles dafür, dass dort auch der wesentliche Kern der betrieblichen Tätigkeit stattfindet und es sich somit bei dieser um die regelmäßige Arbeitsstätte handelt. Sollte dagegen tatsächlich das Home-Office regelmäßige Arbeitsstätte sein, so würde eine Betriebsausgabenminderung in Form „nicht abziehbare Betriebsausgaben" (vgl. oben unter 4.) selbstverständlich ausscheiden. Hierfür kommt es letztendlich auf eine Einzelfallbetrachtung/-entscheidung an.
Ich hoffe, hiermit alle Ihre Fragen ausreichend geklärt zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Seiter
Steuerberater
Sehr geehrter Fragender,
vorab ist zu Ihrem/n Beispiel/en Folgendes anzumerken:
Da es sich um ein überwiegend betrieblich genutztes Fahrzeug handelt, steht Ihnen grds. der volle Vorsteuerabzug aus denjenigen Kfz-Kosten zu, die Ihnen zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurden.
Soweit die Kfz-Kosten durch private Fahrten verursacht worden sind - im vorliegendem Falle also in Höhe von 7,4% (2011) bzw. 9,5% (Folgejahre) - ist sodann GESONDERT eine entsprechende gewinnerhöhende Nutzungsentnahme zu erfassen. Im Verhältnis der mit Vorsteuer behafteten Kfz-Kosten ist diese zudem der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Für die Beispiele bedeutet dies:
Beispiel 1 (2011)
Kfz-Kosten (inkl. Vorsteuer):
- Leasingsonderzahlung: (brutto 17.850,00) netto 15.000,00
- Leasingsraten: 1 x (brutto 200,00) netto 168,06
- Benzin: (brutto 150,00) netto 126,05
- Sonstiges: (brutto 300,00) netto 252,10
Summe: (brutto 18.500,00) netto 15.546,21 EUR
(Kosten ohne Vorsteuer, wie z.B. Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, waren im Beispiel nicht aufgeführt)
Es ergeben sich hiernach folgende Berechnungen:
1.) Abziehbare Betriebsausgaben:
(siehe oben) netto 15.546,21 EUR (also zu 100%!)
2.) Vorsteuerabzug daraus (ungekürzt):
15.546,21 x 19% USt = 2.953,79 EUR
3.) Gewinnerhöhend anzusetzende Private Kfz-Nutzung(sentnahme):
15.546 x 7,4% = netto 1.150,40 zzgl. 19% USt = 1.368,98 EUR brutto
(ggf. auch noch eine zusätzliche Nutzungsentnahme ohne Umsatzsteuer für etwaige Kfz-Kosten ohne Vorsteuerabzug)
4.) „Nichtabziehbare Betriebsausgaben" für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Minderung der abziehbaren Kfz-Kosten):
Kosten je km Jahres-Gesamtfahrleistung (2011): 15.546/1.600 = 9,71625 EUR/km
Kosten für Fahrten zw. Wohnung u. Arbeitsstätte (bei Annhame, dass es sich bei dem/r Lager/Montagehalle um Ihre regelmäßige Arbeits-/Betriebsstätte handelt und es sich bei den von Ihnen angegebenen 480km um die gesamten gefahrenen km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt): 480 km x 9,71625 EUR = 4.663,80 EUR
abziehbar:
(480km/2 = 240km einfache Entfernung /16km =) 15 Tage x 0,30 EUR x 16 km =
72 EUR
verbleiben als nicht abz. BA also: 4.663,80 EUR ./. 72 EUR = 4.591,80 EUR
(Hinweis: da die günstigere Fahrtenbuchmethode und nicht die pauschale 1%-Regelung gewählt wird, kommt bzgl. der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ebenfalls die pauschale Besteuerung nicht in Betracht; somit ist auch der Bruttolistenpreis für die Berechnung irrelevant)
Unter dem Strich wirken sich im Beispiel 1 für das Jahr 2011 also
(15.546,21 ./. 1.150,40 ./. 4.591,80 =) 9.804,01 EUR gewinnmindernd aus.
Im Beispiel 2 (für die Jahre 2012 ff.) wäre dementsprechend (nur mit anderen Werten) zu verfahren.
Abschließend zu Ihrer Frage hinsichtlich des „Home-Office" als regelmäßige Arbeitsstätte:
Erst vor kurzem hat der BFH (allerdings bzgl. Arbeitnehmern) klargestellt, dass man nur EINE regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Dieses ist bei mehreren betrieblichen Tätigkeitsorten i.d.R. derjenige, der regelmäßig (mindestens 1 mal pro Woche) bzw. überwiegend aufgesucht wird und an dem inhaltlich betrachtet die wesentliche Tätigkeit ausgeführt wird. Dieses sollte m. E. auch für die Beurteilung der regelmäßigen Arbeits-/Betriebsstätte eines Unternehmers für Zwecke der hier gefragten Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung gelten.
Meiner Ansicht nach spricht im Falle einer Montagehalle vieles dafür, dass dort auch der wesentliche Kern der betrieblichen Tätigkeit stattfindet und es sich somit bei dieser um die regelmäßige Arbeitsstätte handelt. Sollte dagegen tatsächlich das Home-Office regelmäßige Arbeitsstätte sein, so würde eine Betriebsausgabenminderung in Form „nicht abziehbare Betriebsausgaben" (vgl. oben unter 4.) selbstverständlich ausscheiden. Hierfür kommt es letztendlich auf eine Einzelfallbetrachtung/-entscheidung an.
Ich hoffe, hiermit alle Ihre Fragen ausreichend geklärt zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Seiter
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