Frage geschrieben am 24.06.2011 22:37:58Betreff: Finanzamt lehnt Aubildung in einem noch nicht ausgeübten Beruf ab
Rechtsgebiet: SonderausgabenEinsatz: € 25,00Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
bin OP-Schwester und absolviere dieses Jahr ein 9 monatiges Fernstudium zum spirituellen Lebensberater.
Als Vorbereitung hierfür habe ich im Rahmen des spirituellen Lebensberaters , letztes Jahr( 2010) Kurse zum Kartenlegen und Supervisionen absolviert, sowie diesbezügliche Literatur gekauft und gelesen.Gelernt u. gelesen habe ich im Arbeitszimmer.
Spiritueller Lebensberater betrachtet den Menschen nicht nur als funktionierenden, berechenbaren Organismus( Bezug zu meinem jetztigen Beruf) , sondern berücksichtigt Seele, Psyche und Geist.
Ich habe die Absicht später , erst Mal nebenberuflich in diesem Bereich zu arbeiten , quasi als zweites Standbein , um zusätzlich Gewinne zu erzielen. Ob angestellt( z.B. bei einer Telefonline),oder selbstständig, oder eigener Praxis wird die Zukunft bringen.
Frau Zerban, die mich im Januar hierzu über dieses Portal beriet sagte mir, dass ich diese Ausgaben als vorweggenommene Betriebsausgaben ansetzen könnte.
Da ich aber nicht weiß , wann und in welchem Jahr eine etwaige Selbstständigkeit für mich in Frage kommt und ich eventuell nächstes Jahr noch ein weiteres Studium dranhänge , um die notwendigen Qualifikationen zu haben, habe ich in der Steuererklärung 2010 diese Ausgaben mit 1600€, als Sonderausgaben für eine Ausbildung in einem noch nicht ausgeübten Beruf angesetzt , was ich für dieses Jahr auch machen werde( Fernstudium).
Jetzt schreibt das Finanzamt : Die Aufwendungen für die Berufsausbildung konnten nicht berücksichtigt werden , weil die Absicht , auf Grund der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben , nicht vorliegt.
Kann ich mich in meinem Einspruch beziehen auf folgendes:
- Absicht ist gefasst aus einer bestimmten Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. Ausbildung wird in Hinblick auf eine angestrebte Einkunftserzielung getätigt vorerst nebenberuflich als zweites Standbein , später hauptberuflich eventuell ( BStBI 1996, 529)
-Nicht vorweggenommene Betriebskosten , oder Werbungskosten sind Sonderausgaben( § 10 Abs.1 Nr.7 ESTG / BFH-Urteil 24.08.1962-BStBI 1962 Teil III S.467)
-Steht im mittelbaren Zusammenhang mit dem Beruf, aber nicht mit dem ausgeübten( Richtlinie 34 LStR zu § 9 ESTG)
-Gewinnerzielung ( § 10 EStG)
- BFH-Urteil 17.12.2002-VIR 137/01
Vielen Dank für Ihre Antwort
bin OP-Schwester und absolviere dieses Jahr ein 9 monatiges Fernstudium zum spirituellen Lebensberater.
Als Vorbereitung hierfür habe ich im Rahmen des spirituellen Lebensberaters , letztes Jahr( 2010) Kurse zum Kartenlegen und Supervisionen absolviert, sowie diesbezügliche Literatur gekauft und gelesen.Gelernt u. gelesen habe ich im Arbeitszimmer.
Spiritueller Lebensberater betrachtet den Menschen nicht nur als funktionierenden, berechenbaren Organismus( Bezug zu meinem jetztigen Beruf) , sondern berücksichtigt Seele, Psyche und Geist.
Ich habe die Absicht später , erst Mal nebenberuflich in diesem Bereich zu arbeiten , quasi als zweites Standbein , um zusätzlich Gewinne zu erzielen. Ob angestellt( z.B. bei einer Telefonline),oder selbstständig, oder eigener Praxis wird die Zukunft bringen.
Frau Zerban, die mich im Januar hierzu über dieses Portal beriet sagte mir, dass ich diese Ausgaben als vorweggenommene Betriebsausgaben ansetzen könnte.
