Frage geschrieben am 28.04.2011 18:19:31Betreff: Feststellungsbescheid Gesellschaft
Rechtsgebiet: SelbstständigeEinsatz: € 60,00Status: Beantwortet
Hallo,
2er Gesellschaft, Gewinnverteilungsvereinbarung: 60:40, aufgrund von Meinungsverschiedenheiten und gegenseitiger Forderungen die letztlich wieder in die Auflösung der Gesellschaft führten, wurden die Gewinne anders als vereinbart verteilt. ca. 65:35. Abschließend erfolgte gütliche Einigung es wurde gegenseitig auf Forderungen verzichtet und vereinbart, dass jeder Gesellschafter die tatsächlich erhaltenen Gewinne versteuert, so wie vereinbart wurde die Steuererklärung abgegeben.
1. Kann das FA dieser Vereinbarung widersprechen und verlangen, dass nicht die erhaltenen Gewinne sondern die vereinbarten Gewinne versteuert werden müssen?
2. Müsste ein steuerlich bereits abgeschlossenes Jahr (Bescheid hinsichtlich der Streitigkeiten bzgl. Gewinnverteilung war noch vorläufig) seitens des FA abgeändert werden?
3. Könnte im Jahr der Betriebsaufgabe im Rahmen des Kapitalkontenausgleichs das ganze Thema hinsichtlich der Gewinnaufteilung bzgl. der tatsächlich geflossenen Gelder abschließend geklärt werden?
4. wäre es nach unserem Steuerrecht tatsächlich denkbar, dass die Gesellschafter letztendlich nicht die erhaltenen Gelder versteuern. Was bedeuten würde, dass der eine mehr, der andere weniger versteuert als er tatsächlich erhalten hat, d.h. ein Gesellschafter wird verpflichtet, für den anderen Gesellschafter für dessen erhaltene Gewinne Steuern zu bezahlen?
So meint es derzeit zumindest die Sachbearbeiterin...
Danke für Ihre Bemühung.
2er Gesellschaft, Gewinnverteilungsvereinbarung: 60:40, aufgrund von Meinungsverschiedenheiten und gegenseitiger Forderungen die letztlich wieder in die Auflösung der Gesellschaft führten, wurden die Gewinne anders als vereinbart verteilt. ca. 65:35. Abschließend erfolgte gütliche Einigung es wurde gegenseitig auf Forderungen verzichtet und vereinbart, dass jeder Gesellschafter die tatsächlich erhaltenen Gewinne versteuert, so wie vereinbart wurde die Steuererklärung abgegeben.
1. Kann das FA dieser Vereinbarung widersprechen und verlangen, dass nicht die erhaltenen Gewinne sondern die vereinbarten Gewinne versteuert werden müssen?
2. Müsste ein steuerlich bereits abgeschlossenes Jahr (Bescheid hinsichtlich der Streitigkeiten bzgl. Gewinnverteilung war noch vorläufig) seitens des FA abgeändert werden?
3. Könnte im Jahr der Betriebsaufgabe im Rahmen des Kapitalkontenausgleichs das ganze Thema hinsichtlich der Gewinnaufteilung bzgl. der tatsächlich geflossenen Gelder abschließend geklärt werden?
4. wäre es nach unserem Steuerrecht tatsächlich denkbar, dass die Gesellschafter letztendlich nicht die erhaltenen Gelder versteuern. Was bedeuten würde, dass der eine mehr, der andere weniger versteuert als er tatsächlich erhalten hat, d.h. ein Gesellschafter wird verpflichtet, für den anderen Gesellschafter für dessen erhaltene Gewinne Steuern zu bezahlen?
So meint es derzeit zumindest die Sachbearbeiterin...
Danke für Ihre Bemühung.
Antwort geschrieben am 28.04.2011 19:11:04
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass mangels Kenntnis des schriftlich gefassten Gesellschaftervertrags und der Gewinnverteilungsabrede keine verbindliche Beratung erfolgen kann. Die nachstehenden Ausführungen geben den derzeitigen Stand der Rechtsprechung wieder. Da die Gesellschaftsunterlagen geprüft werden müssen, wird die persönliche Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt empfohlen.
1. Kann das FA dieser Vereinbarung widersprechen und verlangen, dass nicht die erhaltenen Gewinne sondern die vereinbarten Gewinne versteuert werden müssen?
