Frage geschrieben am 06.07.2011 23:37:18

Betreff: Finanzamt lehnt Verpflegungsmehraufwendungen bei Abwesenheit ab


Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 30,00
Status: archiviert
Sehr geehrte Damen und Herren,
bin Op-Schwester und leiste mehrmals in der Woche 24h Rufbereitschaft ab.
Meine Wohnung liegt 5 km von meiner Arbeitsstätte entfernt. Am Krankenhaus steht mir ein möbiliertes Zimmer zur Verfügung in welchem ich , je nachdem wie spät es wird übernachte , da , wenn ich kein Auto habe , entweder keine Bahn mehr fährt , oder um auch schnell im Krankenhaus bei einem Notfall zu sein.Rufbereitschaft bedeutet , ich könnte auch wenn kein Arbeitseinsatz auf Grund eines Notfalles ist , zu Hause sein.
Meine Kollegen bekommen die Verpflegungsmehraufwendungen einwandfrei erstattet. Letztes Jahr hat mein FA dies abgelehnt und auch meinen erfolgten Einspruch abgewiesen.
Bei der Steuererklärung 2010 habe ich erneut die Werbungskosten eingereicht unter :Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass , somit Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von 8/14/24 Stunden.
Das FA begründet seine Ablehnung diesmal wie folgt:
- Die gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Mein Einspruch für 2009 wurde wie folgt abgelehnt:
-es liegt keine berufliche Auswärtstätigkeit vor
- BFH Urteil v. 9.11.1971 gibt es 2010 n.mehr
-beruft sich auf § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2 EstG u. R9.4 Abs.3 Lohnsteuerrichtlinien, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben wären , da ich angeblich Bereitschaftsdienste ableiste , in denen ich von der Wohnung abwesend bin , aber nicht von von der regelmässigen Arbeitsstätte Krhs wo ich Bereitschaftsdienst ableiste.
-beruft sich auf R.9.11 Abs.1 satz 1 Lohnsteuerrichtlinien
- beruft sich auf BFH VI B 162/ 08, BFH/ NV 2009, 1435,EstG §9 Rz.141.
Ich würde nicht außerhalb meiner Heimatstadt und dem Ort des Lebensmittelpunkts beschäftigt sein und imWohnort mit einem Lebenspatner leben und dort meinen Lebensmittelpunkt haben.
-Das im Bereitschaftsdienst im Klinikgebäude , oder in unmittelbarer Nähe liegende Zimmer diene als Rückzugs -und Ruheraum , wenn kein Einsatz eforderlich ist.Es handle sich nicht um einen Teilhaushalt.
-Der Arbeitnehmer müsse allein am Beschäftigungsort wohnen( BFH-Urteil 29.11.1974, BStGI. II1975,459. Da ich im Streitjahr am Beschäftigungsort , in meiner Heimatstadt zusammen mit meinem Lebenspartner gewohnt habe, scheitert die steuerliche Berücksichtigung auch an diesem Umstand
- Die Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen der Kollegen wäre möglicherweise fehlerhaft.

Nach telefonischer Rücksprache mit einem Steuerberater gab man mir folgende Argumentation für einen erneuten Einspruch für 2010:

Grund: Sachverhalt wurde vom FA nicht richtig erkannt.

1.) Habe keinen Bereitschaftsdienst( Anwesenheit)im Krhs , sondern Rufbereitschaft d.h. muss nicht die ganze Zeit im Krankenhaus anwesend sein , kann auch zu Hause sein. Bin nur , wenn keine Arbeit anfällt im Zimmer , welches mir der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, um schneller im Krhs zu sein , und wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr fahren.
2.) das Zimmer ist nicht im Krankenhausgebäude , sondern räumlich getrennt und ist nicht die regelmässige ArbeitsstätteBFH § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 EstG
3.) Doppelter Haushalt liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer für die Tage der Rufbereitschaft eine ständige Unterkunft zur Verfügung steht
4.) Entgegen AZ 10K2154/08 liegen hier besondere Umstände vor, wo der Arbeitnehmer wegen ständiger Rufbereitschaft direkt am Arbeitsplatz wohnen muss und ungünstige verkehrsanbindung der Arbeitsstelle zur Hauptwohnung , ohne Auto auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesen ist u. nach Feierabend nicht mehr zur eigenen Hauptwohnungohnung zurückkehren kann.
5.) Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern( Haufe 2347283)
-1.5. Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort( Haufe 2540388)
Kann außnahmsweise innerhalb derselben politischen Gemeinde sein FG Berlin Urteilv.29.07.1985, VIII221/84, EFG 1986 S.286, bestätigt v.BFH, Urteil v 16.12.1988, n.v.
- In Anlehnung § 9 Abs.1 Nr.5 EstG kommt jede entgeltl. oder unentgeltl. zur Verfügung stehende Unterkunft in Betracht.
6.)Lohnsteuerliche Bewertung der doppelten Haushaltsführung( Haufe 1621202) STICHWORT BEREITSCHAFTSDIENST
- 1.1.Beruflicher Anlass ( Haufe 1621208)
1.1.1 Voraussetzungen( Haufe( 1621209)... nicht täglich nach Hause fahren kann , oder durch die Einrichtung des zweiten Wohnsitzes erhebliche Fahrtkosten und ZEIT einsparen kann.
Der Arbeitnehmer muss z.B. wegen des Bereitschaftsdienstes in der Nähe des Beschäftigungsortes wohnen
7.) 1.3. Zweitwohnung am Beschäftigungsort ( Haufe 1621216)
Als Zweitwohnung wird jede fest angemietete , oder vom Arbeitgeber zugewiesene Unterkunft anerkannt , die dem Arbeitnehmer für eine Übernachtung zur Verfügung steht.


Frage: Kann ich in meinem Einspruch diese Argumentation so verwenden und gibt es noch andere Urteile , oder Gesetze , die ich bei meinem Einspruch verwenden kann und somit die letzte Ablehnung meines Einspruches vom Finanzamt revidieren kann?






-- Einsatz geändert am 07.07.2011 22:28:41

-- Einsatz geändert am 09.07.2011 08:53:01

-- Einsatz geändert am 09.07.2011 20:54:46

-- Einsatz geändert am 12.07.2011 17:32:47
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