Da ich aber nicht weiß , wann und in welchem Jahr eine etwaige Selbstständigkeit für mich in Frage kommt und ich eventuell nächstes Jahr noch ein weiteres Studium dranhänge , um die notwendigen Qualifikationen zu haben, habe ich in der Steuererklärung 2010 diese Ausgaben mit 1600€, als Sonderausgaben für eine Ausbildung in einem noch nicht ausgeübten Beruf angesetzt , was ich für dieses Jahr auch machen werde( Fernstudium).
Jetzt schreibt das Finanzamt : Die Aufwendungen für die Berufsausbildung konnten nicht berücksichtigt werden , weil die Absicht , auf Grund der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben , nicht vorliegt.
Kann ich mich in meinem Einspruch beziehen auf folgendes:
- Absicht ist gefasst aus einer bestimmten Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. Ausbildung wird in Hinblick auf eine angestrebte Einkunftserzielung getätigt vorerst nebenberuflich als zweites Standbein , später hauptberuflich eventuell ( BStBI 1996, 529)
-Nicht vorweggenommene Betriebskosten , oder Werbungskosten sind Sonderausgaben( § 10 Abs.1 Nr.7 ESTG / BFH-Urteil 24.08.1962-BStBI 1962 Teil III S.467)
-Steht im mittelbaren Zusammenhang mit dem Beruf, aber nicht mit dem ausgeübten( Richtlinie 34 LStR zu § 9 ESTG)
-Gewinnerzielung ( § 10 EStG)
- BFH-Urteil 17.12.2002-VIR 137/01
Vielen Dank für Ihre Antwort
Antwort geschrieben am 24.06.2011 23:23:43
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Sie schreiben hier, dass das Finanzamt die Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben abgelehnt hat, weil die Absicht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht vorliegt. Sie müssen hiergegen innerhalb von einem Monat nach Zugang Einspruch einlegen. Absicht ist ein subjektives Merkmal, also Ihre persönliche Einstellung, dass Sie diese Ausbildung durchgeführt haben, um damit Geld zu verdienen und nicht aus rein persönlichem Interesse. Ihre inneren Vorstellungen über diese zukünftige Tätigkeit kann das Finanzamt nicht einfach "erfinden". Daher müssen Sie Ihre Vorstellungen, wie Sie durch diese Tätigkeit Geld verdienen werden, dem Finanzamt darlegen.
Sie sollten dem Finanzamt im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens erklären, in welcher Weise und ab wann Sie diese Tätigkeit ausüben werden und dass Sie mit einem finanziellen Erfolg rechnen. Wenn kein Überschuss, d.h. mehr Ausgaben als Einnahmen zu erwarten sind, wird das Finanzamt die Tätigkeit als "Liebhaberei" einstufen. Es muss erkennbar für das Finanzamt nach Anfangsverlusten dauerhaft zu einem Überschuss kommen. Mangels näherer Kenntnisse über die durchschnittlichen Stundensätze und die Kostenstruktur eines solchen Unternehmens kann ich hierzu leider wenig weitere Hinweise erteilen.
Wichtig ist, dass Sie zunächst zur Fristwahrung Einspruch einlegen und ihn gut begründen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Ich stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Sie schreiben hier, dass das Finanzamt die Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben abgelehnt hat, weil die Absicht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht vorliegt. Sie müssen hiergegen innerhalb von einem Monat nach Zugang Einspruch einlegen. Absicht ist ein subjektives Merkmal, also Ihre persönliche Einstellung, dass Sie diese Ausbildung durchgeführt haben, um damit Geld zu verdienen und nicht aus rein persönlichem Interesse. Ihre inneren Vorstellungen über diese zukünftige Tätigkeit kann das Finanzamt nicht einfach "erfinden". Daher müssen Sie Ihre Vorstellungen, wie Sie durch diese Tätigkeit Geld verdienen werden, dem Finanzamt darlegen.