Grundsätzlich erfolgt die Gewinnverteilung des auf Gesellschaftsebene ermittelten Gewinns nach dem gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssel, der zu Beginn des Geschäftsjahres vorliegt (BFH Urteil vom 22.6.2006, IV R 56/04).
Der BFH hat aber auch entschieden, dass von dieser Grundregel abzuweichen ist, wenn die festgestellten Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugute gekommen sind. Bedingung hierfür ist jedoch dass weder der andere Gesellschafter noch die Gesellschaft eventuell bestehender Erstattungsansprüche nicht mehr durchgesetzt werden kann (das kommt hier nicht in Frage) und wenn wegen der Mehrgewinne ein etwa bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch nicht mehr durchgesetzt weden kann (BFH, Urteil vom 7.5.1987 IV R 33/85). Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da ich Sie so verstehe, dass die Aufgabebilanz noch nicht erstellt ist und dies im Rahmen der Auseinandersetzungsbilanz berücksichtigt werden kann. Damit würde die Zurechnung des Mehrgewinns nur in ein anderes Jahr verschoben werden.
Nach Urteil des FG München vom 23.01.2009, Az.: 1 K 561/04 verweist diese vorstehend zitierte Rechtsprechung auf den Grundsatz, dass kein Steuerpflichtiger ein Einkommen versteuern soll. das ihm nicht zugeflossen ist (z.B. BFH Urteil vom 1.8.1968, IV R 177/66).
Diese FG Entscheidung ist noch beim BFH anhängig, Az.: VIII R 12/09. Ob es bei der dort behandelte Rechtsfrage genau um Ihr Anliegen geht, kann ich nicht beurteilen.
2. Müsste ein steuerlich bereits abgeschlossenes Jahr (Bescheid hinsichtlich der Streitigkeiten bzgl. Gewinnverteilung war noch vorläufig) seitens des FA abgeändert werden?
3. Könnte im Jahr der Betriebsaufgabe im Rahmen des Kapitalkontenausgleichs das ganze Thema hinsichtlich der Gewinnaufteilung bzgl. der tatsächlich geflossenen Gelder abschließend geklärt werden?
Nach den Ausführungen zu 1. und 2. dann nicht, wenn die Aufgabebilanz noch nicht erstellt wurde und dort die Zurechnung anders erfolgen kann.
Zur Frage 4. verweise ich auch auf die Ausführungen unter 1. und den allgemeinen Rechtsgrundsatz, den die Rspr. seit vielen Jahren anwendet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass mangels Kenntnis des schriftlich gefassten Gesellschaftervertrags und der Gewinnverteilungsabrede keine verbindliche Beratung erfolgen kann. Die nachstehenden Ausführungen geben den derzeitigen Stand der Rechtsprechung wieder. Da die Gesellschaftsunterlagen geprüft werden müssen, wird die persönliche Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt empfohlen.
1. Kann das FA dieser Vereinbarung widersprechen und verlangen, dass nicht die erhaltenen Gewinne sondern die vereinbarten Gewinne versteuert werden müssen?
Grundsätzlich erfolgt die Gewinnverteilung des auf Gesellschaftsebene ermittelten Gewinns nach dem gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssel, der zu Beginn des Geschäftsjahres vorliegt (BFH Urteil vom 22.6.2006, IV R 56/04).
Der BFH hat aber auch entschieden, dass von dieser Grundregel abzuweichen ist, wenn die festgestellten Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugute gekommen sind. Bedingung hierfür ist jedoch dass weder der andere Gesellschafter noch die Gesellschaft eventuell bestehender Erstattungsansprüche nicht mehr durchgesetzt werden kann (das kommt hier nicht in Frage) und wenn wegen der Mehrgewinne ein etwa bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch nicht mehr durchgesetzt weden kann (BFH, Urteil vom 7.5.1987 IV R 33/85). Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da ich Sie so verstehe, dass die Aufgabebilanz noch nicht erstellt ist und dies im Rahmen der Auseinandersetzungsbilanz berücksichtigt werden kann. Damit würde die Zurechnung des Mehrgewinns nur in ein anderes Jahr verschoben werden.
Nach Urteil des FG München vom 23.01.2009, Az.: 1 K 561/04 verweist diese vorstehend zitierte Rechtsprechung auf den Grundsatz, dass kein Steuerpflichtiger ein Einkommen versteuern soll. das ihm nicht zugeflossen ist (z.B. BFH Urteil vom 1.8.1968, IV R 177/66).
