Frage geschrieben am 24.06.2011 22:37:58

Betreff: Finanzamt lehnt Aubildung in einem noch nicht ausgeübten Beruf ab


Rechtsgebiet: Sonderausgaben
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

bin OP-Schwester und absolviere dieses Jahr ein 9 monatiges Fernstudium zum spirituellen Lebensberater.
Als Vorbereitung hierfür habe ich im Rahmen des spirituellen Lebensberaters , letztes Jahr( 2010) Kurse zum Kartenlegen und Supervisionen absolviert, sowie diesbezügliche Literatur gekauft und gelesen.Gelernt u. gelesen habe ich im Arbeitszimmer.
Spiritueller Lebensberater betrachtet den Menschen nicht nur als funktionierenden, berechenbaren Organismus( Bezug zu meinem jetztigen Beruf) , sondern berücksichtigt Seele, Psyche und Geist.
Ich habe die Absicht später , erst Mal nebenberuflich in diesem Bereich zu arbeiten , quasi als zweites Standbein , um zusätzlich Gewinne zu erzielen. Ob angestellt( z.B. bei einer Telefonline),oder selbstständig, oder eigener Praxis wird die Zukunft bringen.
Frau Zerban, die mich im Januar hierzu über dieses Portal beriet sagte mir, dass ich diese Ausgaben als vorweggenommene Betriebsausgaben ansetzen könnte.
Da ich aber nicht weiß , wann und in welchem Jahr eine etwaige Selbstständigkeit für mich in Frage kommt und ich eventuell nächstes Jahr noch ein weiteres Studium dranhänge , um die notwendigen Qualifikationen zu haben, habe ich in der Steuererklärung 2010 diese Ausgaben mit 1600€, als Sonderausgaben für eine Ausbildung in einem noch nicht ausgeübten Beruf angesetzt , was ich für dieses Jahr auch machen werde( Fernstudium).
Jetzt schreibt das Finanzamt : Die Aufwendungen für die Berufsausbildung konnten nicht berücksichtigt werden , weil die Absicht , auf Grund der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben , nicht vorliegt.
Kann ich mich in meinem Einspruch beziehen auf folgendes:
- Absicht ist gefasst aus einer bestimmten Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. Ausbildung wird in Hinblick auf eine angestrebte Einkunftserzielung getätigt vorerst nebenberuflich als zweites Standbein , später hauptberuflich eventuell ( BStBI 1996, 529)
-Nicht vorweggenommene Betriebskosten , oder Werbungskosten sind Sonderausgaben( § 10 Abs.1 Nr.7 ESTG / BFH-Urteil 24.08.1962-BStBI 1962 Teil III S.467)
-Steht im mittelbaren Zusammenhang mit dem Beruf, aber nicht mit dem ausgeübten( Richtlinie 34 LStR zu § 9 ESTG)
-Gewinnerzielung ( § 10 EStG)
- BFH-Urteil 17.12.2002-VIR 137/01

Vielen Dank für Ihre Antwort


Antwort geschrieben am 24.06.2011 23:23:43
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

Sie schreiben hier, dass das Finanzamt die Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben abgelehnt hat, weil die Absicht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht vorliegt. Sie müssen hiergegen innerhalb von einem Monat nach Zugang Einspruch einlegen. Absicht ist ein subjektives Merkmal, also Ihre persönliche Einstellung, dass Sie diese Ausbildung durchgeführt haben, um damit Geld zu verdienen und nicht aus rein persönlichem Interesse. Ihre inneren Vorstellungen über diese zukünftige Tätigkeit kann das Finanzamt nicht einfach "erfinden". Daher müssen Sie Ihre Vorstellungen, wie Sie durch diese Tätigkeit Geld verdienen werden, dem Finanzamt darlegen.

Sie sollten dem Finanzamt im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens erklären, in welcher Weise und ab wann Sie diese Tätigkeit ausüben werden und dass Sie mit einem finanziellen Erfolg rechnen. Wenn kein Überschuss, d.h. mehr Ausgaben als Einnahmen zu erwarten sind, wird das Finanzamt die Tätigkeit als "Liebhaberei" einstufen. Es muss erkennbar für das Finanzamt nach Anfangsverlusten dauerhaft zu einem Überschuss kommen. Mangels näherer Kenntnisse über die durchschnittlichen Stundensätze und die Kostenstruktur eines solchen Unternehmens kann ich hierzu leider wenig weitere Hinweise erteilen.
Wichtig ist, dass Sie zunächst zur Fristwahrung Einspruch einlegen und ihn gut begründen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Ich stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin




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