Sie sollten dem Finanzamt im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens erklären, in welcher Weise und ab wann Sie diese Tätigkeit ausüben werden und dass Sie mit einem finanziellen Erfolg rechnen. Wenn kein Überschuss, d.h. mehr Ausgaben als Einnahmen zu erwarten sind, wird das Finanzamt die Tätigkeit als "Liebhaberei" einstufen. Es muss erkennbar für das Finanzamt nach Anfangsverlusten dauerhaft zu einem Überschuss kommen. Mangels näherer Kenntnisse über die durchschnittlichen Stundensätze und die Kostenstruktur eines solchen Unternehmens kann ich hierzu leider wenig weitere Hinweise erteilen.
Wichtig ist, dass Sie zunächst zur Fristwahrung Einspruch einlegen und ihn gut begründen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Ich stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.06.2011 00:35:46
Hallo Frau Zerban,
danke für Ihre Antwort.
1.Das Finanzamt hat die Kosten nicht im Rahmen von vorweggenommenen Betriebsausgaben abgelehnt. Dies hatte ich geschrieben , dass ich dies so nicht angegeben hatte , da ich nicht weiss, wann ich mich und ob ich mich selbstständig mache. Ich schrieb, dass ich dieses Jahr noch ein weiteres Studium in diesem Gebiet mache .Es kann auch sein , das ich bei einer Line angestellt bin und dann bin ich nicht selbstständig. Deswegen hatte ich die Kosten im Steuerprogramm in der Rubrik Sonderausgaben / Ausbildungskosten in einem noch nicht ausgeübten Beruf eingetragen.Da es mir problematisch erschien jetzt schon abzuschätzen ab wann ich , wieviel als eventueller Selbstständiger erwirtschaften werde und später dem Finanzamt, sollte ich in einer Praxis , oder in einer Line angestellt sein , dem Finanzamt dann das rückerstattete Geld zurückzahlen
müsste.
2. Kann ich denn nun die von mir in meiner Frage angegebenen Urteile und Gesetze beim Einspruch als Grundlagen nehmen?
Danke für Ihre Antwort
Hallo Frau Zerban,
danke für Ihre Antwort.
1.Das Finanzamt hat die Kosten nicht im Rahmen von vorweggenommenen Betriebsausgaben abgelehnt. Dies hatte ich geschrieben , dass ich dies so nicht angegeben hatte , da ich nicht weiss, wann ich mich und ob ich mich selbstständig mache. Ich schrieb, dass ich dieses Jahr noch ein weiteres Studium in diesem Gebiet mache .Es kann auch sein , das ich bei einer Line angestellt bin und dann bin ich nicht selbstständig. Deswegen hatte ich die Kosten im Steuerprogramm in der Rubrik Sonderausgaben / Ausbildungskosten in einem noch nicht ausgeübten Beruf eingetragen.Da es mir problematisch erschien jetzt schon abzuschätzen ab wann ich , wieviel als eventueller Selbstständiger erwirtschaften werde und später dem Finanzamt, sollte ich in einer Praxis , oder in einer Line angestellt sein , dem Finanzamt dann das rückerstattete Geld zurückzahlen
müsste.
2. Kann ich denn nun die von mir in meiner Frage angegebenen Urteile und Gesetze beim Einspruch als Grundlagen nehmen?
Danke für Ihre Antwort
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 27.06.2011 17:54:29
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Darlegung der Überschusserzielungsabsicht oder Gewinnerzielungsabsicht ist bei jeder Konstellation erforderlich.
Auch wenn Sie, wie hier geschildert, diese Aufwendungen als Sonderausgaben abziehen möchten.
Bei dem Einspruch müssen Sie konkret darlegen, dass sie in absehbarer Zukunft, also nach Abschluss der Ausbildung, Einnahmen erzielen werden.
Dabei reicht es allerdings nicht, sich nur auf diese Quellen zu berufen. Sie müssen die Gründe auch ausformlieren und als
Bestätigung die Quellen nennen.
Sie sollten also deutlich machen können, dass die Absicht gefasst ist, aus dieser Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen.