Diese FG Entscheidung ist noch beim BFH anhängig, Az.: VIII R 12/09. Ob es bei der dort behandelte Rechtsfrage genau um Ihr Anliegen geht, kann ich nicht beurteilen.
2. Müsste ein steuerlich bereits abgeschlossenes Jahr (Bescheid hinsichtlich der Streitigkeiten bzgl. Gewinnverteilung war noch vorläufig) seitens des FA abgeändert werden?
3. Könnte im Jahr der Betriebsaufgabe im Rahmen des Kapitalkontenausgleichs das ganze Thema hinsichtlich der Gewinnaufteilung bzgl. der tatsächlich geflossenen Gelder abschließend geklärt werden?
Nach den Ausführungen zu 1. und 2. dann nicht, wenn die Aufgabebilanz noch nicht erstellt wurde und dort die Zurechnung anders erfolgen kann.
Zur Frage 4. verweise ich auch auf die Ausführungen unter 1. und den allgemeinen Rechtsgrundsatz, den die Rspr. seit vielen Jahren anwendet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.04.2011 19:49:17
Lieben Dank für die prompte Beantwortung.
Die Abschlussbilanz wurde bereits erstellt. In dieser wurde der Kapitalkontenausgleich steuerlich berücksichtigt, d.h. die Über- bzw. Unterentnahmen des Vorjahres wurden im Abschlussjahr berücksichtigt
und steuerlich so auch angegeben.
Verstehe ich das nun richtig, dass das Vorjahr in welchem diese Über- bzw. Unterentnahmen stattgefunden haben, somit nicht berichtigt werden muss und alles im Abschlussjahr gegengerechnete werden kann?
Sprich: wenn A in 2008 z.B. 50.000.-- mehr Gewinne entnommen als tatsächlich versteuert hat, versteuert er diese 50.000.-- im Abschlussjahr 2009 nach, und wenn B in 2008 z.B. 50.000.-- zu wenig entnommen aber zu viel versteuert hat, versteuert er im Abschlussjahr 2009 entsprechend 50.000.-- weniger?
Danke für Ihre geschätzte Unterstützung.
Lieben Dank für die prompte Beantwortung.
Die Abschlussbilanz wurde bereits erstellt. In dieser wurde der Kapitalkontenausgleich steuerlich berücksichtigt, d.h. die Über- bzw. Unterentnahmen des Vorjahres wurden im Abschlussjahr berücksichtigt
und steuerlich so auch angegeben.
Verstehe ich das nun richtig, dass das Vorjahr in welchem diese Über- bzw. Unterentnahmen stattgefunden haben, somit nicht berichtigt werden muss und alles im Abschlussjahr gegengerechnete werden kann?
Sprich: wenn A in 2008 z.B. 50.000.-- mehr Gewinne entnommen als tatsächlich versteuert hat, versteuert er diese 50.000.-- im Abschlussjahr 2009 nach, und wenn B in 2008 z.B. 50.000.-- zu wenig entnommen aber zu viel versteuert hat, versteuert er im Abschlussjahr 2009 entsprechend 50.000.-- weniger?
Danke für Ihre geschätzte Unterstützung.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 29.04.2011 12:44:46
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern die Abschlussbilanz noch geändert werden kann, bzw. dort alles berücksichtigt wurde und damit insgesamt nur die Besteuerung erfolgt, die wirtschaftlich auch zurechenbar ist, muss das Vorjahr nicht berichtigt werden. Wenn also in der letzten Bilanz die übermäßige Besteuerung im Vorjahr ausgeglichen wird, bzw. umgekehrt, dann ist das Vorjahr nicht zu ändern, sonst würde der selbe Sachverhalt zweimal berücksichtigt,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern die Abschlussbilanz noch geändert werden kann, bzw. dort alles berücksichtigt wurde und damit insgesamt nur die Besteuerung erfolgt, die wirtschaftlich auch zurechenbar ist, muss das Vorjahr nicht berichtigt werden. Wenn also in der letzten Bilanz die übermäßige Besteuerung im Vorjahr ausgeglichen wird, bzw. umgekehrt, dann ist das Vorjahr nicht zu ändern, sonst würde der selbe Sachverhalt zweimal berücksichtigt,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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