Frage geschrieben am 30.12.2009 14:02:47

Betreff: Firmensitz Ausland Versand aus Deutschland


Rechtsgebiet: Zölle, Einfuhr von Waren
Einsatz: € 120,00
Status: Beantwortet
Verkauf von therapeutischen Artikeln aus Thailand über einen Onlineshop. Verkauf soll an Privatkunden und Wiederverkäufer in Deutschland/EU erfolgen. Rechnungssteller und Verkäufer ist unsere registrierte Firma (Ltd.) in Thailand.
Die Ware wird von der Firma in Thailand palettenweise nach Deutschland eingeführt und nach Incoterms DDP abgerechnet. (Lieferant in Thailand übernimmt alle Kosten und Gefahren). Die Ware wird ordnungsgemäß in Deutschland verzollt und es wird Einfuhrumsatzsteuer fällig. Die kompletten Kosten für die Einfuhr, also Versand, Gebühren, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer werden von der Spedition (die die Einfuhrabwicklung in Deutschland übernimmt) der Firma in Thailand in Rechnung gestellt.
In Deutschland wird demnach nur ein reines Auslieferungslager gehalten und die Ware bei einem Versandlogistiker in Deutschland eingelagert. Wird ein Artikel verkauft und bezahlt, wird dem Versandlogistiker die Adresse des Kunden mitgeteilt und der entsprechende Artikel aus dem Auslieferungslager versendet. Der Logistiker rechnet diese Kosten mit der thailändischen Firma ab.
Die Bezahlung der Ware erfolgt per Vorauskasse, der Kunde/Käufer überweist den Kaufbetrag auf ein deutsches Bankkonto, das auf unseren Namen bzw. die Firma in Thailand registriert ist. Von dieser deutschen Bank werden die Beträge wiederum regelmäßig online auf ein Geschäftskonto in Thailand transferiert.
Es ist nicht beabsichtigt eine Niederlassung in Deutschland zu gründen, auch keine unselbständige Betriebsstätte. Lediglich eine Kontaktadresse, da wir in Deutschland noch einen Wohnsitz halten uns aber mehr als 183 Tage im Jahr in Thailand aufhalten werden, (gewöhnlicher Aufenthalt ist Thailand).
Alle Einkünfte werden somit ordnungsgemäß in Thailand versteuert.

Meine Fragen:

1. Ist so eine Konstellation möglich? Wenn ja, wo liegt die Problematik?
2. Besteht weitere Steuerpflicht in Deutschland, obwohl Firmensitz und Rechnungsstellung in Thailand erfolgen? (Weil die Bezahlung der Ware über ein deutsches Bankkonto läuft oder ist es sinnvoller sich als Steuerausländer bei der Bank führen zu lassen?
3. Impressumspflicht: Ist zusätzlich eine gültige Adresse in Deutschland erforderlich, weil die registrierte Domain eine .de Domain ist?
4. Werden die Rechnungen an die Endkunden netto, ohne Deutsche Ust. ausgestellt? (Die Ware wird ja versteuert eingeführt, eine Vorsteuer soll oder kann in D. aber nicht geltend gemacht werden?)
5. Inwiefern greift das DBA? (Quellenlandprinzip oder Territorialitätsprinzip).

Bitte um Hinweise, falls ich bei der Thematik etwas vergessen habe.


Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 30.12.2009 16:16:21
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Angesichts der komplexen Fragestellung gehe ich auf Ihre Fragen insoweit ein, wie Sie hier den Sachverhalt schildern. Die nachfolgenden Hinweise können eine persönliche Beratung unter Vorlage der Verträge zwischen den Beteiligten nicht ersetzen und nur eine erst rechtliche Einschätzung liefern.

Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1. Hier ist zunächst zu prüfen, ob eine Steuerpflicht in Deutschland für Ihre thailändische Firma in Frage kommt, das ist ja offensichtlich Ziel Ihrer Frage. Die von Ihnen erwähnte Konstellation ist rechtlich möglich, führt aber doch zu einer Steuerpflicht in Deutschland:

Auch wenn keine Niederlassung begründet ist, kommt nach Art. 5 Abs. 5 b) die Führung einer Betriebsstätte und somit die Besteuerung nach deutschen Recht in Betracht:

Abs. 5: Ungeachtet des Abs. 4 (der aufzählt, wann keine Betriebsstätte vorliegt) gilt eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Abs. 6 -, die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig ist, als eine in dem erstgenannten Saat gelegene Betriebsstätte, wenn

b) die Person in diesem Vertragsstaat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens unterhält, aus denen sie regelmäßig für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert.

Die Frage nach der Impressumspflicht ist keine steuerrechtliche Frage, diese sollten Sie von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen.

Rechnungen: Die Rechnungen sind, da die Lieferung im Inland erfolgt, umsatzsteuerpflichtig.

Die Frage nach dem DBA habe ich als Eingangsfrage bereits beantwortet.

Bitte stellen Sie hier eine Nachfrage zu den hier gestellten Fragen,
wenn hier noch etwas unklar sein sollte. Für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen auch gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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