Ausbildung wird in Hinblick auf eine angestrebte Einkunftserzielung getätigt vorerst nebenberuflich als zweites Standbein , später hauptberuflich eventuell ( BStBI 1996, 529) Das können Sie dann so zitieren, wenn die Einkunftserzielung beschrieben wurde.
-Nicht vorweggenommene Betriebskosten , oder Werbungskosten sind Sonderausgaben( § 10 Abs.1 Nr.7 ESTG
Das ergibt sich nicht automatisch, Sie müssen, wie gesagt, zunächst darlegen können, dass Sie beabsichtigten mit diesem "neuen" Beruf steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen und dies nach der jetzigen Planung auch möglich ist.
/ BFH-Urteil 24.08.1962-BStBI 1962 Teil III S.467)
-Steht im mittelbaren Zusammenhang mit dem Beruf, aber nicht mit dem ausgeübten( Richtlinie 34 LStR zu § 9 ESTG)
Ja, dies sollte sich aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung ergeben, diese Verwaltungsvorschrift ist zu der Frage der Werbungskosten ergangen.
-Gewinnerzielung ( § 10 EStG)
In jedem Fall, ob Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben muss eine positive Gesamtschau möglich sein und nur, wenn eine Gewinnerzielung beabsichtigt ist, können Sie auch die vorweggenommenen Kosten geltend machen.
- BFH-Urteil 17.12.2002-VIR 137/01
Es verhält sich nicht so, dass Sie die nun eventuell gewährte Erstattung durch diese Aufwendungen später zurück erstatten müssen. Vielmehr erhalten Sie nun im günstigen Fall eine Erstattung und später zahlen Sie jedes Jahr, wenn Gewinn oder Überschuss erzielt wird, darauf Einkommensteuer.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Darlegung der Überschusserzielungsabsicht oder Gewinnerzielungsabsicht ist bei jeder Konstellation erforderlich.
Auch wenn Sie, wie hier geschildert, diese Aufwendungen als Sonderausgaben abziehen möchten.
Bei dem Einspruch müssen Sie konkret darlegen, dass sie in absehbarer Zukunft, also nach Abschluss der Ausbildung, Einnahmen erzielen werden.
Dabei reicht es allerdings nicht, sich nur auf diese Quellen zu berufen. Sie müssen die Gründe auch ausformlieren und als
Bestätigung die Quellen nennen.
Sie sollten also deutlich machen können, dass die Absicht gefasst ist, aus dieser Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen.
Ausbildung wird in Hinblick auf eine angestrebte Einkunftserzielung getätigt vorerst nebenberuflich als zweites Standbein , später hauptberuflich eventuell ( BStBI 1996, 529) Das können Sie dann so zitieren, wenn die Einkunftserzielung beschrieben wurde.
-Nicht vorweggenommene Betriebskosten , oder Werbungskosten sind Sonderausgaben( § 10 Abs.1 Nr.7 ESTG
Das ergibt sich nicht automatisch, Sie müssen, wie gesagt, zunächst darlegen können, dass Sie beabsichtigten mit diesem "neuen" Beruf steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen und dies nach der jetzigen Planung auch möglich ist.
/ BFH-Urteil 24.08.1962-BStBI 1962 Teil III S.467)
-Steht im mittelbaren Zusammenhang mit dem Beruf, aber nicht mit dem ausgeübten( Richtlinie 34 LStR zu § 9 ESTG)
Ja, dies sollte sich aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung ergeben, diese Verwaltungsvorschrift ist zu der Frage der Werbungskosten ergangen.
-Gewinnerzielung ( § 10 EStG)
In jedem Fall, ob Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben muss eine positive Gesamtschau möglich sein und nur, wenn eine Gewinnerzielung beabsichtigt ist, können Sie auch die vorweggenommenen Kosten geltend machen.
- BFH-Urteil 17.12.2002-VIR 137/01
Es verhält sich nicht so, dass Sie die nun eventuell gewährte Erstattung durch diese Aufwendungen später zurück erstatten müssen. Vielmehr erhalten Sie nun im günstigen Fall eine Erstattung und später zahlen Sie jedes Jahr, wenn Gewinn oder Überschuss erzielt wird, darauf Einkommensteuer.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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